Erbzins

Erbzins

Erbzins, jährliche Abgabe von einem Erbzinsgute in Geld od. Naturalien (daher Erbzinsgetreide) an den Oberherrn des Erbgutes (Erbzinsherr), als Ersatz für die Gutsnutzung od. blos zur Anerkennung des Obereigenthums. Erbzinsgüter sind Güter, welche Jemand (Erbzinsmann) im nutzbaren Eigenthume hat gegen Entrichtung einer jährlichen Abgabe an den sogenannten Obereigenthümer, Erbherrn. Erbgüter sind entweder römische Emphyteusen od. deutsche Erbgüter. Die Verhältnisse der letzteren sind aber so außerordentlich verschieden, so daß sie sich nur schwer auf allgemeine Grundsätze zurückführen lassen. Der Unterscheidungspunkt liegt in der Art der Verleihung u. den darüber vorhandenen Verträgen u. Urkunden, od. in dem Herkommen. An den deutschen Erbgütern hat der Erbmann alles Nutzungsrecht u. freie Veräußerungsbefugniß ohne Vorkaufsrecht des Erbherrn. Wegen unterlassener Zinszahlung hat der Letztere noch kein Recht, das Gut einzuziehen, wegen Ausfalls in der Nutzung des Ersteren kein Recht auf Erlaß des Zinses. In der Regel aber darf das Erbgut nicht ohne Einwilligung des Erbherrn verpfändet werden. Schlechte Erbgüter heißen solche, bei denen der Bauer das volle, unbeschränkte Eigenthum hat u. nur mit einzelnen Reallasten beschwert ist.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Erbzins — Erbzins, eine jährliche, in Geld oder Naturalien bestehende Abgabe von einem Grundstück (Erbzinsgut), das entweder mit Eigentumsrecht übertragen oder gegen Überlassung eines Kapitals mit dem E. für ewige Zeiten belastet wurde. Weiteres über E.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Erbzins — Erbzins, bestimmte jährl. Abgabe in Geld oder Naturalien, die auf ein mit Eigentumsrecht übertragenes Grundstück gelegt oder gegen Überlassung eines Kapitals für ewige Zeiten von einem Grundstück versprochen und vom jeweiligen Besitzer bezahlt… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Erbzins — Erbzins, jährliche Abgabe von Geld oder Naturalien, haftet entweder auf einem mit Eigenthumsrecht übertragenen Grundstücke, oder wird für ein Kapital entrichtet, dessen Verzinsung auf ein bestimmtes Grundstück angewiesen ist …   Herders Conversations-Lexikon

  • Erbzins — Der rechtsgeschichtliche Begriff Erbzins bezeichnete eine bestimmte jährliche Abgabe in Geld oder Naturalien (daher Erbzinsgetreide). Der Erbzins stellte eine Reallast dar. Er war entweder auf ein mit Eigentumsrecht übertragenes Grundstück gelegt …   Deutsch Wikipedia

  • Erbzins, der — Der Êrbzins, des es, plur. die en, oder auch die Erbzinsen, sing. inus. ein Zins, gegen dessen Entrichtung man das nutzbare Eigenthum eines Grundstückes erblich besitzet. Auf Erbzins sitzen. Erbzins oder Erbzinsen geben. Jemanden ein Gut auf… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Arnoldscher Prozess — Der Müller Arnold Fall ist ein Rechtsfall aus der Zeit Friedrichs des Großen: Der Müller Arnold betrieb eine Wassermühle an einem Fluss, der zur Oder fließt. Er war Erbpächter und schuldete so seinem Erbzinsherren Graf Schmettau den Erbzins, den… …   Deutsch Wikipedia

  • Boden (Radeburg) — Boden Stadt Radeburg Koordinaten: 51°  …   Deutsch Wikipedia

  • Küblingen — Wallfahrtskirche St. Marien Küblingen ist ein historischer Ortsteil, der seit 1929 zur Gemeinde Schöppenstedt gehört. In ihm befindet sich die 1328 erstmals erwähnte Marienkirche, die während des Mittelalters eine Wallfahrtskirche war.… …   Deutsch Wikipedia

  • Müller-Arnold-Fall — Der Müller Arnold Fall ist ein Rechtsfall aus der Zeit Friedrichs des Großen: Der Müller Arnold aus Pommerzig bei Züllichau betrieb eine Wassermühle an einem Fluss, der zur Oder fließt. Er war Erbpächter und schuldete so seinem Erbzinsherren Graf …   Deutsch Wikipedia

  • Bad Driburg — Wappen Deutschlandkarte …   Deutsch Wikipedia

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