Garantie

Garantie

Garantie, 1) im Allgemeinen so v.w. Sicherung; 2) in Verhältnissen des öffentlichen Rechts eine durch Verträge od. organische Einrichtungen geschaffene Sicherheit zur Aufrechterhaltung der Rechte der Völker gegen einander od. der Staatsbürger gegen die oberste Regierungsgewalt. Die völkerrechtliche G. wird durch einen Vertrag herbeigeführt, durch welchen sich ein Staat einem andern Staate gegenüber verpflichtet, ihm bei Erhaltung od. Erlangung gewisser Rechte behülflich zu sein u. daher die ihm zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um ihm die versicheren Rechte gegen unrechtmäßige Anfechtungen u. Angriffe durchzusetzen od. zu schirmen. Der Garantievertrag beruht immer auf dem freien Willen des Garants u. der Macht, welchem die G. versprochen wird; wird derselbe zur Sicherung eines andern Vertrags bestimm:, so bildet er diesem gegenüber einen Hülfs[921] od. Nebenvertrag. Der Garant hat seine Hülfe nur auf Auffordern anzubieten; er darf daher auch eine Abänderung der im Hauptvertrag gewährleisteten Rechte auf dem Wege des Einverständnisses eben so wenig hindern, als er einer Entlassung seiner Garantiepflichten entgegen treten kann, wenn er nicht etwa selbst bei dem Hauptvertrag als Interessent betheiligt ist. Andererseits ist der Garant auch nicht zu mehr verpflichtet, als Hülfe zu leisten; vermag er daher mit seiner Hülfe den Verlust des garantirten Rechtes nicht abzuwenden, so ist er zu einer Entschädigung nicht verpflichtet. Auf dem staatsrechtlichen Gebiete wird die Bezeichnung G. für sehr verschiedenartige Institutionen gebraucht, die nur im Allgemeinen darin zusammen treffen, daß sie die unveränderte Aufrechterhaltung des öffentlichen Rechtszustandes befestigen u. für den Fall einer dennoch vorkommenden Verletzung einen außerhalb des Fürsten liegenden Schutz beschaffen sollen. Zu den G-n der Verfassung (Constitutionellen G-en) zählt man daher hier schon die verschiedenen Verfassungseide (s.u. Eid), die Bildung eines Staatsgerichtshofes, eines landständischen Ausschusses zur Stellvertretung der Volksrepräsentation, wenn diese in Folge einer Auflösung od. sonst verhindert ist, thätig werden zu können, einer Austrägalinstanz u. dergl. Alle diese Einrichtungen tragen indessen den Namen G. doch nur im uneigentlichen Sinne. Eine eigentliche G. ist dagegen die specielle Versicherung der Verfassung durch dritte Staaten, wie sie namentlich das deutsche Bundesrecht nach Art. 60 der Wiener Schlußacte kennt. Die G. eines Anlehens, auch wenn dasselbe von einem Staate abgeschlossen worden ist, richtet sich nur nach privatrechtlichen Grundsätzen u. ist in der Regel nur eine reine Bürgschaft mit subsidiären Zahlungsversprechen, wenn der Hauptschuldner nicht zahlen sollte. Daher Garantievereine, in Folge der Handelskrise Ende 1857 in Hamburg, später auch in Christiania u.a. O. gegründete commercielle Gesellschaften, welche unter gemeinsamer Garantie Wechsel discontirten, um den Credit aufrecht zu erhalten.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Garantie — Garantie …   Deutsch Wörterbuch

  • garantie — [ garɑ̃ti ] n. f. • 1160; de garant 1 ♦ Dr. Obligation d assurer à qqn la jouissance d une chose, d un droit, ou de le protéger contre un dommage éventuel; responsabilité résultant de cette obligation. Action, recours en garantie. Contrat de… …   Encyclopédie Universelle

  • garanţie — GARANŢÍE, garanţii, s.f. Obligaţie în virtutea căreia o persoană sau o instituţie răspunde de ceva; mijloc legal prin care se asigură executarea unei obligaţii (materiale); (concr.) ceea ce serveşte drept asigurare că o obligaţie luată va fi… …   Dicționar Român

  • garantie — Garantie, f. penac. Praestatio rei venditae, Euictionis indemnitas. Est l obligation du cedant envers celuy auquel il a cedé, de luy faire bon, valoir, joüir, tenir, et posseder ce qu il luy a cedé et transporté. Ainsi dit on, Un tel m est tenu… …   Thresor de la langue françoyse

  • Garantie — Sf std. (17. Jh.) Entlehnung. Entlehnt aus frz. garantie, einer Ableitung von frz. garant m. Bürge , aus afrz. guarant, warant wer bei Gericht die Gewähr leistet, (später: Beschützer) ; dieses seinerseits entlehnt aus awfrk. * werend Gewähr… …   Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache

  • Garantie — »Bürgschaft, Gewähr, Sicherheit«: Das Substantiv, ursprünglich ein Ausdruck der Diplomatensprache, wurde im 17. Jh. aus gleichbed. frz. garantie entlehnt. Etwa gleichzeitig wurde garantieren »verbürgen, gewährleisten« aus frz. garantir übernommen …   Das Herkunftswörterbuch

  • Garantīe — (franz., v. althochd. werên, »gewähren«) ist soviel wie Gewährleistung, Sicherstellung, Übernahme der Haftpflicht, Verbürgung. Im öffentlichen Recht kommt die G. als Bürgschaft (Garantievertrag) des Staates für ein gemeinnütziges… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Garantie — Garantīe (frz.), Gewähr, in der Rechtssprache jede Art von Sicherstellung, im Völkerrecht die der Erfüllung eines Vertrags durch den Hinzutritt unbeteiligter Mächte (Garanten), die sich verpflichten, für die Aufrechterhaltung des vertragsmäßigen… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Garantie — Eine Garantie (v. frz.: garantie, v. altfränk. weren gewährleisten, sicherstellen) ist eine Zusicherung eines bestimmten Handelns in einem bestimmten Fall. Inhaltsverzeichnis 1 Garantie in der Umgangssprache 2 Garantie im Zivilrecht 2.1… …   Deutsch Wikipedia

  • garantie — (ga ran tie) s. f. 1°   Terme de droit. Engagement par lequel on se rend garant. Vendre avec garantie. Donner un acte de garantie. Ce traité fut conclu sous la garantie de telle puissance. •   Le roi de Saxe leur fit remettre tous les… …   Dictionnaire de la Langue Française d'Émile Littré

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