Ehescheidung

Ehescheidung

Ehescheidung (Divortium), die förmliche, noch bei Lebzeiten der beiden Ehegatten erfolgende Wiederauflösung einer rechtsgültig abgeschlossenen Ehe. Die E. unterscheidet sich daher von der Eheannullation (s.u. Ehe I. D) b) bb) dadurch, daß bei letzterer die Trennung der als Ehegatten zusammenlebenden Personen deshalb erfolgt, weil bei ihnen eine wirkliche Ehe gar nicht zu Stande gekommen ist, während bei der E. die Ehe mit voller Rechtswirkung bestanden hat u. dieselbe nur ex post wieder getrennt wird. Inwiefern dies aber zulässig sei, ist von jeher eine sowohl vom allgemein politischen u. religiösen Gesichtspunkte, als auch in den Rechten der einzelnen Staaten u. Völker sehr verschieden beantwortete Frage gewesen. Bei den nichtchristlichen Völkern, bei welchen das Princip der Polygamie vorwaltet, findet sich die Zulässigkeit der E. in der Regel in ziemlich unbeschränkter Weise anerkannt; dagegen haben die Staaten mit monogamischer Ehe, insbesondere aber die Christliche Kirche, wenn auch unter mannigfachem Wechsel der Meinungen, die E. in der Regel nur unter wesentlichen Beschränkungen u. meist nur aus bestimmten, nicht zu überschreitenden Gründen zugelassen. Bei den alten Römern galt die mit Confarreatio eingegangene Ehe schon in der ältesten Zeit als unauflöslich; erst später erfand man dafür einen Auflösungsmodus in der Diffarreatio unter Vornahme feierlicher Opfer, wie sie den bei Eingehung der confarreirten Ehe gebräuchlichen entsprachen. Für andere Ehen galt zwar das Princip freier Scheidung, so daß sie auch von einem Theile, meist durch Sendung eines Scheidebriefes (Repudium mittere), ohne alle weitere Form u. ohne Mitwirkung einer Behörde erfolgen konnte. Dennoch war ihr die Sitte Anfangs durchaus zuwider, u. es wird erzählt, daß erst im Jahre 520 der Stadt Spurius Carvilius Ruga die erste E. vorgenommen habe,[505] was indessen richtiger wohl nur auf die erste Vornahme einer völlig grundlosen E. zu beziehen ist. In der späteren Republik u. Kaiserzeit wurden die E-en aber außerordentlich häufig, so daß die Gesetzgebung sich veranlaßt sah, dagegen einzuschreiten. Dies geschah jedoch nur in der Weise, daß einestheils eine gewisse Form für die einseitige E. festgesetzt, anderntheils für diejenigen, welche Grund zur E. gegeben hatten, mehrfache Strafen eingeführt wurden, während man es im Übrigen bei dem Princip der freien E. durchaus beließ. Die Form bestand nach der Lex Julia de adulteriis in der Ankündigung der Trennung durch einen Freigelassenen vor 7 Zeugen, wofür Diocletian die Sendung eines Scheidebriefes einführte. Die Strafen waren, wenn die E. wegen Giftmischerei, Mord, Zerstörung von Grabmälern, Ehebruch, Mißhandlung od. bei der Frau auch nur wegen Besuchens der öffentlichen Schauspiele erfolgte, Verlust der Dos od. Donatio propter nuptias od. in Ermangelung einer solchen Verlust eines Viertels des Vermögens. Bei den Juden war über die Freiheit der E. wegen Auslegung eines Mosaischen Ausspruches (5. Mos. 24, 1) Streit, indem die Schulen des Schammai dieselbe nur wegen, durch Wort od. That kundgegebener Unsittlichkeit zulassen wollten, während die Hillelianer sie ohne Schranken nach Willkühr zuließen. Die letztere Ansicht war die verbreitetere. Christus aber trat in mehreren Aussprüchen (Ev. Matth. 5, 31 u. 32. 19, 8 u. 9. Luc. 16, 18) beiden Ansichten entgegen, indem er die Auflösung der Ehe nur wegen Ehebruches (Porneia) für zulässig erklärte u. deshalb auch die Wiederverheirathung nach willkürlich erfolgter Trennung selbst als Ehebruch verwarf. Gestützt auf diese Aussprüche wurde allerdings schon früh von den Kirchenlehrern die Unauflöslichkeit des Ehestandes bis zum Tode als christliches Dogma behauptet; indessen vermochten dieselben damit die sowohl nach Römischem Rechte, als auch bei den Germanischen Völkern häufig vorkommenden E-en u. Wiederverehelichung geschiedener Ehegatten keineswegs sofort zu überwinden. Dies geschah für den Occident erst seit dem 10. u. 11. Jahrh. bes. unter dem Einflusse der römischen Päpste, während die Griechische Kirche fort u. fort daran festgehalten hat, daß wegen Ehebruches allerdings eine Scheidung stattfinden könne. Seitdem gilt das Verbot der Ehescheidung für die Katholische Kirche als unverletzliche Regel, u. als solche wurde es namentlich durch das Tridentiner Concil auf das Bestimmteste wiederholt, wenn man dabei auch, mit Rücksicht auf eine mögliche Union mit der Morgenländischen Kirche, das Verbot nicht gerade als ein ausdrückliches Dogma hinstellte. Diese Regel wird in der Katholischen Kirche blos in der Weise festgehalten, daß auch Ehen der Häretiker u. Ungläubigen, wenn sie nur nach dem Ritus ihrer Religion rechtmäßig eingegangen sind, vor dem Gesetze der Katholischen Kirche als unauflösliche Verbindungen betrachtet werden. Nur wenn die Ehe zwar abgeschlossen, aber noch nicht consummirt, d.h. noch kein Beischlaf erfolgt ist, kann die Ehe noch durch päpstliche Dispensation u. durch Ablegung eines feierlichen Keuschheitsgelübdes Seitens eines der verheiratheten Theile durch Eintritt in einen Orden gelöst werden. Abgesehen hiervon ist indessen siür gewisse Fälle doch eine Trennung von Tisch u. Bett (Separatio a mensa et thoro), d.h. eine Verfügung gestattet, wodurch zwar nicht das Eheband selbst, wohl aber das eheliche Zusammenleben aufgehoben wird. Eine solche Separation ist sowohl auf Zeit (bestimmte od. unbestimmte), als auch auf immer zulässig. Die Separation auf Zeit ist überall zulässig, wo das richterliche Ermessen sie für angemessen erachtet, daher z.B. bei Mißhandlungen, Verleitung zu unmoralischen Handlungen u. Verbrechen, entehrenden Strafen, Haß u. Widerwillen, längerer Krankheit etc. die Separation auf immer ist nur bei Ehebruch, welchem auch Sodomie, Lebensnachstellung etc. gleichgestellt werden, u. bei böslicher Verlassung, obwohl hierüber in der Praxis verschiedene Ansichten herrschen. Weil aber auch bei der dauernden Separation die Ehe quoad vinculum immer noch als fortbestehend gilt, so sind beide Theile dabei noch immer verpflichtet, einander die Ehegebote, namentlich also Enthaltung des Beischlafes mit Anderen, zu halten; noch weniger ist an die Gestattung einer anderweiten Wiederverheirathung zu denken Vielmehr ist der unschuldige Theil immer berechtigt, den anderen wieder aufzunehmen; ja er soll hierzu sogar angehalten werden, wenn er etwa selbst später ebenfalls die eheliche Pflicht verletzt hat. Nur particularistisch ist in manchen bürgerlichen Gesetzen, wie z.B. im Preußischen Landrechte u. in Sachsen-Weimar, die katholische Separatio perpetua der völligen Scheidung gleichgesetzt, u. es dem Gewissen der Ehegatten überlassen worden, ob sie eine zweite Ehe eingehen wollen. Im Gegensatz davon nahm die Evangelische Kirche von Anfang an die Möglichkeit einer völligen E. ausdrücklich unter ihre Bekenntnisse (z.B. in den Schmalkaldischen Artikeln) auf. Über die Fälle aber, in denen die E. als statthaft zu betrachten sei, sprachen sich die Reformatoren selbst verschieden aus. Am weitesten ging in dieser Beziehung Melanchthon, indem er dieselbe auch wegen Insidien u. Mißhandlungen für statthaft erklärte, wogegen Luther, mindestens nach seinen späteren Aussprüchen, die Ehescheidungsgründe auf den Ehebruch u. die bösliche Verlassung beschränkte (vgl. v. Strampf, Dr. Martin Luther über die Ehe, Berl. 1857). Diese Verschiedenheit trug sich darauf auch in die evangelischen Kirchengesetze über. In den älteren Kirchenordnungen des 16. u. 17. Jahrh. finden sich zwar fast durchgängig nur Ehebruch u. böswillige Verlassung als zulässige Scheidungsgründe anerkannt; indessen stellte man doch schon nach der älteren Praxis dem Ehebruch unnatürliche Sünden, der böslichen Verlassung die hartnäckige Verweigerung der ehelichen Pflicht als Quasi-desertio völlig gleich. Später wurden aber diese Ehescheidungsgründe bedeutend erweitert, u. durch eine laxe Anwendung oft noch über das Gesetz hinaus vermehrt. Namentlich seit der zweiten Hälfte des vorigen Jahrh. finden sich daher in den Gesetzgebungen der meisten protestantischen Länder als gültige Ehescheidungen noch ferner anerkannt: Längere od. kürzere Freiheitsstrafen (nach einzelnen Gesetzgebungen schon bei der Dauer von 1 Jahr), ehrenrührige Verbrechen, Sävillen u. gefährliche Drohungen, unheilbarer Unfriede, Unverträglichkeit, Unfruchtbarkeit der Frau od. Impotenz des Mannes, beständige Krankheit, Wahnsinn, Selbstschwächung, ansteckende Krankheit, Trunksucht u. Verschwendung, schimpfliches Gewerbe, lasterhafte Lebensweise etc. Am weitesten ist dann das Preußische [506] Landrecht von 1794 gegangen, indem es, ausgehend von der ihm eigenthümlichen Auffassung der Ehe als eines bloßen Vertrages dahin gelangte, daß es durch Zulassung der gegenseitigen Einwilligung u. des bloßen Widerwillens als gültigen Ehescheidungsgrundes sogar der Willkühr der Ehegatten die Scheidung der Ehe freistellte. Nicht ganz lax sind in dieser Beziehung die Ehegesetze von Gotha (1834), Altenburg (1837) u. Sondershausen (1845) verfahren. Dagegen befindet sich in Gotha u. Sondershausen, ebenso wie in Kurhessen, Mecklenburg, Sachsen-Weimar etc., auch eine Scheidung per rescriptum principis erlaubt, welche es dem Fürsten freiläßt, Ehegatten auch in solchen Fällen, in denen kein gesetzlich anerkannter Ehescheidungsgrund vorliegt, dennoch außerordentlicher Weise die E. zu gestatten. Übrigens kennt daneben die Evangelische Kirche der meisten Länder auch eine zeitige Trennung (Separatio a thoro), dieselbe erscheint indessen, obwohl es in der Theorie als Versuch gilt, um beim Mangel hinreichender Scheidungsgründe die Gatten wieder zu versöhnen, in der Wirklichkeit meist mehr als eine Vorbereitung zur definitiven Scheidung, indem beim Mißlingen des Versuches die Trennung unter richterlicher Autorität in wirkliche Scheidung verwandelt wird. Beruht nun auf diesen Grundsätzen das protestantische Ehescheidungsrecht in den meisten Ländern noch heutzutage, so scheint aber die neueste Zeit auf diesem Gebiete nicht unwesentliche Umwandlungen vorzubereiten. Nicht blos das zu größerer Regsamkeit erwachte kirchliche Leben der Gegenwart, sondern auch politische Erwägungenhaben die Erkenntniß hervorgerufen, daß in den neueren Gesetzgebungen die Heiligkeit der Ehe zu wenig berücksichtigt worden ist, wenn die E-en nach denselben oft nur aus Zweckmäßigkeits- u. Humanitätsrücksichten zugelassen werden. Durch statistische Nachweisungen ist der Beweis erbracht worden, daß das zu laxe Ehescheidungsrecht die E-en in bedenklicher Weise vermehrt u. nur zu oft Gelegenheit gegeben hat, die E. in frivoler Weise zu mißbrauchen, während bei fortdauernder Übung der strengeren älteren Kirchenvorschriften in einzelnen Ländern das eheliche Band ein sittlich festeres geblieben ist. So beschränkt sich z.B. in Kurhessen die Zahl der E-en auf jährlich 2 unter 100,000 Seelen, im Königreich Sachsen auf ungefähr 18; in den preußischen Obergerichtssprengeln Stettin, Magdeburg, Frankfurt u. Königsberg aber werden auf die gleiche Zahl jährlich ungefähr 30–36, im Bezirke des Kammergerichts (mit der Hauptstadt Berlin) 57 Ehen geschieden, während wieder in dem Bezirk Neuvorpommern, wo anstatt des Allgemeinen Preußischen Landrechtes eine ältere Kirchenordnung gilt, auf dieselbe Zahl nur 16 rechtskräftige Scheidungen, in der Rheinprovinz mit Französischem Recht, welches nur 3 wirkliche Ehescheidungsgründe (Ehebruch, grobe Mißhandlungen u. Beleidigungen, u. Verurtheilung eines Ehegatten zu einer entehrenden Strafe) kennt, sogar nur 2 dergleichen gezählt werden. In der ganzen preußischen Monarchie werden jährlich über 3000 Ehen geschieden. Gestützt auf diese Wahrnehmungen u. geleitet von der Überzeugung, daß nur in einem engeren Anschluß an die Aussprüche der Schrift eine Abhülfe gegen die allzu leichten E-en zu suchen sei, sind daher neuerdings mehrfache Versuche gemacht worden, eine Reform des Eherechts in dieser Beziehung anzubahnen. Zum Theil sind indessen diese Versuche auch auf lebhaften Widerstand gestoßen. Schon im Jahr 1842 wurde in Preußen der Entwurf eines Ehegesetzes veröffentlicht; allein derselbe fand solchen Widerspruch, daß er nicht zum Gesetz erhoben wurde; nur in formeller Beziehung wurde durch eine Verordnung vom 28. Juni 1844 Einiges (s. unten) gebessert. Die Schwierigkeiten häuften sich aber, als einzelne evangelische Geistliche, mit Rücksicht auf die Grundsätze des älteren protestantischen Kirchenrechts, unter Vorgebung von Gewissensrücksichten, die Trauung geschiedener Personen zu verweigern anfingen. Im October 1854 wurde zunächst der Ersten Kammer ein neues Ehescheidungsgesetz vorgelegt, welches eine große Anzahl von Ehescheidungsgründen beseitigte. Derselbe Entwurf mit einem Zusatz, welcher die Einführung einer ein- bis dreijährigen vorläufigen Trennung von Tisch u. Bett bei solchen Ehescheidungsklagen betraf, welche nicht auf Ehebruch u. bösliche Verlassung gestützt sein würde, gelangte 1857 auch an die Zweite Kammer; allein diese verwarf denselben, aus freilich zum Theil sehr divergenten Studien. So liegt zur Zeit die Frage für Preußen selbst noch unentschieden. Auch in weiteren kirchlichen Vereinigungen ist aber die Reform des evangelischen Eherechts mit Nachdruck beantragt worden; so von der aus Abgeordneten der obersten evangelischen Kirchenbehörden bestehenden Evangelischen Kirchenconferenz zu Eisenach. Dieselbe erkannte durch ihre Beschlüsse vom 15. Juni 1857 an, daß das Ehescheidungsrecht für die Evangelischen in Deutschland, soweit dasselbe sich durch Gerichtsgebrauch od. Gesetze von den in der Reformation angenommenen Grundsätzen entfernt habe, einer Reform bedürfe, daß danach alle diejenigen E-en zu mißbilligen wären, welche nicht in einer das Wesen der Ehe zerstörenden thatsächlichen Versündigung des einen Ehegatten gegen den anderen ihren Grund haben; daß es als eine von der Evangelischen Kirche schon in der Reformation bekenntnißmäßig verworfene Tradition zu erachten sei, dem aus zureichenden Gründen rechtmäßig geschiedenen unschuldigen Ehegatten die anderweitige Verheirathung bei Lebzeiten des anderen Ehegatten zu untersagen; daß es dagegen als eine rechtmäßige u. daher, wo sie in Abgang gekommen, wiederherzustellende Übung anzuerkennen sei, dem schuldigen Ehegatten die Eingehung einer anderen Ehe nicht zu gewähren, u. daß eine Dispensation von diesem Verbote jedenfalls nur aus gewichtigen Gründen, namentlich erst nach Verlauf eines mehrjährigen Zeitraumes zu gewähren sei. Die Kirchenregierungen sind ersucht worden, nach diesen Grundsätzen die Reform des evangelischen Ehescheidungsrechtes anzubahnen. Bezüglich des Verfahrens in Ehescheidungssachen werden im Allgemeinen die Grundsätze angewendet, welche überhaupt bei den Ehesachen (s.u. Ehe) in Geltung sind. Rücksichtlich des Beweises ist meist dem Geständniß seine unbedingte Beweiskraft entzogen u. der Eidesantrag entweder ganz ausgeschlossen, od. doch beschränkt. Für Preußen ist dies insbesondere durch die Verordnung vom 28. Juni 1844, im Gegensatz des früheren Verfahrens, welches der Willkühr der Parteien dabei mehr Spielraum ließ, festgestellt worden. Ein eigenes Verfahren ist aber für die Scheidung wegen Desertion, theils durch Praxis, theils durch Gesetz in dem sogenannten Defertionsproceß ausgebildet worden; darnach wird,[507] wenn der Aufenthalt des entwichenen Ehegatten bekannt ist, diesem die Wiedervereinigung zunächst durch Geld- u. Gesängnißpräcepte aufgegeben u. erst nach fruchtloser Erschöpfung dieser die Scheidung ausgesprochen; ist aber der Aufenthalt unbekannt, so erfolgt die E. nach einem vorausgegangenen Contumacialverfahren, wobei der Abwesende durch öffentliche Ladung aufgerufen wird u. der die Scheidung beantragende Ehegatte nöthigenfalls einen sogenannten Diligenzeid zu leisten hat, um zu bescheinigen, daß er sich vergeblich bemüht habe, den Aufenthalt des Abwesenden zu erforschen. Nach manchen Gesetzgebungen muß auch der Erhebung der wirklichen Klage ein geistlicher Sühneversuch vorausgehen, um die Ehegatten womöglich noch in Güte zu vereinigen; nach anderen ist zu gleichem Zwecke das Erscheinen vor dem Ehegericht vorgeschrieben. Beides ist in neuester Zeit auch durch die Evangelische Kirchenconferenz zu Eisenach den Kirchenregimenten als eine allgemein zu erstrebende Regel empfohlen worden. Ganz eigenthümlich hat sich das Ehescheidungsrecht in der evangelischen Kirche Englands entwickelt, indem dasselbe gewissermaßen auf einer Mittelstufe zwischen dem katholischen u. protestantischen stehen geblieben ist. Dem Canonischen Rechte gemäß wird nämlich regelmäßig daselbst, sogar wegen Ehebruchs, nur von Tisch u. Bett geschieden; doch kann der unschuldige Theil auf sein Ansuchen die Befugniß zur Wiederverheirathung, aber nur durch eine Parlamentsacte, erhalten. Vgl. Strippelmann, Das Ehescheidungsrecht nach gemeinem u. insbesondere hessischem Rechte, Kassel 1854; Wiedenfeld, Über die E. unter den Evangelischen, Lpz. 1837; Darstellung der in den preußischen Gesetzen über die E. unternommenen Reformen, Berl. 1844; Die Ehescheidungsfrage, Berl. 1843; v. Mühler, Vortrag über die E., Stuttg. 1857.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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