Münzconventionen

Münzconventionen

Münzconventionen, Übereinkommen mehrer Staaten zur Feststellung eines bestimmten Münzfußes, nach welchem das Geld ausgeprägt u. in den verschiedenen Münzsorten gegenseitig u. im eigenen Lande im Verkehr genommen werden soll. Es wurden solche Vereinigungen in Deutschland nothwendig, nachdem es die Kaiser vergeblich versucht hatten, irgend einen allgemeinen Münzfuß für das Reich aufzustellen u. gleichförmig einzuführen, u. nachdem bes. nach dem Dreißigjährigen Kriege die Münzverwirrung aufs Höchste gestiegen war. Die bemerkenswerthesten M. sind a) die Convention zwischen Brandenburg u. Sachsen 1667 zu Zinna, zur Annahme des hiernach benannten Zinnaischen Fußes, s.u. Münzfuß c). b) Die zweite Convention zwischen Brandenburg, Sachsen u. Braunschweig 1690 zur Annahme des Leipziger Fußes (s. ebd. d), von welcher aber Preußen 1750 durch Annahme des 21 Guldenfußes zurücktrat. c) Die Convention Österreichs mit Baiern 1753 zur Annahme des. 20 Guldenfußes, welcher später von dem größern Theil der deutschen Reichsstände angenommen u. daher Conventionsfuß (s.d.) genannt, den Verwirrungen durch Friedrichs des (Großen Manipulationen im Siebenjährigen Kriege ein Ende machte, sich selbst nach Auflösung des Reichs bis auf die neueste Zeit erhielt u. nur durch die beiden folgenden M. mit Ausnahme Österreichs beseitigt wurde. d) Am 25. Aug. 1837 zu München die M. zwischen Baiern, Württenmberg, Baden, Hessen-Darmstadt u. der freien Stadt Frankfurt, denen 1838 noch Hessen-Homburg u. Hohenzollern-Hechingen u. Sigmaringen beitraten. Es wurde auf derselben der 241/2 Guldenfuß nach der, Feststellung der Vereins-Münzmarkt (s.u. Münzfuß b), angenommen, u. die Ausprägung von Vereinsgulden u. 1/2 Vereinsgulden nach diesem Münzfuß beschlossen. Außerdem wurde festgesetz, daß sich die verschiedenen Münzstätten zu controliren hätten: die nach der Münzconvention geprägten Münzen dürfen nicht herab- od. außer Cours gesetzt werden, u. jeder Staat ist verbunden seine durch den Gebrauch bis unter das Normalgewicht abgeführten Münzen umzuprägen, u. ebenso bei Herabsetzung einer in den übrigen Ländern Cours habenden Münze die andern Staaten vier Wochen vorher davon in Kenntniß zu setzen. Die gemeinschaftliche Scheidemünze in 6- u. 3 Kreuzerstücken soll 27 Guldenfuß ausgeprägt, Kreuzer in Silber u. Kupfer ober dem Ermessen jedes Staates überlassen bleiben, Dieser Münzconvention folgte e) die allgemeine Münzconvention aller Zollvereinsstaaten, den 30. Juli 1838 in Dresden abgeschlossen, in welcher festgesetzt wurde, daß, mit Anerkennung der Münchner Convention vom 25. August 1837 für die süddeutschen Staaten, alle Vereinsstaaten sich entweder dem 21 Gulden- od. 14 Thaler- od. dem 241/2 Guldenfuße anzuschließen hätten. Man bestimmte eine Vereinsmünze von 2 Thalern im 14 Thaler- od. 31/2 Gulden im 244 Guldenfuß u. setzte übrigens fest, daß die groben Münzen nie devalvirt werden sollten (außer Cours können sie gesetzt werden bei einer vierwöchentlichen Einlösungsfrist, welche sämmtlichen Staaten 3 Monate vorher mitgetheilt worden ist); ferner, daß im Fall der Abnutzung die Münzen von dem betreffenden Staate nach dem ausgegebenen Werthe wieder angenommen werden sollten. Außerdem wurde von den Staaten, welche den 14 Thalerfuß angenommen hatten, beschlossen, ganze u. 1/6 Thlr. auszuprägen (s. Münzfuß e), die 1/3 u. 2/3 Thlr. auszuprägen, blieb jedem überlassen. Bei der Scheidemünze soll die Mark zu 16 Thlrn. ausgebracht werden. Für den 1.4 Thalerfuß erklärten sich Preußen, das Königreich Sgehsen, Kurhessen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha für Gotha, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt für die untere Herrschaft u. die Fürsten Reuß, dagegen traten noch zu der süddeutschen Münzconvention Sachsen-Meiningen, Sachsen-Koburg-Gotha für Koburg u. Schwazburg-Rudolstgdi für die obere Herrschaft. Die allgemeine Münzconvention ist übrigens auf 20 Jahre geschlossen, der Rücktritt muß 2 Jahre vorher erklärt werden, wo dies nicht geschieht, gilt die Verlängerung auf 5 Jahre, andere Staaten können dazutreten. f) Am 27. März 1845 beschloß zu München eine (Conferenz der süddeutschen Staaten (Baiern, Württemberg, Baden, Hessen-Darmstadt, Meiningen, Nassau, Rudolstadt u. Frankfurt) in Betreff des Münzwesens, daß für die Jahre 1845–1847 jähr, ich 2 Millionen Stück Doppelgulden geprägt u. das Silber dazu durch Einschmelzen des entsprechenden Betrages von österreichischen od. Brabanter Kronenthalern entnommen werden sollte. Nach Ablauf der 3 Jahre wollte man sich anderweit über das Ansmünzungsqantum vereinigen, od. wenn eine solche Vereinigung nicht rechtzeitig stattfinden würde, jährlich eine Million Doppelgulden aus dem Silber von Kronenthalern prägen. Die Ratification dieser Conferenzbeschlüsse erfolgte in München am 29. März. Über die beabsichtigte Ausprägung von Viertelguldenstücken hatte man sich nicht geeinigt. Den 14 Thalerfuß nahmen in Norddeutschland noch an Waldeck, Lippe, beide Mecklenburg, Brgunschweig u. das Königreich Hannover, Oldenburg für das Großherzogthum u. das Fürstenthum Birkenfeld, die Herzogthümer Anhalt; den Oho (er zu 30 Silbergroschen à 12 Pfennige rechnen Waldeck, Lippe, Oldenburg u. seit 1851 die Herzogthümer Anhalt, in 24 gute Groschen à 12 Pfennige theilten ihn noch Hannover u. Braunschweig, zu 48 Schillinge beide Mecklenburg. Doppelthaler od. 31/2 Guldenstücke als Vereinsmünze haben noch geprägt die Herzogthümer Anhalt, Braunschweig, Lippe u. Waldeck. g) Die jüngste Münzconvention fand in Wien statt zwischen Österreich, Preußen, Baiern, den sächsischen, hessischen, anhaltischen, lippischen u. schwarzburgischen Staaten, Württemberg, Hannover, Baden, Oldenburg, Braunschweig, Nassau, Liechtenstein u. Frgnksurt, welche unterm 24. Jan. 1857 einen Vertrag schlossen, der am 1. Mai 1857 in Kraft trat u. folgende Hauptbestimmungen enthält: Das Pfund in der Schwere von 500 Grammen dient bei der Ausmünzung zur Grundlage[546] u. es gilt demgemäß in den betreffenden Staaten entweder der 30 Thalerfuß (statt des bisherigen 14 Thalerfußes) zu 30 Thlrn. aus dem Pfunde seinen Silbers (Thalerwährung), in Preußen (mit Ausnahme von Hohenzollern), Hannover, den sächsischen Landen (außer Meiningen u. Koburg), Hessen-Kassel, Braunschweig, Oldenburg, Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen u. Schwarzburg-Rudolstadt Unterherrschaft, Waldeck, Reuß, Schaumburg-Lippe u. Lippe, od. der 45 Guldenfuß zu 45 Gulden aus dem Pfunde seinen Silbers (österreichische Währung nur in Österreich u. Liechtenstein) od. der 521/2 Guldenfuß (statt des bisherigen 241/2 Guldenfußes) zu 521/2 Gulden aus dem Pfunde seinen Silbers (süddeutsche Währung), in Baiern, Württemberg, Baden, Hessen-Darmstadt u. Homburg, Sachsen-Meiningen u. Koburg, Nassau, Hohenzollern, Schwarzburg-Rudolstadt Oberherrschaft u. Frankfurt, als Landesmünzfuß, doch sollen die Münzstücke des 30 Thlr. u. 521/2 Guldenfußes völlig gleiche Geltung mit den im bisherigen 14 Thaler- u. 241/2 Guldenfuße ausgeprägten gleichnamigen Münzen haben. Zur Verkehrserleichterung werden Ein-Vereinsthalerstücke zu., 1/30, des Pfundes seinen Silbers, dem Werth von beziehendlich 1 Thlr. in Thalerwährung, 11/2 Gulden österreichischer u. la Gulden süddeutscher Währung u. 33 Millimeter Durchmesser, u. Zwei-Vereinsthalerstücke zu., 1/15 des Pfundes seinen Silbers, mit dem doppelten Werthe des Vorigen u. 41 Millimeter Durchmesser geprägt. Das Mischungsverhältniß der Vereinsmünzen ist auf 9 Theile Silber u. 1 Theil Kupfer festgesetzt. Die Silberscheidemünze darf nach keinem leichtern Münzfuß als zu 341/3 Thlr. in Thalerwährung, 513/4 Gulden österreichischer Währung u. 603/8 Gulden süddeutscher Währung geprägt werden u. ist bei Ausprägung der Kupferscheidemünze das Nennwerthverhältniß von 112 Thlrn. in Thaler-, 168 Gulden in österreichischer u. 196 Gulden süddeutscher Währung für 1 Zollcentner Kupfer nicht zu überschreiten. Als Goldmünzen prägen die vertragenden Regierungen nur Kronen zu., 1/50 Pfund seinen Goldes u. 24 Millimeter Durchmesser u. Halbe Kronen zu. 1/100 Pfund seinen Goldes u. 20 Millimeter Durchmesser, deren Mischungsverhältniß in 9 Theilen Gold u. 1 Theil Kupfer besteht; ein bestimmter Silberwerth wird diesen Goldstücken nicht beigelegt. Die Dauer des Vertrags wurde zunächst bis zum Schlusse des Jahres 1878 festgesetzt.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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