Res

Res

Res (lat.), 1) so v.w. Sache, Ding; bes. 2) in juristischem Sinne jeder von der Person äußerlich unabhängige, aber der Unterwerfung unter eine Person fähige Gegenstand, ein Rechtsobject. In dieser weitesten Bedeutung werden die Sachen von den römischen Juristen in körperliche od. reale (R. corporales) u. unkörperliche od. ideale (R. incorporales), eingetheilt, u. unter den letztern auch Rechtsverhältnisse aller Art, wie Erbrecht, Forderungsrechte, Servituten, verstanden; im engern Sinne sind indessen nur die körperlichen Sachen unter den R. zu verstehen. Diese zerfallen aber in Sachen, welche nicht Gegenstand eines Privatrechts sein können u. daher dem Verkehr gänzlich entzogen sind (R. quarum commercium non est), u. solche, welche Gegenstand des Privatrechts sind (R. in commercio). Die Gründe für eine Ausschließung gewisser Sachen vom Verkehr beruhen theils auf der Religion, theils auf besondern polizeilichen Vorschriften, theils aber auch in der Natur der Sache selbst. A) R., quarum commercium non est, zu diesen gehören bes. a) R. juris divīni, d.h. Sachen, bei denen mit Rücksicht auf die Religion die Unmöglichkeit einer privatrechtlichen Disposition über dieselbe begründet ist. Diese sind entweder: aa) R. sacrae, d.h. die dem Dienste der obern Götter geweihten Sachen; od. bb) R. sanctae, die einen besondern Rechtsschutz genießenden, befriedeten Sachen, wozu Stadtthore u. Mauern gehörten; od. cc) R. religiōsae, solche Sachen, welche den Manen Verstorbener gewidmet waren, also Begräbnißstätten. In Ansehung der R. sacrae sind heutzutage die römischrechtlichen Bestimmungen durch die Bestimmungen des Canonischen u. Protestantischen Kirchenrechts ersetzt worden, wonach nur die in feierlicher Weise consecrirten Gegenstände als dem Verkehr entzogen gelten, während hinsichtlich aller andern zum Gottesdienst bestimmten Sachen dies nicht anzunehmen ist. Ebenso sind die Bestimmungen über die R. sanctae u. über die R. religiosae antiquirt, so daß namentlich auch Begräbnißplätze gegenwärtig zu den veräußerlichen Sachen zu zählen sind; b) R. communes omnĭum, d.h. Sachen, bei welchen schon ihrer Natur nach die Unterwerfung unter einen Einzelwillen nicht Statt finden kann u. welche deshalb als Allen gemeinsam in der Weise zu betrachten sind, daß Jeder sich Theile derselben aneignen u. nach Belieben benutzen kann. Diese Sachen sind nach Römischem Recht die Luft (nicht aber der über einem bestimmten Grundstück sich ausbreitende Luftraum), das fließende Wasser, das Meer u. die Meeresufer. c) R. publicae, Sachen des Staates, od. R. universitatis, einer Gemeinde, insofern sie zugleich der Benutzung jedes Staatsbürgers od. Gemeindemitgliedes freigegeben sind, wie öffentliche Wege, Plätze, Häfen, im Gegensatz derjenigen Sachen, welche zum Besten des Staates od. der Gemeinde im Ganzen verwendet werden, ohne zugleich der Benutzung jedes Einzelnen unterworfen zu sein. Die Unveräußerlichkeit jener Sachen dauert aber nur so lange, als sie die Bestimmung behalten, zum Gebrauche für Jedermann offen zu stehen; wird ihnen daher vom Staate od. der Gemeinde diese Bestimmung wieder entzogen, so fallen sie in die Klasse von B) zurück. Aus polizeilichen Rücksichten sind nach neueren Verordnungen mehrfach schädliche Substanzen (Gifte u. dgl.) dem Privateigenthum entzogen, ohne daß darüber aber Gleichförmigkeit in den Gesetzgebungen besteht. B) R. in commercio. zu diesen gehören: a) R. nullīus, die herrenlosen Sachen, welche zwar Gegenstand von Privatrechten sein können, aber sich gegenwärtig in Niemandes Eigenthum befinden, sei es daß dieselben überhaupt sich noch nie in Jemandes Eigenthum befunden haben (R. nullius im engeren Sinne), od. daß von ihrem bisherigen Eigenthümer das Eigenthum daran aufgegeben worden ist (R. derelictae); z.B. die wilden Thiere in ihrer natürlichen Freiheit, Sachen der Feinde u. Schätze, die so lange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigenthümer unbekannt geworden ist. Bei ihnen genügt die einseitige Besitzergreifung um den Occupanten zum Eigenthümer zu machen. b) R. mobĭles, bewegliche, u. R. immobiles, unbewegliche Sachen. Zu den letztern gehört der Grund u. Boden, die damit in Verbindung gebrachten Bauten u. was sonst dergestalt damit künstlich od. natürlich zusammenhängt, daß es, ohne zerstört od. der Form[56] nach verändert zu werden, nicht von der Stelle gerückt werden kann. Unter den beweglichen Sachen werden noch die Semoventien unterschieden, d.h. Sachen, welche sich durch ihre eigene Kraft bewegen, ohne daß aber hinsichtlich ihrer rechtlichen Behandlung besondere Grundsätze einträten. Im Deutschen Rechte hat der Unterschied zwischen Mobilien u. Immobilien mehrfach insofern noch Modificationen erlitten, als man in Particularrechten auch ihrer Natur nach bewegliche Sachen zu den unbeweglichen gezählt findet, so Sachen, welche zur Bewirthschaftung von Grundstücken in einer engern Beziehung stehen, wie das auf einem Hofe befindliche Vieh, Schiff u. Geschirr, die Maschinen einer Fabrik, Fische in Teichen u. Wild im Walde. Dagegen werden auch wieder in manchen städtischen Statuten (nach dem Grundsatze: Was die Fackel verzehrt, ist Fahrniß), Häuser den beweglichen Sachen gleich behandelt. Gemeinrechtlich entscheiden indessen über die Frage, welche Gegenstände der Gattung der beweglichen od. unbeweglichen Sachen zuzurechnen sind, lediglich die römischen Rechtsgrundsätze, welche von der natürlichen Beschaffenheit der Sachen ausgehen. Auch ist bei den particularrechtlichen Abweichungen hiervon nicht zu übersehen, daß diese Abweichungen keineswegs immer auf eine in allen Verhältnissen anwendbare Eintheilung berechnet sind, sondern sehr oft sich nur auf einzelne Rechtsverhältnisse, z.B. nur auf die Vertheilung der Sachen bei eintretenden Todesfällen. c) R. principales, Hauptsachen, u. R. accessorĭae, Nebensachen; dieser Unterschied beruht darauf, daß Sachen mit anderen Sachen öfters in einer solchen äußeren Verbindung od. wenigstens in einer solchen Beziehung zu einander stehen, daß sie von denselben abhängig od. ihnen untergeordnet erscheinen, was die Folge hat, daß sie von den für die letzteren eintretenden Rechtsverhältnissen von selbst mit berührt werden. Die letzteren bilden dann eben die Haupt-, die ersteren die Nebensachen, Accessionen, Pertinenzen, s.u. Accession A) a). d) R. fungibĭles, vertretbare Sachen, werden im Gegensatz von R. non fungibĭles, nicht-vertretbaren Sachen, diejenigen Sachen genannt, bei denen es im bürgerlichen Verkehr nicht auf bestimmte Individuen, sondern nur auf die bestimmte Gattung u. Qualität ankommt, so daß eine Vertretung der einzelnen Stücke durch andere derselben Gattung zulässig ist. Hierzu gehören regelmäßig alle Sachen, welche durch Gewicht, Zahl u. Maß bestimmt werden, z.B. Geld, Getreide, Flüssigkeiten, unverarbeitetes Metall etc. Wenn daher Jemand solche Sachen schuldet, so geht seine Verbindlichkeit nicht auf bestimmte Species, sondern blos auf Sachen von der bestimmten Gattung in der gehörigen Quantität u. Qualität. e) R. consumtibĭles, zum Unterschied von R. non consumtibĭles, sind Sachen, welche durch den Gebrauch consumirt od. verringert werden, sei es physisch durch Aufzehrung od. juristisch, d.h. so, daß sie durch den Gebrauch nothwendig für den Besitzenden verloren gehen, wie das Geld. f) R. dividŭae, theilbare, u. R. individŭae, untheilbare Sachen. Man hat dabei noch die natürliche u. juristische Theilbarkeit zu unterscheiden; die natürliche besteht in der Zerlegung der Sache in wirkliche u. äußerlich wahrnehmbare Stücke, so daß jedes Stück wieder ein selbständiges Ganze bildet; bei der juristischen Theilung wurden nur intellectuelle Theile in Gedanken angenommen, so daß die Sache an sich als Ganzes fortbesteht u. die Theilung sich nur auf die Theilung der in Bezug auf sie stattfindenden Befugnisse erstreckt. Natürlich theilbar sind nach Römischem Recht nur unbewegliche Sachen u. von den beweglichen solche, bei denen nur der Stoff, nicht auch die Form in Betracht kommt; juristisch theilbar sind alle beweglichen u. unbeweglichen Sachen, ja sogar der Regel nach auch die bloßen Rechte, mit Ausnahme der Servituten, des Nießbrauches, des Pfandrechtes u. der auf untheilbare Gegenstände sich beziehenden Forderungen. g) R. singŭlae, Einzelsachen, u. Universitates rerum, Sachgesammtheiten, Begriffsganze, d.h. Mehrheiten von Sachen, welche aber wegen ihrer Zusammengehörigkeit als Eine Sache begriffen u. behandelt werden. Man unterschied früher Universitates facti (U. hominis), als einen Inbegriff mehrer blos körperlicher Sachen, welche nur factisch unter einem Collectivnamen zusammengefaßt werden, wie eine Bibliothek, Heerde, ein Waarenlager, u. Universtates juris, solche Sachgesammtheiten, welche das gesammte Vermögen eines Menschen od. einen Theil davon ausmachen, der nach den Gesetzen wie ein Ganzes zu behandeln ist (z.B. ein Peculium, Heirathsgut), u. bezeichnete es als eine besondere Eigenthümlichkeit der letzteren, daß Sachen, welche mit dem zu einer solchen Universitas juris gehörenden Gelde angeschafft worden seien, wieder zur Universitas gehörten u. unter die Rechtsverhältnisse derselben träten, u. umgekehrt. Neuerdings wird bei der Eintheilung von den Universitates juris ganz abstrahirt u. zunächst nur die factische Vereinigung unter einem Collectivbegriff als Gegensatz der R. singulae festgehalten, für welchen dann immer noch z.B. in Hinsicht auf das Pfandrecht, das Recht des Besitzes etc. Unterscheidungsregeln übrig bleiben. h) R. mancĭpi u. R. nec mancĭpi, nur im älteren Römischen Rechte vorkommend; diese Unterscheidung beruhte darauf, daß gewisse Sachen (Grundstücke auf Italischem Boden, ländliche Dienstbarkeiten, Sklaven, Zug- u. Lastthiere) nur unter der solennen Form der Mancipatio (s.d.) von einem Bürger auf den andern zu quiritarischem Eigenthume übertragen werden konnten, während bei der Übertragung anderer Sachen die bloße Tradition genügte.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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