Fürst [1]

Fürst [1]

Fürst (vom Althochd. Furisto, der Vorderste, Erste, lat. Princeps), 1) im frühen Mittelalter so v.w. Herzog; 2) später ein dem freien Herrenstande Angehöriger, der ein ursprüngliches Reichsamt (Herzogthum, Pfalz-, Mark- od. Landgrafschaft) wirklich erworben od. der (noch später) den Titel eines solchen wenigstens erlangt hat; 3) überhaupt alle Regierenden im Gegensatz zu dem Volke. Jetzt 4) Collectivbenennung aller Herrscher, die mehr als Graf u. weniger als Kaiser, König u. Kurfürst sind, also der Erzherzöge, Großherzöge, Herzöge, Großfürsten. Landgrafen, Markgrafen, Burggrafen, ja man rechnet selbst die ersteren mit. Die Söhne aller dieser Häuser, so wie die der meisten mediatisirten, führen in der Regel den Titel Prinz, der eigentlich mit F. gleichbedeutend ist, außerdem ist bei kaiserlichen u. königlichen Häusern der Titel Erzherzog, Großfürst, Herzog noch üblich; 5) bes. Titel von Herrschern, die eine Stufe unter den Herzögen stehen. Souveräne F-en in diesem Sinne sind jetzt in Deutschland nur: Schwarzburg, Reuß, Lippe, Waldeck, Liechtenstein. Die Fürstenwürde wird bisweilen, bes. in neuerer Zeit, auch als Standeserhöhung mit dem Erstgeburtsrechte verbunden, so daß der ältere, die Majoratsgüter besitzende, F. die übrigen Grafen heißen. F-n ohne Landeshoheit gibt es viele, u. fast alle alten Dynastengeschlechter haben nach u. nach den F-ntitel erhalten. Zuweilen erhalten einzelne Personen den Titel F., vererben ihn jedoch nicht auf ihre Nachkommen u. erhalten dadurch auch nicht Ebenbürtigkeit, so erhielt Blücher, Hardenberg den Titel F. für ihre Person. Sonst war ein großer Unterschied zwischen Reichsfürsten, d.h. solchen, welche auf dem Reichstage Sitz u. Stimme hatten (waren sie früher Grafen gewesen, so führten sie oft den Titel gefürstete Grafen, u. solchen, bei welchen dies nicht der Fall war; jetzt ist dieser Unterschied, da der größte Theil dieser ehemaligen Reichsfürsten mediatisirt ist u. keine Stimme auf dem Bundestag hat, weniger bedeutend geworden. Die F-n u. die Prinzen aus fürstlichem Stamm erhalten jetzt das Prädicat Durchlaucht, im alten Kanzleistyl wurden sie Hochfürstliche Gnaden, od. höchstens Hochfürstliche Durchlaucht, noch früher nur Excellenz titulirt. Neben den F-en kommen noch vor: Fürstenmäßige Personen, die keinen Fürstentitel haben, aber dennoch den fürstlichen Personen ebenbürtig gehalten werden, wie die Land- u. Markgrafen, sonst die wirklichen Reichsgrafen, auch solche, die zum alten Dynastenstande gehören. Bei den Reichsfürsten unterschied man auch weltliche u. geistliche[801] F-e n; letztere waren zu geistlichen Kurfürsten, Erzbischöfen, Bischöfen gewählte Personen u. brauchten nicht aus fürstlichem Geblüt zu sein. Die weltlichen deutschen Fürstenhäuser im allgemeinen Sinne theilte man in alte u. neue, u. erstere nennt die, welche vor dem Augsburger Reichstage 1562 Sitz u. Stimme auf dem Fürstentage hatten, letztere die, welche erst später vom Kaiser zu Reichsfürsten ernannt wurden. Man hält die neueren Fürstenhäuser nicht für vollkommen ebenbürtig mit den alten. Da dieser Unterschied jedoch blos in Beziehung auf die in der Reichsverfassung begründete Berechtigung zu Legalausträgen bestand, so ist er eigentlich jetzt unwirksam; daher kommen Ehen unter neuen u. alten Fürstenhäusern häufig vor, ohne gerade für Mesalliancen zu gelten. Auf dem Wappen ist das Zeichen des Fürstenrangs ein Fürstenhut, der jedoch bei den jetzigen Souveränen des deutschen Bundes die Bügel einer Königskrone, als Zeichen der Souveränetät über sich hat, doch sollen die F-n u. Herzöge den Fürsten- u. Herzogshut innerhalb desselben führen; s. Fürstenrecht. 6) F. der Liebe, Präsident der Minnehöfe. 7) F. dieser Welt, nach Joh. 12, 31. 14, 30. u. 16, 11. wird damit der Satan bezeichnet, dem schon der jüdische Sprachgebrauch jenen Namen beilegte, weil nach der herrschenden Ansicht seinem Reiche alles Nichtgöttliche, das Weltliche, unterworfen war.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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