Bürger [1]

Bürger [1]

Bürger, 1) eigentlich die zu einem städtischen Gemeindewesen verbundenen Bewohner einer Stadt (Stadt- od. Ortsbürger). 2) Im weiteren Sinne alle Angehörige eines Staates (Staatsbürger), namentlich diejenigen, welche mündig u. selbständig sind. Die Gesammtheit derselben nennt man Bürgerschaft u. als Stand, im Gegensätze zum Adels- u. zum Bauernstande, Bürgerstand (doch können auch Adelige u. Bauern Genossen der Bürgerschaft sein u. als solche mit dem eigentlichen B. gleiche Rechte u. Pflichten haben). Der jetzige Bürgerstand ist eine gesellschaftliche Bildung des Mittelalters. Die alten Republiken hatten ihr Bürgerthum so gut wie die modernen Staaten, u. begriffen darin alle Staatsangehörigen, welche politische Rechte ausübten; dem Leben der germanischen Völker war dasselbe anfänglich fremd, da bei ihnen das Zusammenleben in großen Städten nicht Sitte war, sondern jeder Freie als Herr seines Grund u. Bodens für sich lebte. Mit der Zunahme der Bevölkerung, des Verkehrs u. Handels entstanden allmälig geschlossene Städte deren Bewohner jedoch kein Gemeinwesen bildeten, sondern, aus den verschiedensten Standeselementen gemischt, in sehr losem Zusammenhang standen. Eist als sich Stadt u. Land strenger von einander schieden, hier das Erzeugniß des Bodens, dort das Product der Industrie u. die Früchte des Handels ausschließlicher die Nahrungquellen der Bewohnen wurden, machte sich der Unterschied zwischen Bürger u. Bauer (s.d.) schärfer bemerkbar. Zunächst verstand man darunter die freien Insassen der Städte, welche Theil an der städtischen Verwaltung hatten, aber nicht zum Ritterstande, zu dessen Dienstleuten od. zur Geistlichkeit gehörten. Gegen Ende des 12. Jahrh. begann das Gemeinwesen in den Städten sich kräftiger zu entwickeln, u. das Streben, sich von den weltlichen u. geistlichen Stadtherren zu befreien u. so in unmittelbare Unterthanenschaft zum Landesherrn od. zum Reiche zu treten, errang immer mehr Erfolge. Der Bürgerstand trat im Staatswesen als eine neue berechtigte Macht neben dem Adel u. den Fürsten auf. Waren es bis dahin vornehmlich die Kaufleute, welche die große Masse des Bürgerstandes ausmachten, so traten jetzt nach u. nach auch die Handwerker in die bürgerliche Genossenschaft. Diesen Neubürgern gegenüber, welche, ursprünglich Hörige, dadurch, daß sie ihren Aufenthalt mit od. ohne Zustimmung ihrer Herren in der Stadt genommen hatten, frei geworden waren, behaupteten die Alt- od. Vollbürger, auch Geschlechter genannt, lange Zeit gewisse Vorrechte, welche sie erst nach[472] harten Parteikämpfen zu Ende des 13. u. Anfang des 14. Jahrh. aufgaben. Doch blieb in vielen Städten noch bis auf die neueste Zeit ein Unterschied zwischen eigentlichen B-n u. sogenannten Schutzverwandten bestehen; unter den letzteren begreift man diejenigen, welche, eigentlich außerhalb der Stadt wohnend, weder an den Pflichten noch an den Rechten der B. vollen Antheil haben u. nur für eine bestimmte Dauer den Schutz der Stadt genießen. Vgl. Pfahlbürger. Zu größerer Macht gelangte der Bürgerstand seit dem 14. Jahrh., wo auf den Reichstagen das Collegium der Städtebänke neben den Fürsten u. Herren als ein selbständiges Organ in der Verfassung auftritt u. bei den Landtagen die Landstädte durch Landstände vertreten sind. In den Fehden der Kaiser mit den Reichsfürsten ergriffen die Städte fast immer Partei für das Reichsoberhaupt u. bei Streitigkeiten des Landesfürsten mit dem Adel für die ersteren. Dafür errangen sie Bestätigungen od. Erweiterungen ihrer bürgerlichen Freiheiten u. wurden, während ihre innere Verfassung sich demokratisch organisirte, die Stütze der Monarchie. Auf diese Weise brach der Bürgerstand vereint mit der souveränen Staatsgewalt die feudale Macht, welche mehr u. mehr an Ansehen u. Einfluß verlor. Störend auf die Machtentwickelung des Bürgerthums wirkte im 17. Jahrh. der Dreißigjährige Krieg ein. Langsam nur erholten sich die Städte aus ihrem politischen u. wirthschaftlichen Ruin u. singen dann von Neuem an, gegen das mittelalterliche Staatswesen in Opposition zu treten. Zugleich begann der Bürgerstand die gelehrten Studien u. schönen Künste zu pflegen. Wissenschaft u. Literatur, welche ehedem in der Geistlichkeit u. dem Adel ihre Vertreter gefunden hatten, verdanken ihren Aufschwung im 18. Jahrh. vor Allem den aus dem Bürgerstande hervorgegangenen Dichtern u. Denkern. Die Französische Revolution machte den Versuch, die ganze Nation in einen einzigen Bürgerstand aufzulösen (s. Bürger 3); doch traten die Standesunterschiede nachmals wieder hervor, u. nur der neuentstandene Begriff des Staatsbürgerthums, welcher Stadt u. Land, B. u. Adel umfaßte. wirkte als ein wesentlicher Factor bei der Neugestaltung der Staaten des 19. Jahrh. mit. Inzwischen hat sich neben dem eigentlichen Bürgerstande ein neues sociales Element in den Städten entwickelt. Der Arbeiterstand, hervorgerufen durch den Verfall des kleinen Gewerkes, welcher mit dem Aufschwunge des Fabrikwesens Hand in Hand geht, sondert sich mehr u. mehr von dem Bürgerstande (Bourgeoisie) ab. Dieser selbst zerfällt wieder in zwei Klassen, die man als höherer u. niederer Bürgerstand zu begreifen pflegt; diesem gehört der Handwerker u. Krämer an, jenem der Gelehrte, der Künstler, der große Kaufmann u. Fabrikant. Dem geistigen Wesen nach ist der niedere Bürgerstand der Dorfbewohnerschaft verwandt, der höhere der Aristokratie. Gemeinsames Interesse haben sie nur als Glieder ein u. desselben städtischen Gemeinwesens. Die Bedingungen, unter denen Jemand B. werden kann, sind in den verschiedenen Städten u. Staaten verschieden. An vielen Orten ist das Bürgerwerden durch hohe Abgaben, namentlich für Fremde, erschwert, Heimathberechtigte zahlen in der Regel weniger od. gar nichts für den Bürgerschein. Die Aufnahme eines Fremden zum B. erfolgt nach älteren Verfassungen durch Stimmen des Stadtraths, nach neueren durch Einballotiren Seitens der Stadtverordneten. An manchen Orten haben sich auch Bürgersöhne der Ballotage zu unterwerfen, an anderen wird das volle Bürgerrecht erst nach einer bestimmten Zeit, während welcher der Aspirant als Hintersaß od. Schutzverwandter seinen Aufenthalt in der Stadt nehmen darf, ertheilt. Ist die Abstimmung günstig ausgefallen, so werden dem Aspiranten vor versammeltem Stadtrath die Bürgerpflichten vorgelesen, worauf er den vorschriftsmäßigen ordentlichen Bürgereid, welcher in manchen Staaten (bei Staats-, bes. aber bei Universitäts- u. Hofbeamteten) in einem außerordentlichen modificirt ist, zuweilen auch hier nur durch Handschlag ersetzt wird, abgelegt. Über die Aufnahme in den Bürgerverband u. die Einzeichnung in die Bürgerrolle (das Bürgerbuch) wird dem neuen B. ein Schein (Bürgerschein, Bürgerbrief) ausgefertigt. Mit dem Bürgerrecht nimmt er Theil an den bürgerlichen Pflichten (persönlichen Dienst [Bürgerdienst]), an der Verwaltung, so wie an den Nutzungen des Gemeindevermögens. Das Bürgerrecht ist ein fortdauerndes bei B-n, die wirkliche B. sind, ein zeitliches (meist auf 6–8 Jahre) für die, welche nur Schutz-B. sind. Früher unterschied man mehrere Klassen des Bürgerrechts u. auch jetzt bestehen noch in den Städten, wo sich das mittelalterliche Herkommen am meisten conservirt hat, wie z.B. in Hamburg, ein großes u. ein kleines Bürgerrecht. Zu den bürgerlichen Beschwerden gehört neben den Verpflichtungen zu den bürgerlichen Abgaben beizutragen, auch die, Bürgerämter, d.h. Stadtdienste, z.B. die Stelle eines Stadtverordneten, des Bürgervorstehers, der Bezirksvorsteher, in den Hansestädten das Onus, den Klingelbeutel in den Kirchen eigenhändig herumzutragen u. dgl., auf eine bestimmte Zeit (meist 3 od. 6 Jahre) unentgeldlich zu übernehmen. Bürgerämter sind bes. in England sehr beschwerlich. Das Recht der B., einen Bürgermeister, den Stadtrath (vollziehende Behörde) u. die Stadtverordneten, Bürgerausschuß (berathende Behörde) zu wählen, ist in einigen Staaten ein freies (Selfgovernment), in anderen ein durch den Staat beschränktes, in noch anderen endlich wird die oberste Behörde der Stadt vom Staate besetzt. Vgl. Städteverfassung u. Städteordnung; 3) Citoyen, Titel, welcher in allen französischen Revolutionen statt des Titels Herr (Monsieur), Graf, Herzog etc. eingeführt wurde, um damit eine Gleichheit aller Staatsbürger zu bezeichnen. Auch die Februarrevolution 1848 führte sogleich diesen Titel zurück, aber schon im Oct. 1849 wurde der Titel B. wieder mit dem vorigen Herr in der Nationalversammlung durch einen Beschluß derselben vertauscht. Auch in Deutschland fand dieser Titel bei denen, welche die Republik erstrebten, Nachahmung, ohne daß er jedoch von einiger Dauer gewesen wäre.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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