Rechtsgeschäft

Rechtsgeschäft

Rechtsgeschäft (Negotium juris), ist jede, die Begründung, Abänderung od. Aufhebung eines Rechtsverhältnisses bezweckende Willenserklärung, welche von den dabei betheiligten Personen ausgeht. Je nachdem dabei blos eine od. mehre Personen thätig werden, unterscheidet man einseitige (Negotia unilateralia), z.B. letztwillige Verfügungen, u. zweiseitige R-e (N. bilateralia), namentlich Verträge, bei welchen die Ordnung der gegenseitigen R-e durch die übereinstimmende Willenserklärung Mehrer bestimmt wird. Nach dem Zweck u. Gegenstand unterscheidet man ferner Geschäfte unter den Lebenden (N. inter vivos) u. auf den Todesfall (N. mortis causa), je nachdem die Wirksamkeit des Geschäftes von dem Tode des einen od. andern Interessenten abhängig gemacht ist od. nicht; entgeltliche R-e (N. onerosa) u. unentgeltliche (N. lucrativa s. gratuita), je nachdem durch das R. ein Erwerb gegen eine Gegenleistung gemacht wird, od. nur ein Theil ohne eine Gegenleistung daraus einen Vortheil zieht. Die Bestandtheile eines R-s sind wesentliche (Essentialia s. substantialia), welche zu dem R-e seinem Begriffe nach gehören, so daß ihr Fehlen das Geschäft selbst ungiltig macht; natürliche (Naturalia), die regelmäßig nach der Natur der Sache od. nach gesetzlichen Bestimmungen eintretenden, sich also von selbst verstehenden Wirkungen[885] eines bestimmten R-s, welche daher im Zweifel auch allemal als nicht abgeändert anzusehen sind, obschon sie durch den Privatwillen der Interessenten abgeändert werden können; zufällige (Accidentalia), die Erweiterungen u. Einschränkungen der regelmäßigen Wirkungen, so etwaige dem Geschäfte beigefügte Nebenbestimmungen, wie Bedingungen, Zeitbestimmungen, Clauseln u. dgl. Die früher bei den Römern sehr wichtige Unterscheidung der R-e in Negotia stricti juris u. N. bonae fidei ist im heutigen Rechte verschwunden.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

Игры ⚽ Поможем сделать НИР

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Rechtsgeschäft — Rechtsgeschäft, Willensakt, wodurch ein Recht begründet, verändert oder aufgehoben wird. (S. Einseitige Rechtsgeschäfte.) …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Rechtsgeschäft — Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführt, weil sie gewollt ist.[1] Neben dem Element der… …   Deutsch Wikipedia

  • Rechtsgeschäft — Rẹchts|ge|schäft 〈n. 11〉 Geschäft mit dem Ziel einer Änderung rechtlicher Beziehungen ● einseitiges, zweiseitiges Rechtsgeschäft * * * Rẹchts|ge|schäft, das (Rechtsspr.): an die Erfüllung bestimmter rechtlicher Bedingungen gebundene Handlung,… …   Universal-Lexikon

  • Rechtsgeschäft — Rẹchts|ge|schäft …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Einseitiges Rechtsgeschäft — Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführt. Neben dem Element der Willenserklärung(en) kann ein… …   Deutsch Wikipedia

  • abstraktes Rechtsgeschäft — abstrạktes Rechtsgeschäft,   ein Rechtsgeschäft, das nicht notwendig erkennen lässt, aus welchem Rechtsgrund (lateinisch »causa«) es geschlossen wird und von diesem unabhängig ist; z. B. ist die Eigentumsübertragung als solche als abstraktes… …   Universal-Lexikon

  • fiduziarisches Rechtsgeschäft — fiduziarisches Rechtsgeschäft,   fiduziarische Zession, Abtretung, Sicherungseigentum, Treuhand …   Universal-Lexikon

  • beiderseitiges Handelsgeschäft — ⇡ Rechtsgeschäft, das für beide Vertragsteile ⇡ Handelsgeschäft ist. Gegensatz: ⇡ Einseitiges Handelsgeschäft …   Lexikon der Economics

  • Erfüllungsgeschäft — ⇡ Rechtsgeschäft, das der ⇡ Erfüllung einer Schuld dient und i.Allg. in einer ⇡ Verfügung besteht. Vgl. auch ⇡ Abstraktionsprinzip, ⇡ ungerechtfertigte Bereicherung …   Lexikon der Economics

  • Verpflichtungsgeschäft — ⇡ Rechtsgeschäft, das eine Verbindlichkeit (Schuld) begründet und oft zu einer ⇡ Verfügung (z.B. der Kaufvertrag zur Übereignung der Kaufsache) verpflichtet (⇡ Abstraktionsprinzip) …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”