Belgien [1]

Belgien [1]

Belgien (Geographie u. Statistik), seit 1830 Königreich; grenzt an die NSee, Niederlande, die preußischen Rheinprovinzen, Luxemburg u. Frankreich, u. seine Größe wird zu 535,67 QM, gerechnet. Nördlich eine große Ebene, die gegen das Meer (Küstenlänge 91/3 Meilen) durch Dämme u. Dünen geschützt werden muß, u. hier zum Theil sehr fruchtbar, doch auch sandig od. morastig u. haidig, südlich aber durch den Ardenner-Wald u. seine nördlichen Abdachungen gegen Lüttich u. Namur bergig (bis 2000 Fuß Höhe) u. waldig. Flüsse (alle zur NSee abfließend): Schelde (links mit Lys, rechts mit Dender, Rupel, letzter aus Dyle u. Nethe entstanden); Maas (links mit Sambre, rechts mit Semoy, Ourthe, Lesse), Yser, (rechts mit Yperlé). Stehende Gewässer gibt es nur unbedeutende; das flachere B. wird aber von 29 der Schifffahrt u. der Bewässerung dienenden Kanälen durchzogen. Das Klima ist im Ganzen gemäßigt u. zur Hervorbringung von Feldfrüchten sehr geschickt; auf den bergigeren Gegenden ist es etwas rauher; in den Marschgegenden feucht u. ungesund mit auffallendem Temperaturwechsel. Von dem gesammten Flächeninhalt kommen 50 Proc. auf urbaren Boden. Producte: Zuchtvieh (bes. Pferde, schwerster Art, Rinder, Schweine), Wild (meist in den südlichern Gegenden), Geflügel, Bienen; bes. Getreide (Weizen), viel Handelsgewächse, Holz (nur auf den Ardennen reichlich, außerdem Wald von Soignes, südlich von Brüssel); Metalle: bes. viel Eisen (1855 Ertrag 752, 134 Tonnen), etwas Blei Kupfer, Zink, Steinkohlen (ungemeiner Reichthum), Marmor, Alaun, Torf, Thonerden; Mineralwasser (Spaa). Einwohner (Belgier) 4, 600, 000 (gegen 8595 auf 1 QM.), wohnen in 86 Städten, 2445 Gemeinden; sie bestehen aus 2 Hauptstämmen: a) Wallonen, fast durchweg im Gebiet der Maas, sind französischen Ursprungs, reden einen alten französischen, vielfach mit deutschen Elementen vermengten Dialekt (Wallonisch); u. b) Flamländer, im Gebiet der Schelde u. ihrer Nebenflüsse, sie reden Flamländisch, einen Dialekt des Niederländischen. Die beide Volksstämme scheidende Linie ist genau bemerkbar, so daß z.B. die niedere Stadt in Brüssel fläntisch, die nördliche wallonisch u. französisch spricht, dabei herrscht eine gewisse Eifersucht zwischen beiden, die zuweilen in wirklichen Nationalhaß übergeht. Unter diesen beiden Nationen sind Deutsche (bes. in Lüttich u. Limburg), Franzosen (bes. in Luxemburg u. Hennegau), u. Holländer (in Limburg) gemischt. Die Sprache der Gebildeten ist fast allgemein französisch, auch ist dieselbe seither die Geschäftssprache gewesen, doch sind gegen diese, als solche, neuerdings von den Flamländern gewichtige Protestationen eingelegt worden, die bereits ansehnliche Wirkungen gehabt haben, s. Flamismus unter Flämische Sprache u. Literatur. Der Volkscharakter ist hiernach nicht gleich, trägt aber allenthalben Treuherzigkeit, Biederkeit, aber etwas Schwerfälligkeit; die südlichen Wallonen ähneln den Franzosen an Erregbarkeit u. Tapferkeit, sind ihnen aber an Munterkeit u. Leichtigkeit nicht gleich; die Flamländer ähneln den Holländern, ohne ihnen aber an Festigkeit u. Aplomb gleich zu kommen; die Belgier des platten Landes, bes. in Flandern, sind daneben streng religiös, wohlthätig u. freundlich. Ihre Thätigkeit ist groß u. wohlgeordnet. Der Ackerbau ist musterhaft u. mehr Gartenbau zu[517] nennen (der Hektar Landes [fast 4 Berliner Morgen] kostet um Brüssel, Antwerpen, Brügge, Löwen 2000 Thlr.); bes. zeichnet sich das Waesland (zwischen der Schelde u. Dürme) aus, s. Belgische Landwirthschaft. Der Gartenbau ist ebenso bedeutend (ansehnliche Blumenzucht bei Brüssel, Gent u.a.); Viehzucht ist geringer, doch gibt Butter u. Käse, im Limburgischen besonders, gute Handelsartikel; Fischerei in den Flüssen u. an den Küsten sehr ergiebig; Bienenzucht (vorzüglich in der Campine in der Provinz Antwerpen). Gleich ausgezeichnet ist die Industrie, die durch Speculationsgeist, Actiengesellschaften u. dgl. seit 1830 sich weit über das Doppelte gesteigert hat. Leinwand wird gut u. sein bearbeitet (Spitzen) u. behandelt, vorzüglich in den westlichen Provinzen; Zwirn gilt für den besten; Seiden-, Wollen- u. Baumwollenwaarenfabriken sind theils in Flandern u. Brabant, theils in der Provinz Lüttich sehr belebt; Tuchbereitung, bes. in Verviers u. Dison (Ausfuhr im Jahre 1855 für 20 Mill. Frcs.), Leder (Mastrichter Sohlenleder), Papier, Strümpfe, Hüte, Seife, Kutschen, Ziegel, Bier, Branntwein, Holzschuhe (aus dem Waeslande) sind berühmt; Eisenwaarenfabriken (Gewehre u. Kanonengießereien zu Lüttich, Klingen u. Messer zu Namur, die große Fabrik in allen Zweigen, bes. Maschinen, zu Seraing, beschäftigt allein 2400 Menschen), werden durch die Masse von Steinkohlen, die allenthalben gewonnen werden (im Jahre 1855 stieg der Ertrag auf 81/2 Mill. Tonnen, im Werthe von 104 Mill. Frcs.) bes. begünstigt; zahlreiche Hochöfen (1855 waren 56 in Thätigkeit), Hütten- u. Streckwerke schmelzen u. bereiten Eisen, u. der Werth des Gesammtvermögens wurde 1855 auf 82 Mill. geschätzt; in demselben Jahre waren 3148 Dampfmaschinen, mit einer Kraft von 77,670 Pferden, im Gange; davon kamen 1203 allein auf die Provinz Hennegau. Der Handel ist sehr ausgebreitet; die Einfuhr betrug 1855 368 Mill., die Ausfuhr 463 Mill. Frcs. (1828 nur 100 Mill. Frcs.), wurde zwar durch die Loßreißung von Holland auf eine Zeitlang sehr beeinträchtigt, hob sich aber in erstaunlichem Fortschritte durch die nach Abschließung des Vertrags von 1839 mit Holland wiedererlangte Freiheit der Scheldeschifffahrt, bes. aber durch gute Straßen u. viele Kanäle, so wie durch das große Netz von Eisenbahnen (s.d.), das ganz B. durchzieht. 2 Hauptlinien von Eisenbahnen führen nämlich, die eine von Ostende über Brügge, Gent nach Mecheln, u. von da (dem Knoten des belgischen Eisenbahnnetzes) über Löwen, Tirlemont nach Lüttich u. der deutschen Grenze; die andere beginnt bei Antwerpen u. geht über Mecheln (dort die erste Bahnlinie durchschneidend), Vilvorden, Brüssel, nach Mons u. der französischen Grenze, wo sie sich an die französische, nach Paris führende Bahn anschließt. Hauptzweigbahnen sind die von Antwerpen nach Gent, von Gent nach Lille, von Braine-le-Comte nach Namur, von Lüttich nach Namur u. von Landen nach Mastricht. Im Ganzen werden betrieben 1400 Kilometer; hiervon 666 von Privatgesellschaften. Hauptbanken: die Nationalbank, La Société générale pour favoriser l'industrie nationale, die belgische Bank (diese 3 in Brüssel), die Banque Liégeoise in Lüttich u. Banque de Flandern in Gent, s.u. Bank II. Aa). Haupthandelsstädte sind an der See mit Häfen: Antwerpen, Ostende; minder wichtig: Nieuport; im Innern Brüssel, Gent, Lüttich u.a. Die Zahl der im Laufe von 1855 ein- u. ausgelaufenen Schiffe beträgt resp. 2558 u. 2507 (unter belgischer Flagge 16, unter englischer 39 Procent), mit einer Collectivladung von 547, 902 Tonnen. Die Handelsmarine bestand 1857 aus 148 Fahrzeugen (worunter 8 Dampfschiffe) mit einem Gesammtgehalt von 42, 946 Tonnen Münzen, Maße u. Gewichte: In B. wird seit 1833 gesetzlich gerechnet nach belgischen Franken zu 100 Centimes im Werth der französischen, doch führen einige Handelshäuser noch immer Buch u. Rechnung nach holländischen Gulden zu 100 Cents. Belgische, wirklich geprägte Nationalmünzen sind (Gold wurde nur von 1848 bis 1851 in 20 u. 10 Fr. Stücken geprägt); in Silber: 5, 21/2, 2, 1, 1/2 u. 1/5 Franken, alle im Werth den französischen ganz gleich; in Kupfer: 10, 5, 2 u. 1 Centimenstücke. Die früheren, noch im Verkehr vorkommenden Münzen unter österreichischer Herrschaft, s.u. Niederlande. Während der Trennung von Österreich 1790 sind geprägt worden, in Gold: Goldlöwen od. Lion d'or à 14 Fl. (30,8160 = 1 Mark f. köln.) od. 7 Thlr. 4 Sgr. 11 Pf., in Silber: Belgische Silberlöwen od. Lion d'argent à 31/2 Fl. (8,1709 = 1 Mark f.) od. 1 Thlr. 21 Sgr. 4 Pf., Gulden (28,2701 = 1 Mark f.) od. 14 Sgr. 5 Pf., u. halbe Gulden. Die Maße u. Gewichte sind officiell ganz dem französischen metrischen System angepaßt. Daneben gebraucht man vielfältig noch im Volke die alten niederländischen. Mit Bezug auf diese letzteren, rein volksthümlichen Ausdrücke geben wir hier zuerst die belgische Benennung der Maße u. Gewichte, sodann in Parenthese die entsprechende französische nach dem neuen System u. nach dem Gleichheitszeichen die niederländische. Längenmaße: Perche (Dekameter) = Roede; Aune (Meter) = Elle; Palme (Decimeter) = Palm; Pouce (Centimeter) = Duim; Ligne (Millimeter) = Streep; 1 Mille à 1000 Aune (Kilometer) = 1 Mijl; Feldmaße: Bonnier = Bunder; für Brennholz: Corde (Stere) = Wisse; Fruchtmaße: Rasière (Hektoliter) = Mudde, Boisseau (Dekaliter) = Schepel; Litron (Liter) = Kop; Mesurette (Deciliter) = Maatje; Flüssigkeitsmaße: Baril (Hektoliter) = Vat; Litron = Kan; Verre (Deciliter) = Maatje; Dès (Centiliter) = Vingerhoed; Gewichte: Livre (Kilogramm) = Pond; Once (Hektogramm) = Ons; Gros (Dekagramm) = Lood; Esterling (Gramm) = Wigtje; Grain (Decigramm) = Korrel. Den Werth dieser Maße u. Gewichte s.u. Niederlande. In wissenschaftlicher Hinsicht ist B. in der schönsten Entwickelung begriffen, so viele Fesseln auch dem Unterrichte durch den Ultramontanismus angelegt sind. Universitäten sind zu Lüttich u. Gent (vom Staat unterhalten), zu Löwen (von der Kirche unterhalten), zu Brüssel (freie von den Logen unterstützte Anstalt); königliche Athenäen (Gymnasien) 10, nebenbei viele Gemeinde- u. Privatschulen, Ecoles moyennes 50, eigentliche Volksschulen 5520; gelehrte Gesellschaften (Akademie der Wissenschaften zu Brüssel, Nacheiferungsgesellschaft zu Lüttich u.a.), Der Religion nach ist die überwiegende Mehrzahl katholischer Confession, man schätzt die der Protestanten nach der Zählung von[518] 1846 auf 7368, die Juden auf 1336. Diese Zahlen sind jedoch weit unter der Wirklichkeit. Die Katholiken haben 1 Erzbischof u. 5 Bischöfe; im Jahre 1856 bestanden 962 Klöster mit 14, 853 Mönchen u. Nonnen. Die öffentliche Gottesverehrung ist allen Religionen zugestanden. Die gegenwärtige Staatsverfassung ist nach der vom Nationalcongreß errichteten Constitution vom 25. Febr. 1831 (deutsch officiell herausgegeben, Brüssel 1831) die einer verfassungsmäßigen Repräsentativmonarchie, deren Gewalt im Volke ruht, aber deren nach Ordnung der männlichen Erstgeburt, mit beständiger Ausschließung der Frauen, erbliches Oberhaupt ein König ist, u. zwar seit dem 21. Juli 1831 Leopold I. aus dem Hause Sachsen-Koburg-Gotha. Dessen Person ist unverletzlich, u. er übt unter steter Contrasignatur der dadurch verantwortlichen Minister allein die vollziehende Macht aus, theilt aber die gesetzgebende u. das Besteuerungsrecht mit der Nation. Der König bezieht eine Civilliste von 2, 751, 322 Franken; der Kronprinz eine Dotation von 500,000, der Graf von Flandern eine von 150,000 Fr. Dem König steht Begnadigungs- u. Münzrecht, Verleihung von Orden u. Adel, ohne jedoch Vorrechte daran knüpfen zu können, Oberbefehl der Land- u. Seemacht, Recht auf Krieg u. Frieden zu; doch haben die Großmächte 1831 B. eine ewige Neutralität zugesichert. Der Kronprinz (Herzog von Brabant) wird mit dem 18. Jahre in den Senat aufgenommen, ist aber erst mit dem 25. Jahre stimmfähig. Jedem Belgier, od. durch Verleihung des großen od. kleinen Indigenats (La grande et petite naturalisation) ihm gleichen Fremden steht Gleichheit, Freiheit der Person, des Unterrichts, der Religion, der Sprache u. Presse. das Recht der Association, Versammlung u. Petition, u. Unverletzlichkeit der Wohnung zu. Auch dem Aufenthalt der Fremden sind nur in dringenden Fällen durch Gesetz vom 22. Septbr. 1835 (abgeändert 1841) Beschränkungen auferlegt u. ihre Auslieferung durch Gesetz vom 1. Octbr. 1833 auf gewisse Fälle zurückgeführt, wegen deren mit mehreren Staaten ein Cartell geschlossen ist. Die Nationalvertretung geschieht in 2 Kammern, deren Mitglieder von denselben Wahlcollegien für den Senat auf 8, in die doppelt so zahlreiche Repräsentantenkammer auf 4 Jahre (in letztere mit einem Monatsgehalt von 200 Gulden) gewählt werden. Die active Wahlfähigkeit ist einem sehr geringen Census, die passive nur für die Senatoren einem Census von 1000 Gulden unterworfen. Beide Kammern verhandeln öffentlich, wählen ihr Bureau selbst, beschließ u. nach absoluter Stimmenmehrheit, u. kein Mitglied darf für seine Äußerungen zur Rechenschaft gezogen werden. Das Budget wird jährlich festgesetzt, die Repräsentantenkammer wählt die Mitglieder des Rechnungshofs u. hat das Recht der Ministeranklage vor dem Cassationshof. Staatsverwaltung: Die vom König beliebig gewählten Minister bilden das Staatsministerium; den Departementsministerien des Innern, der Justiz, Finanzen, auswärtigen Angelegenheiten, des Kriegs u. der öffentlichen Bauten sind Generalsecretäre beigegeben. Das Land wird in Provinzen (s. unten), diese in Bezirke (Arrondissements), letztere in Cantone u. diese in Gemeinden getheilt. Für jede Provinz ernennt die Regierung einen Gouverneur, welcher nach dem Provinzialgesetz vom 30. April 1846 unter Beirath eines von den Wahlcollegien auf die Jahre erwählten, auf 14 Tage jährlich im Juli sich versammelnden, öffentlich berathenden Provinzialrathes, u. außerdem dessen aus 6 Mitgliedern bestehender ständigen Deputation die Verwaltung der Provinz leitet. Das Budget der Provinz wird vom Provinzialrathe votirt u. seine Verwendung geprüft. Doch bedarf es der königlichen Bestätigung. Für jeden Bezirk ist ein Bezirkscommissär bestellt; jeder Gemeinde stehen nach dem Gemeindegesetz vom 30. März 1836 ein Bürgermeister u. 2 bis 5 Schöppen vor, welche die Regierung auf 6 Jahre aus den mit der Controle beauftragten Gemeinderäthen ernennt, die ihrer Seits von den Gemeindebürgern auch auf 6 Jahre gewählt sind (vgl. Faider, Coup d'oeil sur les institutions provinc. et commun. en Belgique, Brüssel 1833; Gachard, Précis du régime municipal de la Belgique, ebd. 1834). Gerichtsverfassung: Unabhängigkeit u. Unabsetzbarkeit der Richter, Mündlichkeit u. Öffentlichkeit des Verfahrens, Begründung der Urtheile gewährleistet die Constitution. Die Streitigkeiten über bürgerliche u. staatsbürgerliche Rechte gehören in 1. Instanz vor die Friedensgerichte, Civil- u. Handelstribunale, deren Richter der König ernennt; in 2. Instanz vor die Appellationshöfe, deren es 3 gibt, u. deren Präsidenten u. Räthe vom Könige aus 2 Listen der Gerichtshöfe u. des Provinzialhofes ernannt werden. Es gibt für ganz B einen Cassationshof, der nicht über den Grund der Sachen, mit Ausnahme der Ministeranklagen. sondern nur über den Streit der Gerechtsame erkennt, u. dessen Räthe der König nach 2 Listen des Senats u. des Cassationshofes ernennt, welcher wie die Appellationshöfe selbst die Präsidenten aus eigner Mitte wählt. Für alle criminal-politischen u. Preßvergehen ist die Jury, deren Verfahren das Gesetz vom 15. Mai 1838 regelt; Polizeivergehen gehören vor die Zuchtpolizeigerichte. Mit der französischen Herrschaft ist die französische Gesetzgebung, namentlich die 5 französischen Codes eingeführt, welche nur theilweise u. örtliche Abänderungen erlitten haben. Am wichtigsten war unter niederländischer Herrschaft die Aufhebung der Jury durch Decret vom 6. Nov. 1834, welche aber nach der belgischen Revolution wiederhergestellt u. neu organisirt ist (vgl. Henry, Exposé des changements opérés dans la législation pénale en Belg., Gent 1834). Über die Revision des Code pénal vgl. Haus, Observations sur le projet de révision du Code pénal, ebd. 1835–36, 3 Bde. Mit dieser Revision des Strafcodex ist die Kammer seit mehreren Jahren befaßt. Das römische Recht hat auf B. großen Einfluß gehabt u. dessen Rechtsbildung sich vorzüglich Deutschland zugewendet (vgl. Warnkönig, Über die Wichtigkeit des belgischen Rechts für Deutschlands Rechtsgeschichte, Freib. 1836). Die bedeutendsten Landrechte waren die von Lüttich, von Limburg von 1682, von Stavelot, von Flandern (vgl. Christyn, Brabants Rechte, Antw. 1682, 2 Bde.); die wichtigsten Stadtrechte (vgl. le Grand, Coutumes de Flandres, Cambray 1719, 3 Bde., Fol) von Antwerpen, Brüssel, Gent, Lille, Mecheln u. Lüttich, wo unter dem Namen Paix alte Statuten bestanden, woraus ein Rechtsbuch Pawillart entstand. Vgl. Warnkönig, Flandrische Staats- u. Rechtsgeschichte,[519] Tüb. 1835–39, 3 Bde.; Rapsaet, Analyse des droits des Belges, Gent 1824–26, 3 Bde. Finanzen: Staatseinnahme nach dem Budget von 1857 1391/2 Mill., Staatsausgabe 1351/2 Mill. Franken. Die Staatsschuld theilt sich in die ordentliche, von der Organisirung des Königreichs od. gewissen Ereignissen herrührende u. die außerordentliche, durch öffentliche Bauten, Eisenbahnen, Kanäle etc. veranlaßt. Jene betrugen außer einer Rente von mehr als 1 Million an Holland u. an Brüssel 590, diese 252, zusammen 842 Mill.; die allmählige Tilgung hat diese Summe auf 618 Mill. herabgebracht. Die Jahresausgabe für Zinsen u. Tilgung beläuft sich auf 26 Mill. Die Armee soll nach dem Friedensfuß in der Organisation von 1845 ungefähr 40,000 Mann (darunter 2644 Offiziere), auf dem Kriegsfuße 80,000 Mann betragen. Sie besteht aus a) Infanterie: 1 Schützenregiment, 1 Regt. Grenadiere, 2 Jägerregimenter, 12 Linienregtr.; b) Cavallerie: 2 Kürassierregtr., 1 Regt. Guides, 2 Jäger-, 2 Lancierregir.; c) Artillerie: 4 Regtr.; d) Ingenieurcorps 1 Regt. von 10 Compagnieen. Die Dienstpflichtigkeit dauert 8 Jahre. Die Militärpflichtigen des 6., 7. u. 8. Jahres bilden die Reserve. Generale u. Generalstab activ: 11 Divisionsgenerale, 22 Brigadegenerale u. 52 Offiziere. Das Jahrescontingent bestimmen die Kammern; seit 1840 beträgt es 10,000 Mann. Die Bürgergarde ist im Jahre 1848 für sämmtliche Gemeinden des Königreichs organisirt worden; sie beträgt in ihren 2 Heerbannen ungefähr 90,000 Mann. Die Dienstpflichtigkeit hört mit dem 50. Lebensjahre auf. Die Gensd'armerie beträgt 46 Offiziere u. 1408 Mann. Die Marine, über deren Organisirung eine Commission einen Bericht im Jahre 1856 abgelegt hat, der noch nicht zur Berathung gelangt ist, besteht der malen, außer Packetbooten, aus einer Brigg von 20 u. einer Goelette von 12 Kanonen. Die Festungen sind namentlich gegen die französische Grenze hin sehr zahlreich u. ansehnlich; in 1. Linie gegen Frankreich: Ypern, Menin, Tournay, Ath, Mons, Charleroi; in 2.: Gent, Namur (mit Citadelle) u. die Citadelle von Lüttich; als Reserveplatz das große u. feste Antwerpen mit guter Citadelle, gegen Holland: Diest. Die Festungen sind gut u. nach neueren Grundsätzen, 1816–1826, errichtet u. daher sehr fest. Nur die Festungswerke von Antwerpen bestehen noch aus früherer Zeit, werden aber bedeutend erweitert werden. Wappen: der stehende brabanter Löwe mit der Unterschrift: L'union fait la force; größeres Wappen: das sämmtlicher 9 Provinzen. Nationalfarben u . Flagge: schwarz, gelb, roth. Orden: ein eisernes Kreuz, für die dem Vaterlande 1830 geleisteten besonderen Dienste; der Leopoldsorden (s.d.) in 5 Klassen, gestiftet 1832. Ferner wurde 1856 ein besonderes Kreuz den 25 Jahre lang im Militärdienst stehenden Offizieren, Unteroffizieren u. Soldaten bewilligt. Eintheilung in 9 Provinzen: Brabant (SBrabant), Antwerpen, Ost- u. Westflandern, Hennegau, Namur, Lüttich, Limburg u. Luxemburg. Hauptstadt: Brüssel.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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