Nutzeigenthum

Nutzeigenthum

Nutzeigenthum, s.u. Eigenthum II. a).


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Nutzeigenthum — Nutzeigenthum, abgeleitetes Eigenthum (Lehen , bäuerliches Erbe) vom Obereigenthümer, an den es auch wieder. wo das N. endigt, durch Consolidation als volles Eigenthum heimfällt …   Herders Conversations-Lexikon

  • Bergrecht — (Rechtsw.), 1) im weiteren Sinne der Inbegriff aller derjenigen rechtlichen Vorschriften, welche den Bergbau u. das Bergwesen betreffen; 2) im engeren Sinne diejenigen Rechtsgrundsätze, die sich auf die Erlangung des Bergeigenthums (s. unten) u.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Lehen — Lehen, Lehenrecht (Feudalrecht. jus feudi). 1) Lehen (feudum), heißt das dingliche Rechtsverhältniß zwischen dem Obereigenthümer von Grundstücken und dem Vasallen, der dieselben zum Nutzeigenthum empfing, sowie das hiedurch unter ihnen begründete …   Herders Conversations-Lexikon

  • Meyerrecht — Meyerrecht, eine Art Erbleihe. Das Meyergut ist eine vollständige bäuerliche Wirthschaft, regelmäßig untheilbar geschlossen. Die Bemeyerung geschieht durch Verleihung des Meyerbriefes, wofür dem Gutsherrn der Weinkauf, Ehrschatz zu bezahlen ist.… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Obereigenthum — Obereigenthum, Eigenthum des Lehen oder Grundherrn an den Liegenschaften, an welchen der Vasall oder Bauer Nutzeigenthum besaß …   Herders Conversations-Lexikon

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