Marklosung

Marklosung

Marklosung, diejenige Art des Näherrechts (s.d.), welche dem Einmärker gegen den Ausmärker zusteht, so daß der Einmärker, wenn ein Grundstück an einen Ausmärker verlaust werden soll, das Vorrecht beanspruchen u. statt des letzteren eintreten darf. Sie kommt entweder als Landlosung vor, welche jedem Inländer bei Veräußerung eines Grundstücks an einen Ausländer zusteht, od. als M. im engeren Sinne, welche dem Gemeindemitgliede bei Veräußerungen an das Mitglied einer anderen Gemeinde zukömmt.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Marklosung — Marklosung, s. Näherrecht …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Marklosung — Marklosung, s. Retrakt …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Marklosung — Marklosung, s. Retract …   Herders Conversations-Lexikon

  • Marklosung, die — Die Marklosung, plur. inus. ein nur in einigen Gegenden übliches Wort. 1) In einigen ist es dasjenige, was man an Kohlen, Eyerschalen u.s.f. unter die Mark und Gränzsteine legt, und auch das Loszeichen nennet, S. Lesung. 2) In andern ist es eine… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Näherrecht — (Abtrieb, Abtrifft, Anfall, Ansprache, Beschüttung, Einsprache, Einstand, Zugrecht, Losung, lateinisch Retractus),[649] die Befugniß einer Person, eine fremde von ihrem Eigenthümer an einen Dritten verkaufte Sache von diesem Dritten, so wie von… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Retrákt — (lat.), Näherrecht, auch Einstand, Abtrieb, Losung etc., im allgemeinen die aus Übereinkunft, Testament oder gesetzlicher Vorschrift entspringende Befugnis jemandes (Retrahént, Nähergelter), eine fremde, von ihrem Eigentümer an einen Dritten… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Losung (2), die — 2. Die Losung, plur. inus. ein nur noch in einigen Fällen übliches Wort, ein gewisses Zeichen zu bezeichnen. 1) Im weitesten Verstande. So werden diejenigen Körper, welche zum Merkmahle mit unter die Mark und Gränzsteine gelegt werden, häufig… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Näherrecht — Näherrecht,   Zugrecht, Retrạktrecht, aus der mittelalterlichen Gebundenheit des Bodens entstandenes, bis ins 19. Jahrhundert geübtes Recht, gegen Erstattung von Kaufpreis und Aufwendungen verkauften Grundbesitz (auch Grunddienstbarkeiten,… …   Universal-Lexikon

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