Sardinische Monarchie [1]

Sardinische Monarchie [1]

Sardinische Monarchie, 1) bis 1860 ein Königreich in Italien, umfaßte die Herzogthümer Savoyen, Montserrat u. Genua, das Fürstenthum Piemont, einen Theil des ehemaligen Herzogthums Mailand, die Grafschaft Nizza einschließlich des unter sardinischem Schutz stehenden Fürstenthums Monaco, die Insel Sardinien u. das Eiland Capraja, 1373 QM. mit 4,916,000 Ew. u. der Haupt- u. Residenzstadt Turin. 2) Ein thatsächlich seit 1860 u. durch königliches Decret vom 17. März 1861 definitiv aus den in Folge der italienischen Ereignisse mit S. vereinigten italienischen Gebietstheilen zu dem Königreich Italien gebildetes Reich, welches in Folge davon umfaßt: das frühere Königreich S. mit Ausschluß des durch Vertrag vom 24. März 1860 an Frankreich abgetretene Herzogthum Savoyen u. der Grafschaft Nizza, sowie die durch die Friedenspräliminarien zu Villafranca (11. Juli 1859) u. den Frieden von Zürich (10, Nov. 1859) von Österreich abgetretenen Theile der Lombardei, ferner die durch Decret vom 18. März 1860 annectirten Provinzen der Emilia, d.h. die frühern Herzogthümer Parma u. Modena u. die zum Kirchenstaat gehörige Romagna, außerdem das vormalige Großherzogthum Toscana (22. März 1860 annectirt), sowie die ehemals päpstlichen Marken u. Umbrien u. das Königreich Beider Sicilien (Annexation vom 17. December 1860); beträgt 4564,84 geogr. QM. mit 21,728,529 Ew. Es begreift also ganz Italien mit Ausnahme von Savoyen u. Nizza, Venetien, der Republik San Marino u. den päpstlichen Legationen Rom u. Comarca, den Delegationen Viterbo, Civita vecchia u. der Legation Velletri mit der Delegation Frosinone. Der Flächeninhalt u. die Bevölkerung der einzelnen zum Königreich Italien gehörigen Provinzen: alte Provinzen u. Lombardei 1448,62 QM. mit (1858 u. 1857) 7,106,696 Ew., Provinzen der Emilia 405,16 QM. mit 2,127,105 Ew., die Marken 151,83 QM. mit 902,970 Ew., Umbrien 118,38 QM. mit 492,829 Ew., Toscana 404,84 QM. mit (1860) 1,815,243 Ew., neapolitanische Provinzen 1538,97 QM. mit (1859) 7,061,952 Ew., sicilische Provinzen 497,94 QM. mit 2,221,734 Ew. Über die Geographie der einzelnen Gebietstheile s. die betreffenden speciellen Artikel. Staatsversaffung: Als Haus- und Grundgesetze haben zu gelten das Testament des Grafen Amadeus VI. von Savoyen über die Untheilbarkeit der Lande u. das Erstgeburtsrecht vom 27. Febr. 1383, erneuert durch Verordnung vom 22. April 1445, der Friede zu London vom 2. Aug. 1718 über Abtretung der Insel Sardinien, der Hauptvertrag mit den fünf Großmächten vom 20. Mai 1815 über die Vereinigung Genuas mit Sardinien, der Frieden von Zürich vom 10. Nov. 1859 über die Abtretung der Lombardei, die Gesetze über Annexation der Emilia (s. oben) vom 18. März, von Toscana vom 22. März u. der Marken, Umbriens u. beider Sicilien von 17. Decbr. 1860, so wie das Gesetz vom 17. März 1861, durch welches Victor Emanuel II. für sich u. seine Nachkommen den Titel eines Königs von Italien angenommen hat. Die constitutionelle Verfassung des Landes beruht auf dem Staatsgrundgesetz des Königreichs Sardinien vom 4. März 1848, welches als solches auch für die zum Königreich Italien vereinigten Länder gilt. Die Römisch-Katholische Religion ist danach für die alleinige Staatsreligion erklärt; doch sind die übrigen Culte den Gesetzen gemäß geduldet. Die Thronfolge ist nur im Mannsstamm erblich. Der König wird mit dem achtzehnten Jahre mündig u. regierungsfähig; während der Minderjährigkeit führt der nächstverwandte Prinz, welcher 21 Jahr alt ist, die Regentschaft. Die Civilliste wird für den König jedesmal bei der Thronbesteigung festgesetzt. Vor der Thronbesteigung hat der König die Verfassung zu beeidigen. Die gesetzgebende Gewalt übt der König gemeinschaftlich mit zwei Kammern aus; die executive Gewalt steht ihm allein zu. Friedens-, Handels- u. Allianzverträge sind den Kammern alsbald mitzutheilen, sobald es das Interesse u. die Sicherheit des Staates erlauben. Verträge, welche eine Belastung der Finanzen od. Veränderungen des Staatsgebietes betreffen, können nur mit Zustimmung der Kammern abgeschlossen werden. Die beiden Kammern werden alljährlich durch den König versammelt; die Deputirtenkammer kann von ihm auch aufgelöst werden,[899] doch ist dann die neue innerhalb vier Monaten einzuberufen. Gesetzesvorschläge können sowohl vom König, als von den Kammern ausgehen; alle Finanzgesetze werden zuerst der zweiten Kammer vorgelegt. Die erste Kammer (Senat) besteht aus einer unbeschränkten Zahl von Mitgliedern, welche der König auf Lebenszeit aus 21 Kategorien von Personen ernennt u. welche das 40. Jahr zurückgelegt haben müssen. Nur die Prinzen haben schon mit dem 21. Jahre Sitz, mit dem 25. auch Stimme im Senat. Die Kategorien sind: die Erzbischöfe u. Bischöfe, die Staatsminister, Staatssecretäre, Gesandten, Präsidenten u. Appellationsgerichte, Räthe des Cassationshoses, Generaladvocaten, Staatsräthe, Mitglieder der Akademie der Wissenschaften, die Generaloffiziere des Heeres u. der Flotte, endlich alle Personen, welche 2000 Lire Steuer bezahlen od. durch ausgezeichnete Leistungen das Vaterland verherrlicht haben. Der Präsident u. Vicepräsident des Senats werden vom König ernannt. Als oberster Gerichtshof war der Senat auch beauftragt worden über Verbrecher u. Hochverräther u. über Staatsminister, welche von der Deputirtenkammer in den Anklagestand versetzt werden, zu richten. Die Deputirtenkammer besteht aus Abgeordneten, welche durch die Wahlcollegien auf fünf Jahre gewählt werden u. das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben müssen. Ihren Präsidenten, Vicepräsidenten u. die Secretäre wählt diese Kammer selbst. Weder Senatoren noch Deputirte erhalten eine Vergütung. Außerdem gewährleistet die Verfassung die Unverletzlichkeit der Wohnung, die Freiheit der Person mit Ausnahme von Gerichten ausgestellter Haftbefehle, die Freiheit der Presse (nur Bibeln, Katechismen u. Gebetbücher bedürfen der vorherigen Druckerlaubniß des Bischofs), das Verbot der Erhebung von Steuern ohne Zustimmung der Kammern, die Freiheit des Petitionsrechts für jeden volljährigen Staatsbürger etc. An der Spitze der Verwaltung steht ein Ministerium, welches sich nach den verschiedenen Branchen in neun einzelne Ministerien (des Äußeren, Inneren, Cultus u. Justiz, des Kriegs, der Finanzen, des öffentlichen Unterrichts, der öffentlichen Arbeiten, der Marine, des Handels nebst Industrie u. Ackerbau) spaltet. Für jedes dieser Einzelministerien besteht zur Vertretung des Ministers ein Generalsecretär, außerdem Generaldirectoren für die verschiedenen Geschäftszweige. Für Neapel u. Sicilien bestehen zur Zeit noch Generalstatthalterschaften mit besonderen Generalsecretären, welche die Geschäfte von Specialministern besorgen. Außerdem ist das ganze Land, einschließlich der annectirten Länder, in 59 Provinzen getheilt, an deren Spitze je ein Gouverneur steht. Die-Provinzen sind getheilt in Bezirke (Circondari), diese in Cantone (Mandamenti) u. diesein Gemeinden. Die Einrichtung der Justizbehörden ist dermalen in einer Reorganisation begriffen. Für die altsardinischen Provinzen u. die Lombardei besteht als höchster Gerichtshof der Cassationshof zu Mailand, für Toscana Per Cassationshof zu Florenz; für Neapel besteht der oberste Gerichtshof zu Neapel, für Sicilien zu Palermo. Die mittlere Instanz bilden in Sardinien u. der Lombardei Appellationshöfe, in Neapel Oberjustiz- u. Obercivilgerichte. In Civilsachen gilt der dem französischen Code civil nachgebildete, diesen aber in mehrfacher Beziehung verbessernde Codice civile vom 1. Jan. 1838. Auch die Civilrechtssachen der Geistlichen gehören nach Gesetz vom 9. April 1850 vor die weltlichen Gerichte. Das Strafgesetzbuch, welches ebenfalls wesentlich in einer Nachahmung des französischen Code pénal besteht, datirt vom 26. Oct. 1839. Eine vollständige, auf Öffentlichkeit, Mündlichkeit u. Anklageverfahren, indessen ohne Geschworene, gebaute Strafproceßordnung erschien bereits 1847; auch die Geschworenen wurden durch Gesetz vom 24. Juni 1854 eingeführt. Über das frühere Recht Sardiniens vgl. bes. Sclopis, Storia dell antica legislazzione del Piemonte, Porino 1838, u. Desselb. Dscorsi della legislazione civile, ebend. 1835. Finanzen: Budget für das Jahr 1862: Einnahmen: 531,285,004 Lire (u. zwar aus den Zöllen 190,785,934 L., den directen Steuern 131,671,459 L., Taxen 110,454,483 L., Eisenbahnen 23,135,000 L., dem Telegraphen 1,950,000 L., Posten 12,000,000 L., den Einnahmen der verschiedenen Ministerien 17,004,294 L., außerordentliche Einnahme 44,283,834); ordentliche Ausgaben: 690,381,372 u. außerordentl. Ausgabe 149,750,004 (u. zwar die außerordentliche für das Ministerium der Finanzen 13,322,988, der Justiz 2,020,396, des Äußern 206,500, des öffentlichen Unterrichts 840,281, des Innern 11,814,421, der öffentlichen Arbeiten 24,908,975, des Kriegs 54,959,614, der Marine 30,107,245 u. des Handels 11,569,584) Lire, zusammen 840,131,376 L.; also ein Deficit von 308,846,372 Lire. Öffentliche Schuld am 1. Januar 1861: Renten zu 5,4 Proc. Eingeschriebene Renten: 121,500 Lire (Nominelles Capital: 2,250,000 L.), zu 5 Proc. Eingeschriebene Renten 97,844,625 Fr. (Nom. Cap. 1,956,892,514 L.), zu 4 Proc. Eingeschr. Rent.: 2,274,335 L. (Nom. Cap. 56,858,380 L.) zu 3 Proc. Eingeschr. Rent.; 7,489,870 L. (Nom. Cap. 249,662,354 L.), insgesammt Eingeschriebene Renten 107,730,330 L. (Nom. Cap. 2,265,663,248 L.).

Armee. Vor Beginn des Feldzuges 1859 bestand die sardinische Armee aus 20 Infanterieregimentern zu 4 Bataillons, 10 Bataillons Bersaglieri (Jäger), 9 Regimentern Cavallerie, 1 Regiment Feld- u. 1 Regiment Festungsartillerie, 1 Genieregiment. 4 Traincompagnien u. 2 Regimentern Carabinieri (Polizeitruppen) u. hatte ohne die nichtstreitbaren Abtheilungen eine Gesammtstärke von 86,800 Mann mit 160 Geschützen. Eingetheilt war diese Armee in 5 Divisionen, jede zu 2 Brigaden u. einer Reserve. Als nach dem Friedensschlusse von Villafranca der größte Theil der Lombardei an Sardinien fiel, wurde die Armee um 12 Infanterieregimenter, 6 Bataillone Bersaglieri, 3 Regimenter Cavallerie u. 1 Regiment Feldartillerie vermehrt, Eine vollständige Reorganisation der Armee erfolgte darauf, als im März 1860 die Provinzen Emilia u. Toscana dem Königreich Sardinien einverleibt, Savoyen u. Nizza dagegen an Frankreich abgetreten worden war. Die Infanterie brachte man auf 4 Grenadier- u. 52 Linienregimenter (jedes zu 4 Bataillons à 4 Compagnien) u. 27 Bataillons Bersaglieri; die Cavallerie auf 4 schwere, 12 leichte u. 1 Guidenregiment (jedes zu 4 Schwadronen); die Artillerie formirte 8 Regimenter, wovon 4 Feldartillerieregimenter (jedes zu 12 Batterien) waren; Genietruppen bildete man 6 Bataillons, außerdem 20 Compagnien Train u. 17 Compagnien bei der Administration. Einschließlich der Carabinieri, aber ohne die nichtstreitbaren Truppen, zählte die Armee im März 1860 in Kriegsstärke 196,100 Mann. Nach[900] der Annexation des Königreichs beider Sicilien wurde die Armee abermals bedeutend vermehrt u. hatte bis April 1862 folgende Organisation erhalten: den Oberbefehl über das gesammte Heerwesen hat der König, welcher auch alle Stellen im Heere unmittelbar od. mittelbar besetzt. Als militärischer Hofstaat stehen dem Könige 5 Generaladjutanten u. eine Anzahl Ordonnanzoffiziere zur Seite. Die berathende u. executive Militärcentralbehörde ist das Kriegsministerium, mit dem Kriegsminister an der Spitze. Die Chargen in der Armee sind: Generali (Maresciallo, Generale d'armata, Luogotenente, Maggiore Generale), Ufficiali superiori (Colonello, Tenente Colonello, Maggiore), Ufficiali inferiori (Capitano), Subalterni (Luogo- u. Sotto-Tenente), Sotto Ufficiali u. Caporali (Unteroffiziere). Die Abzeichen der Chargen werden von den Offizieren auf der Kopfbedeckung u. den Epauletten getragen u. bestehen in Borden von verschiedener Zahl u. Breite, sowie in der Gestalt der Epaulettenplatte u. der Dicke der Fransen; die Unteroffiziere haben Borden an der Kopfbedeckung u. am Ärmel der Tunica. Die Generalität trägt blauen Rock u. ebensolche Beinkleider, Silberstickerei u. silberne Epauletten, dreieckigen Hut mit Silberborden, Schleppsäbel mit Porteépee von Silber mit blau. Der Generalstab (Corpo Reale dello Stato maggiore) steht unter einem höheren General als Commandanten u. zählte Ende 1861: 10 Obersten, 20 Oberstlieutenants, 28 Majore, 92 Capitäns u. 60 Lieutenants, zusammen 210 Offiziere; der Commandant ist zugleich Generalstabschef des Königs; ergänzt wird der Generalstab aus Offizieren der Armee, welche die Generalstabsschule besucht haben. Uniform: blauer Waffenrock (Tunica) mit Goldstickerei, blaue Beinkleider, goldene Epauletten u. Fangschnüre, Hut mit blauem Federbusch. In administrativer Beziehung hat die Armee eine Teritorialeintheilung, welcher die Truppen u. Anstalten je nach ihrer Dislocation unterworfen sind. Diese Territorialbehörden sind 6 Militärdepartements (Landesgeneralcommandos) zu Turin, Mailand, Parma, Bologna, Florenz, Neapel, u. außerdem die Inseln Sicilien u. Sardinien. Unterabtheilungen sind die Territorial- u. Subdivisionen, Provinzen u. Circondarien. Die Territorialdivisionen versehen die militärische u. administrative Jurisdiction über alle in ihrem Rayon befindlichen Truppen u. Anstalten; als Hülfsbehörden stehen ihnen zur Seite die Intendanzämter, Militärjustiztribunale, Artilleriecommanden u. Genieinspectorate. In jeder Provinz u. jedem Circondario ist ein General od. Oberst Militärterritorialcommandant. Zur Leitung u. Überwachung der taktischen Verhältnisse bestehen für die Infanterie, Cavallerie u. Artillerie besondere Comités. Eine Eintheilung der Armee in Armeecorps u. Divisionen soll im Frieden nicht bestehen, sondern gewöhnlich erst im Kriege erfolgen. Jede Brigade besteht aus 2 Regimentern derselben Waffengattung; die Division ist aus allen drei Waffen zusammengesetzt u. besteht aus 2 Infanteriebrigaden, 2 Bataillonen Bersaglieri, 1 leichten Cavallerieregiment, 2 Batterien, 1 Compagnie Genietruppen, 1 Infanterie- u. 1 Geniedivisionspark, 1 Ambulanzabtheilung, sowie Detachements Carabinieri, Guiden u. Administrationstruppen. Solcher Divisionen zählt die Armee 17 u. 1 Reservecavalleriedivision. Je 2–3 Divisionen nebst einer Abtheilung technischer Truppen, einer Artilleriereserve u. einem Geniehauptpark bilden ein Armeecorps. Die Infanterie besteht aus 6 Grenadier- u. 62 Linienregimentern (soll um noch 12 Regimenter vermehrt, mithin auf 80 Regimenter gebracht werden); jedes Regiment hat 4 Bataillons (à 4 Compagnien) u. 2 Depotcompagnien; auf dem Kriegsfuße soll jede Compagnie 176 M., jedes Regiment 2915 M. (u. 152 M. beim Depot) zählen. Die Gesammtstärke der Infanterie soll im Kriege über 200,000 M. betragen. Die Depots sind bestimmt die mobilen Theile der Regimenter mit Mannschaft u. Material zu ergänzen. Die Uniform der Infanterie ist dunkelblauer Waffenrock mit schwarzem Sammtkragen u. rother Passepoil, die Knöpfe sind weiß u. haben die Regimentsnummer, rothe Halsbinde, graue Pantalons, bläuliche Mäntel, Keppi von Filz; die Grenadiere haben scharlachene Kragen mit weißen Litzen, die Knöpfe mit einer Granate; bewaffnet ist die Infanterie mit gezogenen Gewehren nach französischem Muster; das Bajonnet, das Seitengewehr der Unteroffiziere u. die Patrontasche werden an einem weißen Kuppel getragen, der Tornister ist von Kalbfell. Die Bersaglieri (Jäger) bestehen aus 36 activen u. 6 Depotbataillons, jedes zu 4 Compagnien (à 4 Offiziere u. 140 Mann) u. sollen im Kriege 24,288 Mann zählen; bekleidet sind sie mit blauem Waffenrock mit carmoisinrothem Kragen u. Aufschlägen, blauen Pantalons, Mantel wie die Infanterie, rundem Filzhut mit breiter Krämpe u. schwarzem Federbusch (die Offiziere haben grünen Federbusch) u. grünen Fangschnüren; die Bewaffnung ist eine Büchse mit Haubajonnet; das Kuppel ist schwarz. Die Cavallerie zählt 4 Linien- (schwere) u. 12 leichte Regimenter (davon 6 Regimenter Lanciers, 5 Chevauxlegers u. 1 Husaren) u. 1 Guidenregiment (für den Recognoscirungs-, Ordonnanz- u. Botendienst im Felde); jedes Regiment hat 6 active u. 1 Depotschwadron (zu 5 Offizieren u. 141 Mann); auf Kriegsstärke soll die Cavallerie 16,920 Mann zählen. Die Liniencavallerie trägt blauen Waffenrock mit schwarzem Sammtkragen u. scharlachrothem Passepoil, Beinkleider u. Mantel grau, Achselklappen von weißem Metall, schwarzlackirte Helme mit dem savoyischen Kreuze; die Lanciers haben blauen Waffenrock mit weißen Kragen u. Aufschlägen, weiße Fangschnüre, Beinkleider u. Mantel grau, Keppi mit schwarzem Roßschweif; die Chevauxlegers (Cavallegieri) haben blauen Waffenrock mit carmoisinrothem Kragen, Passepoil u. Fangschnüren, graue Beinkleider u. Mäntel u. das Keppi; die Husaren tragen grüne Dolmans mit rothen Schnüren, rothe Mente schwarz verbrämt, grüne Pantalons u. rothes Keppi; die Guiden haben himmelblauen Waffenrock mit schwarzen Schnüren, Kragen u. Aufschläge von schwarzem Sammt, weiße Passepoils, Beinkleider u. Mäntel grau, weiße Fangschnüre, Kalpak von schwarzem Fell mit himmelblauem Zipf u. weißem Reiherbusch. Die schweren (Kürassier-) u. Lancierregimenter sind mit Lanze, Säbel u. Pistolen, die Guiden mit Säbel u. Pistolen, die andern Regimenter mit Säbel u. Karabiner bewaffnet. Die Artillerie ist in 9 Regimenter formirt, u. zwar 1 Artillerie-Arbeiterregiment, 3 Festungs- u. 4 Feldartillerieregimenter u. 1 Pontonnierregiment, Das Abeitrregiment besteht aus 4 Compagnien[901] Handwerker, 4 Compagnien Feuerwerker, 1 Büchsenmacher- u. 1 Depotcompagnie. Jedes Regiment der Festungsartillerie zählt 3 Brigaden (zu 6 activen Batterien) u. 2 Depotcompagnien; jedes Feldartillerieregiment besteht aus 8 Brigaden (à 2 Batterien zu 6 Geschützen) u. 2 Depotbatterien; das Pontonnierregiment besteht aus 2 Brigaden (zu 4 Compagnien) u. einer Depotcompagnie. Insgesammt soll die Artillerie 25,300 Köpfe zählen mit 432 Feldgeschützen. Die Uniform der Artillerie ist blauer Waffenrock mit schwarzsammtenen Aufschlägen u. gelben Passepoils, Mantel u. Beinkleider grau (bei den Offizieren blau), gelbe Fangschnüre u. gelbes Riemzeug; Kopfbedeckung ist ein Czacko mit schwarzem Haarbusch; bewaffnet sind die Bedienungsmannschaften mit Stutzen u. Säbel, die Fahrkanoniere mit Schleppsäbeln. Das Geschützwesen befindet sich zur Zeit noch in einem Übergangsstadium, indem an Stelle der bisher verwendeten glatten Geschütze das der gezogenen Rohre nach französischem Modelle eingeführt wird. Die Laffeten sind Blocklaffeten. Die Brückenequipagen des Pontonnierregiments sind nach Cavalli construirt u. bestehen aus einer Combination von Böcken u. Pontons. Zur Leitung u. Inspicirung des gesammten Artilleriewesens bestehen neben dem Artilleriecomité noch die Artillerieterritorialcommanden zu Turin, Genua, Mailand, Piacenza, Florenz, Neapel u. Messina; unter diesen stehen wieder die Localartilleriecommanden u. die Artillerieetablissementsdirectionen. Das Geniecorps besteht aus 2 Sappeurregimentern, davon jedes 3 Bataillons zu 6 Compagnien u. ein Depot zählt, zusammen 6600 Mann. Der Geniestab trägt blauen Waffenrock u. blaues Beinkleid, mit carmoisinrothen Abzeichen, Hut mit schwarzem Federbusch; die Genietruppen haben Keppi mit breiter Krämpe u. schwarzem Busch, u. sind bewaffnet mit einem Gewehr u. Pionniersäbel. Für den technischen u. administrativen Geniedienst stehen dem Geniecomité in den Hauptplätzen des Reiches die Geniedirectionen zur Seite (Turin, Alessandria, Genua, Mailand, Padia, Parma, Bologna, Ancona, Florenz, Neapel, Capua, Bari, Palermo, Cagliari) u. unter diesen wieder die Genieunterdirectionen. Der Train ist in drei Regimenter formirt u. zählt 9000 Mann; Uniform ist blauer Waffenrock mit scharlachrothen Rockpatten, graue Beinkleider, Achselklappen von weißem Metall, schwarzes Riemzeug; Kopfbedeckung ist eine Czako mit roth u. schwarzem Roßschweif; die Bewaffnung besteht in einem Schleppsäbel. Das Administrationscorps zählt 5000 M. u. trägt blauen Waffenrock mit himmelblauen Aufschlägen u. Scharlachpassepoil, graue Beinkleider mit blauem Passepoil u. Keppi. Zu diesen activen (Feld-) Truppen, welche auf dem Kriegsstande eine Stärke von 300,000 M. erreichen sollen, kommen nun noch die nichtactiven Truppen u. Garnisonsanstalten hinzu. Dazu gehören zwei Compagnien Königliche Garden, welche den Wach- u. Aufsichtsdienst im Innern der königlichen Paläste versehen; eine Compagnie Moschettieri, zur Bewachung des Militärstrafhauses in Savona bestimmt; die Cacciatori franchi, ein Strafcorps, in welches Deserteure, Recrutirungsslüchtige u. solche Unteroffiziere u. Soldaten eingestellt werden, welche schon öfters im Disciplinarwege bestraft wurden; die Carbinieri reali, die Sicherheitstruppen, zum Theil beritten, zum Theil zu Fuße, eingetheilt in 13 Territoriallegionen (Turin, Genua, Cagliari, Mailand, Bologna, Florenz, Neapel, Chieti, Bari, Salerno, Catanzaro, Palermo, Ancona), u. eine Legion Zöglinge (in Turin), zusammen 13,000 Mann. Die Uniform besteht in dunkelblauen Fracks, Beinkleidern u. Mänteln; die Bewaffnung in kurzem Bayonnetgewehr u. Säbel (die Berittenen haben Pistolen); endlich die Invaliden- u. Veteranencompagnien, von denen die ersteren sich in Asti befinden, während die letzteren in verschiedenen Plätzen untergebracht sind u. zu Garnisondiensten verwendet werden. Neben der regulären Armee bestehen ferner noch die Freiwilligencorps u. die Nationalgarden. Die Freiwilligenecorps sind gebildet worden seit Auflösung der süditalienischen freiwilligen Armee unter Garibaldi u. stehen sowohl in Beziehung auf die Kriegsgesetze, wie auf die Gehalts- u. sonstigen Verhältnisse der activen Armee ganz gleich. Die Werbung zu den Freiwilligen geschieht unter denen, welche der Militärverpflichtung bereits genügt haben od. nicht unterliegen, u. die Freiwilligen verpflichten sich zu 18monatlicher Dienstzeit. Formirt sind die Freiwilligen in 4 Divisionen (in Mondovi, Asti, Biella u. Vercelli); der Hauptstab befindet sich in Turin, die Cavallerie in Pinerole, die Artillerie in Venaria Reale, die Genietruppen in Casale. Jede Division soll bestehen aus 2 Brigaden Infanterie, 2 Jägerbataillonen, 1 Batterie u. 1 Geniecompagnie; jede Infanteriebrigade soll 2 Regimenter, jedes Regiment 2 Bataillone (1886 M.) haben. Zur Nationalgarde sind alle nicht im Militärdienste befindlichen diensttauglichen Bürger des Staates verpflichtet (Stellvertretung darf stattfinden); der Dienst darf alljährlich nicht mehr als drei Monate währen, außer wenn auf italienischem Gebiete Krieg ist, u. theilt sich in den ständigen Dienst zur Aufrechthaltung der Ruhe u. Sicherheit in den eigenen Ortschaften u. in den Dienst der mobilen Nationalgarde, welche in Kriegszeiten zur Besetzung der von Außen nicht unmittelbar bedrohten festen Plätze od. wichtigen Städte verwendet werden soll. Die mobilisirten Abtheilungen sind ganz wie die Armee organisirt, unterstehen auch ganz den Armeeinstitutionen, erhalten Waffen, Kleider u. Verpflegung vom Staate u. stehen unter Offizieren, welche der König ernennt. Zu Ende 1861 waren 727,000 Bürger für den Nationalgardedienst eingeschrieben, u. davon wiederum 314,000 Mann für den Dienst der mobilen Nationalgarde. Es waren jedoch damals nur 230,000 Gewehre zur Bewaffnung der Nationalgarde vorhanden. Das Princip der Heeresergänzung besteht in der Unterordnung aller männlichen Staatsbürger, ohne Unterschied des Standes u. der Religion, unter die Wehrpflicht, welche mit dem 21. Lebensjahre beginnt. Die Wehrpflicht zerfällt in die für das stehende Heer u. in die für die Reserve. Das Contingent der ersten Kategorie wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt; die Dienstdauer in dieser Kategorie ist zweierlei: die Soldati d'ordonnanza (Carabinieri, Büchsenmacher, Musiker etc.) dienen 8 Jahre ohne Unterbrechung u. sind dann frei; die Soldati provinciali haben 11 Jahre Dienstzeit, von denen im Frieden 5 Jahre unter den Waffen u. 6 Jahre auf unbestimmten Urlaub zugebracht werden, wovon sie jedoch für den Krieg od. auch zu Übungen einberufen werden können. Der Wehrpflicht zur Reserve unterstehen Alle, die[902] nicht zur ersten Kategorie gehören, jedoch als tauglich zum Militärdienst eingeschrieben sind; sie werden 50 Tage exercirt u. dann auf unbestimmten Urlaub entlassen; die Dienstpflicht dieser Reservisten dauert 5 Jahre. Von Armeeanstalten sind noch zu nennen: die Militärakademie in Turin, die Militärschule in Ivrea u. das Erziehungshaus in Raconigi; die bedeutendsten Festungen sind: Alessandria, Piacenza, Bologna, Ancona, Rimini, Pavia, Pizzighetone, Bergamo, Brescia etc. Etablissements zur Herstellung von Geschützen befinden sich in Turin u. Parma; Gewehrfabriken in Turin, Genua, Florenz, Neapel, Brescia, Pietrarsa, Torre Annunciata, Mongiana; Arsenale in Turin, Genua etc.

Flotte: Behufs der Marineverwaltung ist das Littoral in drei Divisionen eingetheilt, wovon die südliche Division, mit dem Sitze in Neapel, die Westküste Neapels u. Sicilien umfaßt; die nördliche Division, mit dem Sitze in Genua, das Küstengebiet von der französischen Grenze bis zum Kirchenstaate begreift; u. endlich die Adriatische Division mit dem Sitze in Ancona. Die Flotte bestand im März 1862 aus 1 Schraubenlinienschiff mit 70 Kanonen, 9 Schraubenfregatten (zu 4–600 Pferdekraft) mit 405 Kanonen, 11 Räderfregatten (zu 300–450 Pferdekraft) mit 90 Geschützen, 4 Schrauben- u. 6 Rädercorvetten (zu 160–400 Pferdekraft) mit 140 Geschützen, 10 kleineren Räderdampfern mit 40 Geschützen, 14 Schraubenkanonenbooten zu 3–4 Geschützen; außerdem 12 Transportdampfer, 7 Avisodampfer, 3 Remorqueurs; einige Panzerfregatten waren im Bau. Die Segelflotte bestand aus 3 Fregatten, 3 Corvetten u. 4 Briggs. Zusammen zählte die Flotte 1 Schiffe mit 1291 Kanonen u. 18,400 Pferdekräften. Die Hauptstationen der Flotte, an denen sich auch Werften befinden, sind Genua, Spezzia, Livorno, Castellamare. Die Marinetruppen zählen in 2 Regimentern etwa 6000 M.; die Bemannung der Flotte beträgt annähernd 10,000 Mann. Die Flagge ist roth, silbern, grün, horizontal gestreift; im mittleren (silbernen) Streifen ein rother Schild mit silbernem Kreuze.

Die Orden u. das Wappen des Königreichs Sardinien sind: Orden: Annunciatenorden, St. Mauritius- u. Lazarusorden (s. b.), Militärorden von Savoyen (s.u. Verdienstorden), Kreuz der Treue, Civilverdienstorden (s.d. 4), Militärmedaillen. Wappen: ein vierfach getheiltes, mit einer Spitze, Mittel- u. Herzschilde versehenes Schild. Das erste Feld hat wieder vier Felder, davon das erste ein goldenes größeres u. vier kleinere Kreuze in silbernem Felde zeigt (wegen Jerusalem), das zweite einen goldenen gekrönten Löwen in zehnfach blau u. Silber quer getheiltem Felde (wegen Cypern), das dritte einen gekrönten rothen Löwen in Gold (wegen Armenien), das vierte einen dergleichen in Silber (wegen Luxemburg) hat. Das zweite Hauptfeld hat zur Rechten ein silbernes springendes Pferd in Roth (wegen des alten Herzogthums Sachsen), zur Linken 5 schwarze u. 5 goldene Querstreife mit schräg liegendem Rautenkranz (wegen des jetzigen Sachsens) u. in dem untern eingeschobenen spitzigen Theil drei rothe Schröterhörner in Silber (wegen Engern); dieses ganze Feld soll die Abstammung des Hauses Savoyen aus einem sächsischen Grafenhause andeuten (s. Savoyen, Gesch.). Das dritte Feld ist wieder in vier Felder getheilt; im ersten ein silberner Löwe auf schwarzem Grunde (wegen Aosta), im zweiten ein rothes Kreuz in Silber (wegen Genua), im dritten ein schwarzer Löwe auf einem mit schwarzen Schindeln bestreuten Felde (wegen Chablais), im vierten ein schwarzer gekrönter Adler, welcher auf einem Holzstück von natürlicher Farbe steht (wegen Nizza). Das vierte Hauptfeld besteht auch aus vier Feldern, von denen das erste ein silbernes Kreuz mit blauem Turnierkragen auf rothem Grunde zeigt (wegen Piemont), das zweite ein rothes Schildeshaupt auf silbernem Grunde (wegen Montserrat), das dritte ein goldenes u. blaues Schachbret von neun Feldern (wegen des Herzogthums Genevois), das vierte einen silbernen Schild mit blauem Schildeshaupt (wegen Saluzzo). Die goldene Spitze hat einen schwarzen Adler (wegen Maurienne), das Mittelschild in silbernem Felde ein rothes Kreuz mit vier Mohrenköpfen in den Winkeln u. silberne Binden (wegen Sardinien), das Herzschild hat in Gold einen schwarzen gekrönten Adler (wegen Alt-Savoyen), welcher auf der Brust einen rothen Schild mit silbernem Kreuze (wegen Neu-Savoyen) hat. Schildhalter sind zwei goldene Löwen. Das ganze Wappenschild umfliegt ein Purpurmantel mit silbernen Kreuzen u. bedeckt mit einer Königskrone. Um den Schild ist der Annunciataorden gehängt.

Münzen, Maße u. Gewichte: Man rechnet gesetzlich in der ganzen Sardinischen Monarchie seit 1. Januar 1827, seit 1859 auch in der jetzt dazu gehörigen Lombardei u. seit 1861 auch in den annectirten Provinzen nach neuen Piemontesischen Liren (Livre nuove di Piemonte, 521/2 auf die Vereinsmark seinen Silbers, od. 1 Lire = 5 Grammes bei 9/10 Feingehalt = 8 Sgr. 1,027 Pf.) zu 100 Centesimi im Werthe der französischen Münzwährung; die frühere Rechnung war nach Lire zu 20 Soldi à 12 Denari piemontesi, 44 Lire = 1 Vereinsmark sein Silber, 1 Lira = 9 Sgr. 61/2 Pf. u. 1 Scudo hatte 6 Lire, 120 Soldi, 480 Quatrini, 1440 Denari. Wirklich geprägte Münzen: a) frühere bis 1800: in Gold: Carlini zu 5, 21/2 1, 1/2 u. 1/4 Doppie, die Doppie od. Goldpistole (Luigidore) zu 24 alte Piemontesische Lire gerechnet; während des Französischen Revolutionskrieges Goldene Marengos zu 20 Francs; in Silber: Scudi zu 6 Lire, 1/2, 1/4 u. 1/8, im Revolutionskrieg auch Silber-Marengos zu 5 Francs; Scheidemünze zu 71/2 u. 21/2 Soldi; in Kupfer: ganze u. halbe Soldi u. Quatrini (Picaillons); während jenes Krieges 2 Soldistücke von Messing od. Glockenspeise. b) Neuere Münzen seit 1816 u. 1826 ganz nach französischem Fuß: in Gold: vierfache, doppelte, u. Doppien zu 80,40 u. 20 Lire nuove, allein seit Münzgesetz vom 8. Juni 1832 sollen diese Münzen zwar in Circulation bleiben, dagegen neue Goldstücke nur zu 100, 80, 50, 20 u. 10 Lire nuove ausgeprägt werden, u. zwar 100 Lire nuove 32,258 Grammes schwer (also 3100 Lires auf 1 Kilogramm Gold) u. so abwärts im Verhältniß mit einem Remedium (Toleranza) auf Gewicht von 2 Tausendtheilchen u. einem Feingehalt von 9/10, welche nach dem Gesetz vom 26. Febr. 1862 im ganzen Königreich Italien legalen Cours nach ihrem Nennwerth haben; in Silber: Scudi zu 5 Lire nuove, Pezzi zu 2 Lire u. Stücke zu 1, 1/2 u. 1/4 Lire; c) in Kupfer: 5 u. 3 Centesimi, 1 Centesimo. Für die Insel Sardinien bestand[903] früher eine andere Währung, s.u. Sardinien. Im Herzogthum Genua rechnete man früher nach Lire zu 20 Soldi à 12 Denari in moneta buona od. Lire fuori banco, eigentlich Courantmünze zu 63 Lire auf die Vereinsmark fein Silber, 1 Lira = 6 Sgr. 8 Pf. pr. C. Wirkliche genuesische Münzen waren: in Gold: Zecchinen od. Goldducaten zu 131/2 Lire monbuona, 237/8 Karat fein, 67,8534 Stück = 1 Feine Mark Gold, halbe nach Verhältniß; Genovinen od. Doppien zu 100 Lire, 213/4 Karat sein, 9,1724 Stück = 1 F. M. Gold, halbe zu 50, u. viertel zu 25 Lire nach Verhältniß; neuere Genovinen od. 96 Lirestücke, 217/8 Kar. fein, 10,21714 = 1 F. M. Gold; vierfache Pistolen od. 96 Lirestücke der Ligurischen Republik von 1798 u. 1799, 2119/24 Kar. fein, 10,256214 = 1 F. M. Gold, halbe zu 48 Lire nach Verhältniß; in Silber: Genovinen, Croizats od. Scudi d'argento (Silberthaler) zu 9 Lire moneta buona, 6,43790 = 1 F. M. Silber, doppelte, 1/2, 1/4, 1/8 u., 1/16 nach Verhältniß; Scudi di St. Giovanni Batista (Scudi di cambio) zu 5 Lire mon. buona, 12,41064 = 1 F. M. Silber, 1/2, 1/4, 1/8 1/16 u. 1/32 nach Verhältniß, Madonninen zu 1 Lira mon. buona, 621/10 = 1 F. M. Silber, doppelte, 1/2 1/3 nach Verhältniß; Giorgini, zu 11/4 Lira mon. buona, 471/3 (4710/31) = 1 F. M. Silber; aus den Jahren 1792, 1796 u. 1798 Scudi zu 8 Lire, 7,93125 u. 7,94353 = 1 Feine Mark; an Silberscheidemünze: Stücke zu 8 u. 6 Soldi, Parpajole (Parpaglione) zu 2 u. doppelte zu 4 Soldi u. 2/3 Soldi od. 8 Denari. Maße u. Gewichte sind nach der Verordnung vom 19. November 1844 die nach dem metrischen System genau wie in Frankreich (s.d.) seit 1859 auch in der Lombardei u. seit 1861 in den annectirten Provinzen eingeführt; die italienischen Bezeichnungen für die französischen Einheiten sind: Metro = Mèter; Chilometro = Kilomètre; Ara = Are; Ettare = Hectare; Stero = Stère; Decastero = Décastère; Litro = Litre; Gramma = Gramme; Chilogramma = Kilogramme; Quintele metrico = 100 Chilogramme; Tonnellate di mare (Tonneau de mer) = 1000 Chilogrammen. Die zeitherigen Maße u. Gewichte, welche im bürgerlichen Leben noch immer gebraucht werden, sind in den einzelnen Theilen der Monarchie verschieden: a) in Piemont: Längenmaße: der Piede manuale od. gewöhnliche Fuß hat 8 Once, 1 Oncia 12 Punti, der Punto 12 Atomi u. ist 342,51 Millimeter lang, 100 = 109,13 preußische Fuß; der Piede liprando à 12 Once, à 12 Punti à 12 Atomi hat 513,766 Millimeter, 100 = 163,70 preuß. Fuß; der Raso (Elle) von Turin hat 14 Once, ist 599,39 Millimeter lang, 100 = 89,87 preuß. Ellen; der Trabucco 6 Piedi liprandii; die Piemontesische Meile (Miglia) = 4800 Piedi liprandi = 2466,1 Meter = 0,333 geogr. Meile, also 45 auf den Grad des Äquators; die Miglio di mare (Seemeile) = 1 engl. od. franz. Seemeile 1851,8 Meter, also 60 auf den Grad des Äquators; Feldmaße: die Pertica (Ruthe) hat 2 Trabucchi; die Tavola od. Quadrat-Pertica 4 Trabucchi; die Giornata hat 100 Tavole od. 38,0096 Aren; Fruchtmaß: der Sacco hat 5 Emine à 8 Coppi à 24 Cucchiari u. hält 115,0278 Liter, 100 Sacchi = 209,27 preuß. Scheffel; Weinmaß: der Carro hat 10 Brente à 36 Pinte à 2 Boccali à 2 Quartini, 1 Brenta = 49,28468 Liter; Handelsgewicht: die Libbra od. Lira (Pfund) hat 12 Once à 8 Ottavi à 3 Denari à 24 Grani à 24 Granotti, 100 Libbre = 78,86 preuß. Pfund; Gold- u. Silbergewicht ist der Marco zu 8 Once etc. u. wiegt 245,8963 Gramm; bei Gold ist die Oncia in 24 Carati à 24 Grani, bei Silber in 12 Denari à 24 Grani getheilt; Medicinalgewicht hat die Libbra 12 Once à 8 Dramme à 8 Scrupoli à 20 Grani u. wiegt 307,370 Gramm. b) Auf der Insel Sardinien, s.d. oben S. 895. c) In Genua: Längenmaße: die Einheit ist der Palmo zu 12 Oncie = 110,423 Pariser Linien, wonach die Seidenwaaren verkauft werden; die Canna für Leinenwaaren hat 10 Palmi = 2,49095 Meter od. 1104,99 Par. Linien, 100 Canne = 373,490 preuß. Ellen; die Canna grossa für ausländische Waaren hat 12 Palmi = 2,98914 Meter od. 1325,07 Par, Linien, 100 = 448,199 preuß. Ellen; die Canna piccola, im Großhandel für wollene Tücher gewöhnlich, hat 9 Palmi = 2,241855 Meter od. 993,805 Par. Linien, 100 = 336,141 preuß. Ellen; der Braccio (Armlänge, Elle) hat 21/3 Palmi = 0,58122 Meter od. 257,653 Par. Linien; Weinmaß: der Barile hat 90 Amole u. hält 79,0161 Liter; die Mexzaruola (Mezzarola) hat 4 halbe Barili od. 100 Pinti u. hält 158,0322 Liter, 100 Mezzaruole = 230,026 preuß. Eimer; Ölmaß: der Barile hat 4 Quarti à 32 Quarteroni u. hält an Gewicht 1871/2 Pfund od. 71/2 Rubbj, an Rauminhalt 64,843 Liter; Handelsgewicht: der Cantaro od. Centner hat 6 Rubbj od. 100 Rotoli, 1 Rubbio 25,1 Rotolo 11/2 Libbre, der Peso hat 5 Cantari, die Libbra hat 12 Oncie u. wiegt 316,7789, 100 Libbre = 67,7296 preuß. Pfund; Gold- u. Silbergewicht: die obige Libbra des Handelsgewichts à 12 Oncie à 24 Denari à 24 Grani, ebenso das Probiergewicht, wo aber die obige Eintheilung der Libbra nur bei Silber beibehalten, beim Gold die in 24 Carati zu 8 Ottavi gewöhnlich ist. Vgl. I. de Missy-Rousset, Description géographique, histor. et polit. du royaume de Sardaigne, Köln 1718; Casalis, Dizionario geografico-storico-statistico-commerciale degli state dire di Sardegna, Turin 1843–51, 21 Bde.; Murray, Handbook for North Italie, Lond. 1853; Statistica amministrativa del Regno d'Italia, Tur. 1861.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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