Polen [1]

Polen [1]

Polen (geschichtl. Geogr.), im weitesten Sinne das sonst von den Polen beherrschte u. großentheils auch von ihnen bewohnte Land zwischen Ostsee, Oder, Karpathen, Dniepr, Moldau, Dniestr u. Düna. Die Ausdehnung des ehemaligen Königreichs P. war in den verschiedenen Zeiten sehr verschieden. Zuerst begriff dasselbe nur die Wojwodschaften Posen, Gnesen, Kalisch, Rawa, Lublin, Sieraez, Podlachien u. Plock; später dehnte es sich auf Schlesien, Pommern, kurze Zeit auch auf Böhmen u. Mähren aus, dann auf Halicz u. Volhynien, auch Preußen war den Polen lehnspflichtig. Zwar minderte sich später diese Größe wieder, u. im 12. u. 13. Jahrh. machten sich Böhmen, Mähren, Schlesien u. Pommern unabhängig, dagegen vergrößerte sich P. nach Osten, u. im Jahre 1386 kam durch Heirath auch Lithauen, sowie später Livland u. Esthland (welche jedoch 1386 an Schweden kamen) u. die Lehnsherrlichkeit über Kurland u. Semgallen, die über die Moldau u. Walachei, die Herrschaft über die meisten Kosacken hinzu, wogegen sich Ostpreußen nach u. nach P-s Herrschaft entzog u. im 17. Jahrh. für unabhängig erklärt wurde. Seinen höchsten Glanz u. seine größte Ausdehnung hatte P. unter der Herrschaft der Jagellonen (1356–1572) erreicht; um die Mitte des 15. Jahrh. hatte es eine Ausdehnung von 21,000 QM. u. erstreckte sich von der Ostsee bis zum Schwarzen Meere u. fast von der Oder bis jenseits des Dniepr; auch nach dem Verlust der Herrschaft über die Moldau u. Walachei nahm es noch immer ein Areal von 18,250 QM. ein; u. war noch in der Mitte des 18. Jahrh. ein Königreich, welches, nördlich das Königreich Preußen umschließend, an die Ostsee u. an Livland, gegen Osten an Rußland (wo der Dniepr die Grenze machte, so daß noch ein bedeutendes Stück polnischen Gebiets jenseit desselben lag), gegen Süden[244] an die Türkei (wo eine Strecke lang der Dniester die Grenze bildete), u. an Ungarn, westlich an Schlesien, die Mark Brandenburg u. Pommern stieß. Man rechnete den Umfang desselben auf 13,500 QM. mit 15 Mill. Einw., von denen etwa 7 Mill. wirkliche Polen, 2 Mill. Lithauer, 3 Mill. Ruthenen, 11/2 Mill. Deutsche u. 11/2 Mill. Juden waren. Das Reich zerfiel in drei. große Provinzen: Großpolen, mit den Wojwodschaften Posen, Kalisch, Sieracz, Lenczica, Rawa, zu denen 1767 noch Gnesen kam; ferner aus Kujavien mit den Wojwodschaften Brzesc u. Wladislaw u. aus Masovien mit den Wojwodschaften Czersk u. Plock; auch das Polnische Preußen wurde dazu gerechnet, hatte aber eigene Verwaltung u. zerfiel in Pommerellen, Culmerland, Marienburg u. Ermeland; Kleinpolen, mit den Wojwodschaften Krakau, Sandomir, Lublin, Podlachien, od. die Wojwodschaft Bjelsk, Rothreußen mit den Wojwodschaften Chelm, Belz, Lemberg, Podolien mit den Wojwodschaften Podolien u. Braclaw, Volhynien u. die Wojwodschaft Kiew od. die Polnische Ukraine; Lithauen, bestand aus dem eigentlichen Lithauen mit den Wojwodschaften Wilna u. Troki, aus Lithauisch-Reußen, Polesien, Schwarzreußen od. Nowogrodek, Weißreußen mit den Wojwodschaften Minsk, Mcistäw, Witepsk, Polock, dazu Polnisch-Livland, Samogitien, Szamaiten u. endlich das Vasallenherzogthum Kurland. Durch die drei Theilungen Polens ist ein Areal von 8558 QM. an Rußland, von 2114 QM. an Österreich u. von 2688 QM. an Preußen gekommen, s. Polen (Gesch.). Das von Napoleon errichtete Herzogthum Warschau (s.d.) hatte einen Umfang von nahe zu 2800 QM. mit beinahe 4 Mill. Einw.

Die Polen sind ein slawischer Stamm. Sie besitzen im Allgemeinen eine schöne, kräftige Körperbildung, u. man schreibt ihnen als charakteristisch zu eine kurze Oberlippe, eine stumpfe, kurze Nase, eine nicht hervorspringende Fußhacke u. den sprüchwörtlich gewordenen starken u. kurzen Nacken; ebenso die von Natur parallel gestellten Füße. Für alle körperlichen Übungen sind sie leicht, gewandt, graziös, daher auch ausgezeichnete Tänzer. Leicht u. beweglich ist auch des Polen Geist, sein Temperament durchaus sanguinisch. Er ist schnell zu entzünden für alles Große, Erhabene u. Edle; er liebt den Ruhm, die Ehre, die Pracht, vor Allem sein Vaterland, u. man hat ihn daher den Franzosen des Nordens genannt. Aber diese leicht bewegliche, entzündliche Natur bedingt auch die Schattenseiten des polnischen Wesens; rasch wechseln u. schwanken Eindrücke u. Gefühle, Edles u. Gemeines stoßen hart an einander; die leichte Beweglichkeit wird zur Ungebundenheit u. Zügellosigkeit, der leichte Sinn wandelt sich zum Leichtsinn, die rasche Entzündlichkeit des Gemüths macht den Polen zum Sklaven wilder Leidenschaften, er ist oft jähzornig, streitsüchtig, er liebt Trunk u. Spiel, u. dabei fehlt seinem romantischen Sinne die rechte Neigung für praktisch solide Anstrengung u. Arbeit; überall macht sich eine gewisse unsaubere Trägheit bemerkbar, u. bis in die obersten Schichten der Bevölkerung hinauf sieht man nicht selten auffallenden Schmutz neben dem reichsten Prunke, Mangel an einfachster Bequemlichkeit neben dem raffinirtesten Luxus. Die Contraste von Überfluß u. Mangel, von Eleganz u. Nachlässigkeit, von Comfort u. Unbequemlichkeit, von Sitteneinfalt u. raffinirtem Genuß drücken dem häuslichen Leben des Polen den Stempel einer Art von materieller Romantik auf, wie sie sonst sich nirgends wiederfindet, u. in Deutschland haben diese Verhältnisse zu der sprüchwörtlichen Bezeichnung Polnische Wirthschaft geführt. Gegen Frauen zeigt der Pole eine ritterliche Galanterie, u. P. prangt auch mit den schönsten, anmuthsvollsten Frauen. Sonst kam es oft vor, daß bei Festmahlen der Pole seiner Herzensdame knieend den Schuh auszog u. aus demselben trank. Die polnische Nationaltracht besteht bei dem Bauer in einem bis auf die Knie reichenden, gewöhnlich hellblauen Rock, vorn an der Brust, quer über, mit 4–6 Borten, mit Quasten besetzt, aus Pantalons u. einer meist rothen viereckigen od. runden Pelzmütze ohne Schirm. Der Hals wird offen, die Haare lang, bis auf die Schultern herabhängend getragen. Die Weiber tragen eine blaue Kontusche, meist mit weißem Besatz, u. eine runde, eng anliegende Mütze, hinten mit sehr vielen Bändern von den buntesten Farben. Bei dem Edelmann ist die Tracht dieselbe, nur zierlicher. Er trägt den Hals bloß, eine enganliegende weißseidene Ärmelweste (Zupan), darüber einen polnischen, meist dunkelblauen Tuchrock mit dunkelrothem Aufschlage (jedoch hatte ehedem jede Wojwodschaft ihre eigene Uniform), meist ohne Schnüre; die Ärmel sind aufgeschlitzt u. die weißseidenen Unterärmel kommen daher zum Vorschein; die Beinkleider sind weit, werden aber in den Stiefeln getragen, u. die Stiefeln sind zuweilen gelb od. roth. Den Leib umschließt ein Pas, eine handbreite Schärpe von buntem Seiden- od. Wollenzeug, vorn herabhängend, mit goldenen u. silbernen Franzen verziert. Die Haare werden kurz abgeschnitten u. auf dem Kopfe hat der Edelmann meist eine amaranthrothe, viereckige, schirmlose Mütze mit Pelzverbrämung, ein Reiherbusch ziert diese oft, ein Schnurrbart das Gesicht, ein Säbel prangt an der Hüfte. Diese Tracht war bis 1773 allgemein, verlor sich aber dann durch die französische Tracht. Nur bei den Revolutionen von 1791–95 wurde die polnische Tracht wieder aufgenommen, verschwand aber mit dem Mißlingen dieser u. der Theilung P-s wieder. Erst 1807, nach dem Einrücken der Franzosen, u. mit der Insurrection 1830 wurde sie wieder gewöhnlicher, kommt aber jetzt sehr selten vor. Ehedem trugen auch die Edeldamen eine eigene, aus einem weiß atlassenen Unterkleide mit einem kürzern, bis an die Knie reichenden, oft mit Pelz besetzten Oberkleid darüber, bestehende Nationaltracht, allein französische Kleidung hat auch diese Tracht längst verdrängt, wie überhaupt sich die meisten der soeben angegebenen Charakterzüge durch den Einfluß der fremden Herrschaft u. die allgemeiner werdende Cultur immer mehr verlieren. Die Bäuerinnen tragen ein Hemd mit weiten Ärmeln, einen weiten, gefalteten Rock, weiße Schürze, blaue Tuchjacke mit gefalteter Bordure; meist Stirnbinden; Mädchen lassen die Haare in Zöpfen geflochten u. mit Bändern geschmückt über den Rücken hinabhängen. Im Winter sind die Kleider mit Pelz gefüttert.

Die Polen zerfielen in Bauern, Bürger, Edelleute, Geistliche u. Juden. Die Bauern waren leibeigen, ihr Leben hing von dem Edelmann ab u. sie gehörten zu den Gütern, mit denen sie versetzt, vertauscht, verschenkt, verkauft wurden. Am besten waren die Zinsbauern u. königlichen [245] Bauern, d. i. welche auf den Staatsgütern saßen, daran, denen die Könige oft die Freiheit schenkten; auch das Loos der Bauern der Geistlichkeit war erträglich. Die fremden Colonisten (Hauländer) waren frei. Der eigentliche Bürgerstand P-s beschränkte sich, die deutschen Städte in Polnisch-Preußen abgerechnet, auf etwa 400._– 500 Kaufleute, welche sich in den größeren Städten des Reichs aufhielten, u. auf etwa 40–50,000 Handwerker, größtentheils Schneider, Schuhmacher, Schmiede u. Weber, welche in den anderen Städten wohnten; u. da diese sogenannten Städte größtentheils Eigenthum der polnischen Großen waren, befanden sich auch jene Handwerker in einer nicht viel besseren Lage als die leibeigenen Bauern, indem sie gegen die Bedrückungen u. Erpressungen ihrer Grundherren nirgends Schutz fanden. Der Mangel des gebildeten Mittelstandes, als Verbindungsglied zwischen dem geknechteten Bauer u. dem Adel, ist ein wesentlicher Grund, warum die Polen im Laufe der Zeit unter den europäischen Völkern ganz zurücktraten. Der Adel bildete genau genommen nur Einen Stand u. war sich gleich. Ein Adeliger hieß Szlachcic u. die adelige Würde Szlachestwo. Alle höheren Würden, wie Fürsten, Grafen, Barone, waren eigentlich unerlaubt u. gaben keinen höheren Rang. Indessen erhielten doch einige alte Familien, wie die Radziwills, Czartoryiskis, Sanguskos u. And. in öffentlichen Urkunden den Fürsten- u. Grafentitel, weil sie von alten polnischen u. lithauischen Regenten herstammten. Andere angesehene Familien ließen sich von fremden Monarchen, def. von den Deutschen Kaisern, in den Fürsten- u. Grafenstand erheben u. diese Würde dann zuweilen von dem Polnischen Reichstage anerkennen; so die Lubomirskis, Jablonowskis, Sulkowskis u. Sapiehas. Auch ertheilte der Polnische Reichstag 1774 den von russischen Kniäsen abstammenden Massalskis u. dem Consöderationsmarschall Poninski die fürstliche Würde. Ungeachtet nun der Gebrauch höherer Adelstitel nicht erlaubt war, so legten doch Mehre aus Eitelkeit bes. den Titel Graf an, welchen sie nun führten, ohne ihn eigentlich zu besitzen, bis in neuerer Zeit jeder Pole in Rußland u. in Preußen sowohl seinen Adel, als das Anrecht auf den Titel Baron od. Graf nachweisen mußte, wobei viele dieser Grafen- u. Baronentitel verschwanden. Baron kann nur ein Edelmann sein, welcher von seinen (jetzt steuerpflichtigen) Gütern 1000 polnische Fl., Graf, welcher 3000 Fl., Fürst, welcher 5000 Fl. Abgaben bezahlt. Der polnische Adel war u. ist ungemein zahlreich (er bildet ziemlich 1/14 der ganzen Bevölkerung). Dies kommt theils daher, daß jeder freie Gutsbesitzer adelig war u. den Adel auf alle Nachkommen vererbte; theils aber, daß Könige zuweilen nach glorreichen Feldzügen ganze Corps, so Johann Sobieski nach dem Entsatz von Wien 1683 seine ganze Cavallerie adelte. Man rechnet daher, daß es im ehemaligen P. 1,200,000 adelige Familien gab, u. die Einwohner ganzer Dörfer waren Szlachcicen. Nur durch Ausübung der Kaufmannschaft, der Handwerke od. anderer bürgerlichen Gewerbe, durch Verwaltung obrigkeitlicher Ämter in Städten, welche deshalb nicht privilegirt waren, u. durch ehrlose Handlungen ging der Adel verloren, konnte aber durch die Reichsstände wieder hergestellt werden; dagegen schadete es nichts, wenn ein Adeliger den Pflug führte u. bei einem andern Adeligen od. selbst bei einem Bürgerlichen in Diensten stand. Die Vorrechte des Adels waren sehr groß. Jeder war Herr auf seinen Gütern, u. der König konnte weder Abgaben davon fordern, noch dort Soldaten einquartiren. Starb ein Fremder auf des Edelmanns Grund u. Boden, so war dieser sein Erbe, dagegen fiel das Gut an des Edelmanns Verwandten, bis in das achte Glied, u. mußte auch dann noch an andere Edelleute verliehen werden. Die Güter des Adels waren Verbrechern sichere Asyle. Weder der König noch die königlichen Richter konnten einen Edelmann, ja selbst nicht dessen Unterthanen, mit Arrest belegen, es sei denn daß der Edelmann eines Verbrechens überführt od. von drei Dieben als Dieb angeklagt gewesen wäre. Der Adel war zollfrei u. konnte Erz- u. Salzgruben auf seinem Grund u. Boden anlegen. Die geistlichen u. weltlichen Ehrenstellen konnten nur durch Adelige besetzt werden. Nur der Adel konnte Landgüter besitzen, doch hatten die Bürger von Thorn, Krakau, Wilna u. Lublin ausnahmsweise auch das Recht hierzu. Jeder polnische Edelmann konnte zum König gewählt werden. Diese Vorrechte sind seit dem Untergang des Polnischen Reichs sehr geschmälert, meist ganz aufgehoben worden. Von der Geistlichkeit s. unten. Die Juden waren schon unter Boleslaw dem Großen (regierte 992–1025) ins Land gekommen; die ersten Privilegien erhielten sie von Wladislaw I. im J. 1096. Bald verbreiteten sie sich über das Land, vermehrten von Jahr zu Jahr ihr Vermögen, dehnten ihre Verbindungen aus u. wurden im 14. Jahrh., namentlich unter Kasimir d. Gr., in ihrem Wohlstand sehr gefördert. Dadurch, daß sie theils durch Wuchergeschäfte fast den ganzen Wohlstand der Grundbesitzer zerstörten, theils als Pächter der Dorfschenken u. Branntweinbrennereien die Trunksucht der Polen nährten, haben sie zum Verderben Polens viel beigetragen. Früher waren sie durch ihren Reichthum so geachtet, daß sie in den Provinzen Vorlandtage hielten u. in Warschau einen Rath u. ihre eigenen Marschälle hatten. In neuester Zeit hat sich ihre Stellung u. ihr Zustand sehr verschlimmert, s. u. Juden S. 152. Sie machen jetzt 1/8 der ganzen Bevölkerung aus. Die polnischen Juden tragen einen langen Bart, einen schwarzen Kaftan mit einem Gürtel von derselben Farbe, Hosen u. Stiefel; ihr Kopf ist ganz geschoren, nur an den Schläfen lassen sie gern Haarlocken wachsen, welche über die Backen herabgehen u. sich mit dem Barte vereinigen. Auf dem nackten Schädel tragen sie eine schwarze Mütze u. über dieser einen breitkrämpigen Hut od. eine mit Wolfs- od. Fuchspelz verbrämte Tuchkappe; vgl. Juden S. 152. Die jüdischen Weiber gehen im Sommer gewöhnlich im weiten, an der Handwurzel zusammengeknüpften Hemdärmeln u. einem Mieder, über welches das Hemd am Hals hervorragt. Zum Staat ziehen sie eine Art Kontusche an. Die Haare tragen sie auf dem Wirbel zusammengebunden, darunter ist ein bindenartiger Kopfputz u. Perlenbänder hängen an den Seiten herab, welche bei Reichen sehr kostbar u. in Gold gefaßt sind. Die polnischen Juden reden ein verderbtes Deutsch, auch polnisch; das Hebräische ist ihre heilige Sprache. Synagogen haben sie überall. Sie halten fest an den Satzungen ihrer Religion. Jede Stadt hat einen jüdischen Richter, jeder District einen Rabbi, jede Provinz einen gelehrten Rabbiner (Morenum), jeder Landestheil von Ältpolen einen Rabbi Morain (Oberrabbiner).

[246] Staatsverfassung: P. war bis 1796 eine von einem König regierte Republik; die Könige regierten unter den erblichen Piasten völlig unumschränkt, zwar zogen sie Bischöfe u. andere Große zu Rathe, indeß waren diese blos eine Art Minister, u. des Königs Entschließung entschied. Erst unter den Jagellonen wurden Bischöfe u. Große als Senatoren zu Rathe gezogen. Nun berief man auch den vornehmsten Adel zu Reichsversammlungen, bes. hatte er Steuern zu bewilligen. Kasimir III. versprach zuerst, ohne des Adels Bewilligung weder Gesetze geben, noch ein Heeraufgebot erlassen zu wollen. So entstanden nach u. nach die polnischen Reichsstände, welche aus Senatoren u. Adel zusammengesetzt waren. Sie waren in vier Klassen getheilt: a) der Erzbischof von Gnesen nebst den Bischöfen; b) 34 Wojwoden (d. i. Feldherren, indem sie bei einem Heeraufgebot die Mannschaft ihres Bezirks ins Feld führten), die Statthalter in einzelnen Landschaften (Wojwodschaften); sie verwalteten darin die Regierung, Justiz u. Polizei u. ernannten sich eigene Unterwojwoden zur Assistenz aus dem Adel jeder Provinz; c) die Castellane, ursprünglich Commandanten in einer polnischen Festung, mit denselben Rechten wie die Wojwoden. Der von Wilna ging allen Wojwoden im Rang vor, die von Posen u. Troki hatten mit den Wojwoden gleichen Rang u. saßen zwischen jenen. Die übrigen Castellane zerfielen in Castellane ersten u. zweiten Ranges (Castellani majores et minores), jene saßen mit den Wojwoden in einer Reihe auf Stühlen, diese hinter ihnen auf Bänken. Jeder Castellan führte den Titel Herr, mit Hinzufügung seiner Castellanei, so Pan Posnanski, der Herr von Posen etc. Diese drei Klassen bildeten zusammen die Senatoren; zu ihnen gehörten auch die Reichswürdenträger, wie die Kron- u. Großmarschälle, Kronfeldherrn, Kronkanzler, Kronschatzmeister etc.; keiner konnte aber die Stelle als Wojwode od. Castellan mit einer solchen Reichswürde zugleich bekleiden. Diese Kronbeamten hießen zuweilen auch Staatsminister. Der nicht schon in jenen Klassen vertretene Adel wurde d) durch die Landboten (Nuncii terrestres) repräsentirt, deren jede Wojwodschaft u. jedes freie Land eine gewisse Anzahl sendete. Unter Kasimir III. erschienen sie zuerst auf den Reichstagen u. erhielten von den Wojwodschaften, welche sie sendeten, Auslösung. Die Städte wurden seit langer Zeit nicht mehr repräsentirt, höchstens sendeten einige der bedeutendsten, während eines Interregnums, Abgeordnete zu einer Conföderation u. zur Königswahl. Senatoren u. Landboten bildeten nun vereint den Reichstag, welcher entweder ein ordentlicher od. außerordentlicher war. Außer ihnen wurden während einer Zwischenregierung noch andere wegen der Königswahl u. Krönung gehalten. Die ordentlichen Reichstage schrieb der König durch, an die Grods der Wojwodschaften u. Freiländer erlassene Rundschreiben (Universalien) aus. Der Reichstag fand alle zwei Jahre statt; zweimal hinter einander in Warschau, das dritte Mal in Grodno, begann Sonntags nach Michaelis u. wurde mit Messe u. Predigt, welcher der König, die Senatoren u. Landboten beiwohnten, eröffnet, worauf sich die Senatoren in ihren Saal, die Landboten in ihr Zimmer (Stuba) begaben. Letztere erwählten binnen drei Tagen den Reichstagsmarschall u. begaben sich sodann nach dem Sitzungslokale, wo der Reichstagsmarschall eine Rede hielt. Es wurden nun die Angelegenheiten des Reichs debattirt, u. nach spätestens drei Wochen kehrten die Landboten in ihr Zimmer zurück, debattirten nochmals den Vortrag u. faßten einen Beschluß. Spätestens den ersten Tag der sechsten Woche brachten sie nun das Resultat zum Senat, wo der Beschluß vorgelesen, u. wenn Niemand Widerspruch erhob, zum Gesetz erhoben u. der Reichstag durch Gottesdienst wieder geschlossen wurde. Bei Geldsachen entschieden die meisten Stimmen, bei Staatssachen war Einhelligkeit derselben nöthig, u. ein einziger Landbote konnte durch die Worte: Nie masz zgoda (d. i. nicht zufrieden), od. Nie poz walam (ich erlaube es nicht), den ganzen Beschluß ungültig machen. Zuerst übte der lithauische Landbote Siczynski 1652 dies Recht, welches 1718 völlig gesetzlich wurde (Liberum veto). Die Senatoren besaßen dies Recht auch, übten es aber nie aus. Mit sechs Wochen endete jeder ordentliche Reichstag, u. zur Verlegung od. Verlängerung eines Reichstags bedurfte es der einstimmigen Einwilligung, doch durfte er gesetzlich auf keinen Fall über zwei Jahre währen. Durch alles dies wurde die Unordnung u. das Zerwürfniß unter den Ständen befördert, u. mit Recht bezeichnet man noch jetzt mit Polnischem Reichstag Unordnung u. Streit. Die außerordentlichen Reichstage wurden vom König ausgeschrieben u. sollten nur zwei Wochen dauern. Alles Übrige war wie bei den ordentlichen Reichstagen. Nach dem Reichstage versammelte der König in mittleren Zeiten gewöhnlich zu einer außerordentlichen Berathung die Reichsrathsversammlung (Senatus concilium), u. behielt einige Senatoren (residirende Senatoren) am Hofe, um sich mit denselben auch außer dem Reichstage zu berathschlagen. 1774 setzte aber der Adel einen beständigen Rath (18 Senatoren u. 18 Landboten) ein, welcher Hüter der Gesetze sein sollte, dabei aber den König sehr beschränkte u. demselben eins der wichtigsten Vorrechte, die alleinige Vergebung großer weltlicher u. geistlicher Güter, entzog. Ohne diesen Reichsrath konnte er nicht Krieg, Frieden od. Bündnisse schließen, keine Gesandtschaften schicken, keine Gesetze geben, keine Steuern ausschreiben, keine Münzverordnungen erlassen. Dagegen hatte der König das Recht, Gesetze zu erlassen u. Recht zu sprechen, das Heer zu commandiren, minder wichtige Ämter zu besetzen, Privilegien zu ertheilen, zu adeln, in den Freiherren- u. Grafenstand zu erheben, wodurch jedoch der Erhobene noch nicht den polnischen Adel erhielt. Anfangs war P. Erbreich, u. Boleslaw III. theilte das Land gleich einem Gut unter seine Söhne. Erst nach dem Erlöschen der Piasten mit Kasimir dem Großen 1370 u. bei der Ernennung von Nachfolgern hatten die Reichsstände ihre Hände sehr im Spiel, namentlich nöthigten sie Ludwig, König von Ungarn, die ersten Pacta conventa, wodurch der Adel sehr große Vorrechte erhielt, anzunehmen. Noch mehr Einfluß auf Ertheilung der Krone, jedoch stets mit Gliedern des Jagellonischen Stammes, hatten die Stände unter den Jagellonen, u. nach dem Tode des letzten Jagellonen, Sigismund August, wurde P. (1572) ein Wahlreich, in welchem das königliche Ansehen durch die Übergriffe der Aristokratie mehr u. mehr herabsank. Verfahren bei der Königswahl: Nach dem Tode des Königs trat ein Interregnum ein, u. der Primas von P. u. Lithauen, Erzbischof von Gnesen, od. im Fall einer Sedisvacanz, der Bischof von [247] Kujavien, trat als Reichsverweser ein, machte den Tod des Königs den Ständen bekannt, präsidirte auf dem Wahltage u. übte alle königlichen Pflichten. Der erste Reichstag nach des Königs Tode hieß Convocationsreichstag; auf ihm wurde die Zeit u. der Ort der Königswahl festgesetzt. Der gewöhnliche Wahlort war bei dem Dorfe Wola, unweit Warschau, auf freiem Felde u. mit Graben u. Wall umgeben; drei Pforten öffneten sich, gegen Osten für Großpolen, gegen Süden für Kleinpolen, gegen Westen für Lithauen. Für den Reichsrath wurde dort ein hölzernes Haus (Szoppa) errichtet. Die Landboten versammelten sich außerhalb des Hauses, u. ihr Versammlungsort hieß Kolo, d. i. Kreis. An der Wahl nahmen die Senatoren, Landboten u. Abgeordneten von Krakau, Posen, Wilna, Lemberg, Warschau, Danzig u. Thorn Theil, welche letztere Abgeordneten jedoch der Wahl des Adels stets beitreten mußten; auch konnte jeder Adelige selbst erscheinen. Ost fielen heftige, selbst blutige Streitigkeiten bei dieser Wahl vor. Der gewählte König mußte, seit der Wahl Heinrichs von Anjou, die von den Ständen in polnischer Sprache vorgelegten Pacta conventa selbst od. durch Gesandte beschwören, wurde dann ausgerufen u. vom Erzbischof von Gnesen in der Kathedrale zu Krakau gekrönt. Sehr ungünstig wirkten die Conföderationen auf P. ein. War nämlich eine Partei in einer einzelnen Provinz anderer Meinung als die Mehrheit, so war es ihr gesetzlich erlaubt, sich zu einer Conföderation zu vereinen. Diese hatte meist von der Stadt, wo sie errichtet war, den Namen u. eigene Conföderationsmarschälle. Die Zusammenkünfte zur Abschließung solcher Conföderationen hießen Conföderationscongresse, u. diejenigen, welche zu einer Conföderation gehörten, hießen Conföderirte. Oft entstanden die blutigsten Bürgerkriege durch Vertheidigung der Meinungen einer solchen. Häufig verbanden sich die Conföderationen einzelner Provinzen zu einer größeren, u. auch wohl alle Conföderationen zu einer Generalconföderation, welcher dann der König auch beitrat. Solche bedeutende Conföderationen beriefen auch wohl Conföderationsreichstage. In der letzteren Zeit der Republik waren die Conföderationen zu Bar u. Targowice die wichtigsten.

Die Katholische Religion war in P. herrschend u. seit 1688 nur ein Katholik zum König wählbar. Die katholische Geistlichkeit besaß große Güter u. Gewalt, u. von ihren großen Gütern zahlte sie wenig Abgaben; ihr Haupt war der Erzbischof von Gnesen, seit 1417 Primas von P. u. seit 1515 geborener päpstlicher Legat. 1740 ertheilte ihm der Papst das Recht, den Cardinalspurpur zu tragen, er erhielt fürstliche Ehren u. hielt in Lowicz einen fürstlichen Hofstaat. Unter ihm standen 11 Bischöfe (in Krakau [zugleich Herzog von Severien], Kujavien, Posen, Wilna, Plock, Luck, Samogitien, Chelm, Kiew, Kaminiek u. Smolensk). Außerdem bestanden mehre andere Confessionen in P., die Disunirten (nichtunirte Griechen), Lutheraner, Reformirten u. Socinianer, welche alle unter Sigismund August freie Religionsübung erhielten. Die Parteien vermehrten sich so stark, daß sie nach Sigismund August im Senate gleich stark u. im Adel stärker als die Katholiken waren. 1573 schlossen beide sich feindlich gegenüber stehende Parteien einen Religionsfrieden, worin sie unter ich Ruhe zu erhalten versprachen. Die Akatholiken nannten sich Dissidenten. 1648 wurden die Socinianer u. alle, welche nicht an die Dreieinigkeit glaubten, von den Dissidenten ausgeschlossen u. ihnen 1658 bei Todesstrafe binnen 2 Jahren ihn Güter zu verkaufen u. das Land zu räumen befohlen, so wie auch die übrigen Dissidenten in ihren Rechten bedeutend beschränkt wurden. Der Landtag von 1764 erklärte die Katholische Religion für die herrschende u. drohte den Dissidenten mit Landesverweisung. Die Dissidenten wurden nun bis 1791 sehr gedrückt, ihre Kirchen geschlossen u. weggenommen, u. nur die Vermittelung fremder Mächte schaffte ihnen Erleichterung. Die Constitution von 1791 stellte die Rechte der verschiedenen Religionen gleich, erklärte aber die katholische als herrschend. Die Conföderation von Targowice erkannte dies so wie die ganze Constitution nicht an u. wollte, als sie 1793 mit Hülfe der Russen siegte, die alten Verhältnisse herstellen, was jedoch Rußland u. Preußen nicht geschehen ließen.

Rechtsverfassung: P. erhielt erst spät geschriebene Gesetze. Ehedem entschied die natürliche Billigkeit od. der Zweikampf. Seit 1257 kam der Sachsenspiegel, das Magdeburger u. Kulmer Recht in Krakau u. später allgemeiner in Gebrauch. Kasimir der Große gab einige Gesetze, u. seit Kasimir III. kamen Gesetze, auf den Reichstagen gegeben, auf. Die früheren (Statuten) waren in lateinischer, die späteren (Constitutionen) in polnischer Sprache verfaßt. Die von den Ständen. während einer Zwischenregierung gegebenen Gesetze hießen Conföderationen u. Ordinationen. Sonst galt auch in P. das Canonische Recht in geistlichen u. weltlichen Sachen; auch das Römische Recht stand in großem Ansehen, ohne jedoch gesetzliche Kraft zu haben. Obergerichte waren die Contribunale in Petrikau, Lublin u. Wilna, die Rechnungskammern, die Tribunale der Assessorialgerichte od. der Gerichte der Kanzler, das Tribunal der Referendarien, das Tribunal der Obermarschälle (welches am Hof Recht sprach), die Grenzgerichte (an den russischen Grenzen), Untergerichte, Landgerichte in den Districten der Wojwodschaften, die Gerichte derjenigen Starosten, welche Gerichtsbarkeit hatten, die Gerichte der Unterkämmerer, die Magistratsgerichte etc. Außer den oben erwähnten Oberbeamten (Wojwoden, Castellanen u. Kronbeamten) hatte jede Wojwodschaft noch besondere Unterbeamte (Dignitarii), nämlich einen Unterkämmerer, Fähnrich, Richter, Truchseß, Obermundschenk, Unterrichter, Untertruchseß, Untermundschenk, Jägermeister, Rottmeister, Schwertträger, Unterrottmeister, Schatzmeister. Die Starosten (Schloßamtmänner) führten die Aufsicht über die königlichen Schlösser, sollten Frieden u. Ruhe erhalten, besorgten die richterliche Gewalt in den Starosteien u. nahmen die königlichen Gefälle in selbigen ein. Jeder Starost hatte einen Unterstarost, ferner einen Burggrafen (Richter), Grodrichter u. Grodschreiber unter sich. Sonst hatten die Städte noch Bürgermeister u. Stadträthe u. die Dörfer Schulzen nebst Gerichtsschreibern zu Vorstehern. Vgl. Statuta regis Casimiri, 1347; Ölrichs, Liber constit. et statut. pol., Stettin 1768; Laski, Statuta regni Polon. mand. Alexandri, Krakau 1506; Leges, statuta, constitutiones, privilegia regni Pol., Warsch. 1732–82, 8 Bde.; Lelewel, Essai sur la législation polonaise civile et criminelle jusqu'au temps des. Jagellons depuis 930 iusqu'en 1430;[248] Ostrowskiego, Prawo cywilne, Warsch. 1787 (deutsch von Bröcker, Civilrecht der polnischen Nation, Berl. 1797, 2 Bde.); Bandtke, De studio juris Polon., Bresl. 1806.

Seit Sigismund August bestand in P. ein stehendes Heer, damals Quartianer genannt, weil der vierte Theil der königlichen Einkünfte zu ihrem Unterhalt bestimmt war. Sie sollten bes. die Grenzen gegen die Einfälle der Tataren vertheidigen; da sie nicht zureichten, so wurden Fremde, bes. Deutsche u. Ungarn geworben u. durch aufgebrachte Steuern besoldet. So entstand die polnische od. Kronarmee u. die lithauische Armee. Diese bekamen 1716 eine Einrichtung u. bestanden beide aus Reiterei, nämlich den Towarcys (schwer gerüsteten, aus polnischem Adel bestehenden Kürassieren), den Panzerreitern (leichter gerüsteten Kürassieren), einigen Schwadronen Ulanen, sämmtlich polnisch gekleidet, u. in Pulks getheilt, den Dragonern u. dem Fußvolk, deutsch bekleidet u. in Regimenter getheilt. Die polnische Armee sollte 18,526, die lithauische 6240 Mann betragen. Beide zählten aber vor 1772 nur 10,000 Mann u. nach der Theilung von 17734800 Mann, 1780 aber erstere 11,438, letztere 4405 Mann. Jede der beiden Armeen commandirte ein Kronfeldherr, welcher als Zeichen seiner Würde einen Commandostab (Bulaf), auf dem Marsch u. im Gefecht eine Lanze mit Roßschweif als Erkennungszeichen führte. In dringenden Fällen konnte der ganze Adel zu einem Paspolinike ruscenia (allgemeinen Feldzug) aufgeboten werden. Alle Gutsbesitzer schworen dann verbunden, in Person, zu Pferde u. bewaffnet auf dem Sammelplatz der Wojwodschaften zu erscheinen, wo sie binnen 14 Tagen gegen den Feind geführt werden mußten od. sonst wieder auseinandergingen. Die Städte stellten das Fußvolk u. den Train. Die Schwierigkeit u. Regellosigkeit der Bildung dieses Heeres machte aber solches Aufgebot unthunlich u. es kam seit 1672 nicht mehr vor. Das Einkommen der ganzen Republik rechnete man 1767 auf 14,495,000 poln. Fl. (2,617,000 Thlr.), die Ausgaben über 23,500,000 poln. Fl. (3,916,666 Thlr.), also 7,000,000 poln. Fl. (1,166,666 Thlr.) jährlich Deficit. Noch schlimmer war es nach der Theilung 1772, wo man 35,000,000 poln. Fl. (5,833,333 Thlr.) Ausgaben u. kaum 16,000,000 poln. Fl. (2,666,666 Thlr.) Einnahme hatte, was also gegen 20,000,000 poln. Fl. (3,333,333 Thlr.) Deficit gab. Solche Finanzverwirrungen führten zu Staatsbankerott. Das Wappen war ein quadrirter Schild, das erste u. vierte Quartier mit dem weißen gekrönten polnischen Adler im rothen Felde wegen Polen, im zweiten u. dritten einen silbernen geharnischten Reiter mit blauem Schilde mit goldenem Patriarchenkreuz u. bloßem Säbel auf einem rennenden silbernen Pferde mit goldenen Hufeisen u. blauem Reitzeug im rothen Felde wegen Lithauen. Das Herzschild enthielt das Geschlechtswappen des Königs. Der vollständige Titel der Könige lautete: König von P., Großfürst von Lithauen, Rußland, Preußen, Masovien, Samogitien, Kiew, Volhynien, Podolien, Podlachien, von Plock u. Witepsk, von Sawenien, Pommerellen, Livland, Kurland, Walachei, Smolensk u. Czarniczów. Der besondere Titel des Orthodoxen war eine Auszeichnung der polnischen Könige.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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