Cessionār

Cessionār

Cessionār (v. lat.) der eine abgetretene Sache übernimmt, s.u. Cession.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Cession — (v. lat., Rechtsw.), ein Rechtsact, wodurch das, einem Gläubiger gegen seinen Schuldner zustehende Forderungsrecht einem Dritten zur Geltendmachung für sein Interesse abgetreten wird. Der Gesichtspunkt, von welchem das gemeine Recht dabei ausgeht …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Zeuge — (Testis), eine Person, welche entweder dazu erwählt ist, um in Rücksicht einer Thatsache, von welcher die Entscheidung eines Rechtsstreites abhängt, auszusagen, was sie von jener, als Ereigniß betrachtet, mit ihren äußeren physischen Sinnen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Anastasĭa lex — Anastasĭa lex, Gesetz vom Kaiser Anastasius, wonach der Cessionar eigentlich von dem Schuldner nicht mehr einklagen kann, als er dem Cedenten für die Forderung bezahlt hat; s. u. Cession …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Compensation — (v. lat. Compensatio, Abrechnung), 1) Zahlung einer Schuld durch Abrechnung einer Gegenforderung an den Gläubiger. Sie wird häufig als Einrede gegen die Klage des Gläubigers geltend gemacht, daher Exceptio compensationis. Erfordert wird, daß… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Cessio — Cessio, Rechtsübertragung im weitesten Sinn, ausgenommen Rechte, auf die man nicht verzichten kann oder die man wohl aufgeben, aber nicht übertragen kann, z.B. Nießbrauch, persönliche Privilegien, Geschlechts u. Adelsrechte. – Im engern Sinn… …   Herders Conversations-Lexikon

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