Dorf

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Dorf, ein Complex von mehreren, wenigstens ursprünglich vorzugsweise zur Betreibung der Landwirthschaft bestimmten Wohnstätten, nebst den dazu gehörigen Grundstücken an Feldern, Wiesen etc. ohne Ringmauern u. Stadtrecht. Die geschichtliche Entstehung der Dörfer ist eine sehr verschiedene gewesen; meist stammen sie aus Ansiedelungen unterworfener Bauern, welche von den Gutsherren auf ihren Gütern belassen wurden u. später sich durch die gemeinsamen Interessen der Land wirthschaft zu einer Vereinigung zusammenschlossen; manche sind auch als freie Ansiedelungen aus der Auflösung der alten Marken u. aus den[264] alten Oberhöfen entstanden. Das D. bildet regelmäßig, gleich der Stadt, eine für sich bestehende Gemeinde mit eigenen Rechten, wovon sich Spuren bis in die ältesten Zeiten verfolgen lassen; allein die Gemeindeverfassung selbst ist in der Regel minder selbständig u. frei, als in den Städten, u. bietet bei der verschiedenen Entstehungsart u. dem verschiedenen Umfang der Dörfer, der verschiedenen Bildungsstufe u. Beschäftigung der Landbewohner eine noch größere Mannigfaltigkeit, als sie bei den städtischen Communen vorkommt. Nach der älteren Verfassung, welche sich auch noch in mehreren deutschen Staaten im Wesentlichen unverändert erhalten hat, wird die Gemeinde durch Vorsteher (Bauermeister, Schultheißen, Heimbürgen, Dorfgreven, Dorfrichter) vertreten, welche zwar von den Dorfbewohnern selbst gewählt werden, meist aber noch besonderer Bestätigung der Gutsherrschaft bedürfen. In manchen Dörfern wird das Amt des Vorstehers als Zubehör eines Bauergutes vererbt, welches dann den Namen Schulzenlehen führt. Dem eigentlichen Vorsteher stehen meist noch ein paar Schöppen zur Seite, die ihn in seinem Amte unterstützen. Ihren Willen gibt die Dorfgemeinde durch Gemeindeversammlungen kund, an welchen alle angesessenen Bewohner, je nach der Größe des Gutes in der Regel mit verschiedenem Stimmrecht, Theil nehmen. Bloße Häuslinge, die nur zur Miethe im D-e wohnen, sowie die weltlichen u. geistlichen Beamten, entbehren dagegen meist des Rechts der Theilnahme an diesen Versammlungen, wenn sie auch sonst zu den Gemeindelasten beizutragen verpflichtet sein können. Wichtigere Gemeindebeschlüsse, z.B. Verkauf von Grundstücken, pflegen in der Regel an die Bestätigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde gebunden zu sein. Der Ortsvorstand übt eine niedere polizeiliche Gewalt über geringe Vergehen u. Feldfrevel aus, zu welchem Zwecke an gewissen Tagen im Jahre ein Dorfgericht (Rügegericht) gehalten zu werden pflegt, in welchem nach Herkommen diese Frevel gebüßt werden. Wird das Dorfgericht, wie oft herkömmlich ist, dreimal im Jahre gehalten, so heißt dasselbe Dreiding. Mehr zufällig ist es, wenn der Ortsvorsteher zugleich auch die Stellung eines Unterbeamten des ordentlichen Gerichtes einnimmt u. in dieser Eigenschaft bei Consignationen, Taxationen, Besichtigungen, Auctionen etc. zugezogen wird. Handel u. Gewerbe pflegen auf den Dörfern meist beschränkt zu sein. In der Regel ist nur der Kleinhandel in beschränkten Formen gegen besondere Concession gestattet. Dorfhandwerker dürfen, wo nicht allgemeine Gewerbefreiheit eingeführt ist, nur die kunstloseren Gewerbe treiben, wie das eines Schneiders, Schusters, Schmieds, Stellmachers, Leinewebers etc., u. meist wird nur Ein Meister desselben Gewerbes in dem D-e geduldet, dem auch das Halten von Lehrlingen untersagt ist. Die Bestimmungen über die Verfassung u. Verwaltung der Dörfer, den Umfang der polizeilichen Befugnisse der Ortsbeamten etc. pflegen bald für das einzelne D. in einem besonderen Dorfstatut, bald in allgemeineren Gesetzen (Dorfordnungen, Landgemeindeordnungen) enthalten zu sein. Die letzteren haben sich in neuerer Zeit vielfach vermehrt, u. oft ist dadurch das ganze frühere Verhältniß der Dorfgemeinden wesentlich umgestaltet worden. Im Allgemeinen haben die neueren Landgemeindeordnungen das Princip möglichster Selbständigkeit an die Spitze gestellt u. dadurch die Verfassung der Landgemeinden denen der Städte näher zu stellen gesucht. Viele Communalordnungen (wie schon früher die Französische Municipalverfassung u. neuerdings die Preußische, Sachsen-Weimarische etc.) sind dabei so weit gegangen, den Unterschied zwischen Stadt u. Land ganz aufzuheben u. die Verfassung der Communen nur je nach der Einwohnerzahl verschieden zu gestalten. In Verbindung damit liegt ferner dem neueren Gesetze eine bedeutende Verallgemeinerung des Gemeindewahlrechts zu Grunde, nach welcher zuweilen jedem selbständigen Ortsbürger das Stimm- u. Wahlrecht in der Dorfgemeinde eingeräumt ist. Die Ortspolizei ist meist den Gemeindevorstehern unbeschränkt überlassen, die früher bestandenen Exemtionen u. Vorrechte der Gutsherren aufgehoben u. überhaupt als Regel aufgestellt, daß alle Personen u. Grundstücke im Staate (etwa mit Ausnahme der größeren Waldungen u. wüsten Orte) einem besonderen Gemeindeverbande angehören müssen. In dieser Weise versuchte namentlich auch die Frankfurter Reichsverfassung (§.184) die Grundzüge der Gemeindeverfassung aufzustellen, u. eine große Anzahl von Gemeindeordnungen (z.B. die Preußische vom 11. März 1850, das Königl. Hannoversche Gesetz über die Landgemeinden vom 4. Mai 1852, die Braunschweigische Landgemeindeordnung vom 19. März 1850, Bremische Landgemeindeordnung vom 25. Febr. 1850 u.a.) sind von diesen Grundsätzen fast durchgängig beherrscht. In neuester Zeit ist jedoch gegen dergleichen, den Erwartungen vielfach nicht entsprechenden Gemeindegesetze eine bedeutende Reaction hervorgetreten, welche namentlich von Seiten der größeren Gutsbesitzer mit Nachdruck unterhalten worden ist, u. in Folge davon sind mehrere allzu demokratische Landgemeindeordnungen theils ganz beseitigt worden (wie z.B. in Österreich das provisorische Gemeindegesetz vom 17. März 8. 499, in Preußen, Schwarzburg-Sondershausen etc.); theils haben eingreifende Revisionen derselben Statt gefunden, bei denen man sich wieder mehr der älteren Verfassung genähert hat. Eine Sammlung der neueren deutschen Gemeindegesetze hat I. Weiske, Lpz. 1848, geliefert. Für Österreich enthielt das Kaiserliche Cabinetsschreiben vom 31. Decbr. 1851 (Nr. 7–14) auch die Hauptgrundsätze über das Verhältniß der Gemeinden zum Staate. Über Preußens frühere Landgemeindeverfassung vgl. Lavergne-Peguilhen, Die Landgemeinde in Preußen, Königsb. 1841; von Haxthausen, Die ländliche Verfassung in den einzelnen Provinzen der preußischen Monarchie, ebd. 1839. Die neuere Gemeindeordnung vom 11. März 1850 wurde, nachdem sie schon 1851 durch Ministerialverfügung sistirt worden war, durch Gesetz vom 24. Mai 1853 ganz außer Kraft gesetzt u. an ihre Stelle traten die Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856, das Gesetz, die Landgemeindeverfassung in den 6 östlichen Provinzen der Monarchie betreffend, vom 14. April 1856, u. das Gesetz, betreffend die Gemeindeverfassung in der Rheinprovinz, vom 15. Mai 1856. Für Baiern existirt die Gemeindeordnung vom 17. Mai 1818 mit zweiter Revision vom 1. Juli 1834; für das Königreich Sachsen die Landgemeindeordnung vom 7. Nov. 1838; für Hannover vgl. außer dem bereits angeführten [265] Gesetze vom 4. Mai 1852 bes. Stüve, Wesen u. Verfassung der Landgemeinden, Hann. 1851; für Württemberg das Edict vom 1. März 1822, nebst späteren abändernden Gesetzen von 1828 u. 1833 (Schütz, Die Gemeindeordnung Württembergs, Stuttg. 1837). In Baden erhielt die Gemeindeordnung von 1831 i. J. 1851 eine durchgreifende Revision (durch Gesetz vom 15. Febr. u. 25. April); vgl. Fröhlich, Die badischen Gemeindegesetze, Heidelb. 1854. Oldenburg erhielt eine Landgemeindeordnung vom 28. Dec. 1831; Sachsen-Weimar vertauschte seine am 2. Febr. 1840 erlassene Landgemeindeordnung mit einer neuen Gemeindeordnung vom 22. Febr. 1850, welche indessen schon unter dem 18. Jan. 1854 wieder einer revidirten Gemeindeordnung wich; Altenburg hat eine Dorfordnung vom 16. Septbr. 1851. Eine besondere Klasse bildeten zur Zeit des Deutschen Reiches die Reichsdörfer (Pagi imperii), welche wahrscheinlich einst adeligen Familien gehörten u. nach deren Aussterben dem Kaiser anheimgefallen waren. Sie zeichneten sich dadurch aus, daß sie keine Dorfherrschaft, sondern die freieste Wahl ihrer Vorsteher, freieste Verwaltung ihres Vermögens u. ihrer Ortspolizei hatten u. unmittelbar unter Kaiser u. Reich standen. Vgl. Dacheröden, Versuch eines Staatsrechts der Reichsdörfer, Lpz. 1795; Segnitz, Geschichte der Reichsdörfer Gochsheim etc., Schweinf. 1802.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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