Ignorantia

Ignorantia

Ignorantia (lat.), Nichtwissen, Unkunde, Irrthum. Sie ist bes. in rechtlicher Hinsicht in der doppelten Weise a) als I. juris, Unkenntniß von Rechtsgrundsätzen u. gesetzlichen Vorschriften, u. b) als I. facti, Unkenntniß von Thatsachen, Ereignissen u. Handlungen, für die Frage der Gültigkeit u. Rechtsverbindlichkeit der Rechtsgeschäfte oft von wichtigem Einfluß. Der Regel nach schließen Unwissenheit u. Irrthum an sich die Willensbestimmung nicht aus, u. es ist daher die Wirksamkeit einer Handlung dieselbe, wie sonst, insofern nicht wegen der obwaltenden Unkenntniß blos der Schein eines bestimmten Willens od. einer Willenseinigung vorhanden ist, z.B. wenn zwei Personen in der Meinung, über dasselbe Object zu contrahiren, in Wirklichkeit doch über ganz verschiedene Sachen contrahirt haben. In vielen Fällen begründet aber das vorhandene Nichtwissen eine Änderung in der regelnäßigen Wirkung der dadurch hervorgerufenen Handlung od. Unterlassung, wenn nur die Unkenntniß od. der Irrthum eine entschuldbare (I. probabilis, I. justa) war. Als ein solcher entschuldbarer Irrthum wird in der Regel aber nur die Nichtkenntniß von Thatsachen, nicht auch der Irrthum über Rechtssätze betrachtet, es müßte denn die betreffende Person keine Gelegenheit zu besserer Belehrung gehabt haben (Error juris nocet, error facti non nocet). Aus letzterem Grunde wird auch der Rechtsirrthum in Fällen, wo er Andern zum Nachtheil gereicht, allgemein Minderjährigen, Frauen, Soldaten, Ungebildeten nachgesehen. Bei der Frage über die Strafbarkeit crimineller Handlungen u. bloßen Polizeivergehungen ist eine Berufung des Verbrechers auf. Unkenntniß des Gesetzes ganz ausgeschlossen.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Ignorantia — Ignorantia, lat., Unkunde entweder über das Recht an sich, dessen was Rechtens sei (i. juris), mit welcher Ausrede sich in der Regel niemand behelfen kann, weil das Recht als allgemein bekannt vorausgesetzt wird (error juris nocet); oder über… …   Herders Conversations-Lexikon

  • ignorantia — /ignaraensh(iy)a/ Ignorance; want of knowledge. Distinguished from mistake (error), or wrong conception. Divided by Lord Coke into ignorantia facti (ignorance of fact) and ignorantia juris (ignorance of law). And the former, he adds, is twofold… …   Black's law dictionary

  • ignorantia — /ignaraensh(iy)a/ Ignorance; want of knowledge. Distinguished from mistake (error), or wrong conception. Divided by Lord Coke into ignorantia facti (ignorance of fact) and ignorantia juris (ignorance of law). And the former, he adds, is twofold… …   Black's law dictionary

  • Ignorantia facti — ist die lateinische Bezeichnung für einen Tatbestandsirrtum, das heißt der Handelnde kennt wesentliche Teile des Sachverhalts nicht, der die Rechtsfolge trägt. Im Strafrecht führt die ignorantia facti zum Ausschluss des Vorsatzes (in Deutschland …   Deutsch Wikipedia

  • Ignorantia juris non excusat — or Ignorantia legis neminem excusat (Latin for ignorance of the law does not excuse or ignorance of the law excuses no one ) is a public policy holding that a person who is unaware of a law may not escape liability for violating that law merely… …   Wikipedia

  • Ignorantia iuris nocet — Ignorantia legis bezeichnet einen Irrtum über das Bestehen oder den Inhalt einer Rechtsnorm. Im strafrechtlichen Zusammenhang geht es dabei insbesondere um den sogenannten Verbotsirrtum, also die Unkenntnis der Rechtswidrigkeit bzw. Strafbarkeit… …   Deutsch Wikipedia

  • Ignorantia legis — bezeichnet einen Irrtum über das Bestehen oder den Inhalt einer Rechtsnorm. Im strafrechtlichen Zusammenhang geht es dabei insbesondere um den sogenannten Verbotsirrtum, also die Unkenntnis der Rechtswidrigkeit bzw. Strafbarkeit eigenen… …   Deutsch Wikipedia

  • Ignorantia legis non excusat — Ignorantia legis bezeichnet einen Irrtum über das Bestehen oder den Inhalt einer Rechtsnorm. Im strafrechtlichen Zusammenhang geht es dabei insbesondere um den sogenannten Verbotsirrtum, also die Unkenntnis der Rechtswidrigkeit bzw. Strafbarkeit… …   Deutsch Wikipedia

  • ignorantia legis non excusat — Ignorantia legis bezeichnet einen Irrtum über das Bestehen oder den Inhalt einer Rechtsnorm. Im strafrechtlichen Zusammenhang geht es dabei insbesondere um den sogenannten Verbotsirrtum, also die Unkenntnis der Rechtswidrigkeit bzw. Strafbarkeit… …   Deutsch Wikipedia

  • Ignorantia non est argumentum — (lat. Unwissenheit ist kein Argument) ist ein Ausspruch des Philosophen Spinoza im Streit mit Theologen, die die bestimmende Ursache aller Erscheinungen und Abläufe im Willen sahen und diesen als einzigen Beweisgrund für die Erklärung der Ursache …   Deutsch Wikipedia

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