Sachsen-Altenburg [1]

Sachsen-Altenburg [1]

Sachsen-Altenburg, ein zum Deutschen Bunde gehöriges Herzogthum von 24 QM. mit Ende 1860) 137,075 Ew., fast ausschließlich Protestantischer Confession; Juden dürfen sich im Lande nicht niederlassen. In zwei Haupttheile, einen östlichen (Altenburger od. Ostkreis, 111 QM. mit 89,445 Ew.) u. einen westlichen (Saal-Eisenbergischer od. Westkreis, 121/2 QM. mit 47,630 Ew.) zerfallend, grenzt es an das Königreich u. die preußische Provinz Sachsen, an Weimar, Meiningen, Reuß u. Schwarzburg. Bodenbeschaffenheit: der östliche Theil, welcher die letzten Ausläufer des Erzgebirges enthält, bildet ein wellenförmiges, nach Norden sich abflachendes, sehr fruchtbares, der westliche ein hügel- u. waldreiches, von tiefen Thälern durchschnittenes, weniger fruchtbares Land. Flüsse: Saale u. ihre Nebenflüsse Roda u. Orla, Elster (nur eine kurze Strecke die Grenze berührend), Pleiße, Sprotte, Wiera, Schnauder. Klima: mild, auf den westlichen Bergen rauher. Producte: Getreide, Öl- u. Hülsenfrüchte, Futterkräuter, Kartoffeln, Rüben, Gurken, Obst, Gemüse, Holz, Waldbeeren, Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine, Federvieh, Wild, Fische, Bienen, Kalk, Braunkohlen (mächtige Lage im Ostkreis), Thon (zu Porzellan, Pfeifen, Fayence), Porphyr. Schieferthon u.a., eisenhaltige Mineralquelle[664] zu Ronneburg. Der Ackerbau im Ostkreise, welcher vorherrschend nach dem Systeme der Dreifelderwirthschaft betrieben wird, liefert Getreide im Überflusse, der Westkreis bedarf der Zufuhr; die Viehzucht ist ebenfalls im Ostkreise bedeutend u. liefert namentlich gutes Rindvieh u. auch Pferde; die Forstwirthschaft ist umfangreich, die Waldungen bedecken fast 8 QM. Bestimmungen über den Waldschutz treffen u.a. das Gesetz vom 19. Jan. 1849, das Regulativ vom 28. Juni 1849 u. die Verordnung vom 16. Juli 1852. Das Jagdrecht auf fremdem Grund u. Boden ist durch Gesetz vom 24. Sept. 1848 aufgehoben, die Ausübung der Jagd durch das Jagdpolizeigesetz vom 3. Aug. 1850 geregelt. Der Bergbau ist bedeutend nur hinsichtlich des Braunkohlenbaues im Amte Altenburg, auch gibt es hier Porzellanthon. Industrie u. Fabrikwesen: Wollenspinnerei u. Wollenweberei, Handschuhe, Porzellan, Thonwaaren, Dosenfabrikation, Holzwaaren, Holzhandel, Kohlen, Pech etc. Als Verkehrsmittel bieten sich Straßen von verhältnißmäßig bedeutender Länge dar; die sächsische Westliche Staatseisenbahn durchschneidet den Ostkreis in einer Länge von 41/2 Meilen. Die Saale ist flößbar. Altenburg gehört zum Allgemeinen Deutschen Zollverein u. zwar zum Thüringer Verein; sein Antheil an den Zolleinkünften betrug 1860: 133,730 Thlr. Der Handel ist lebhaft; die Ausfuhr besteht im Ostkreise vorzüglich in Getreide, Vieh, Butter u. Käse, im Westkreise in Brenn- u. Nutzholz, sowie Producten aus Nutzholz. Bedeutend ist der Detailhandel; der Transit- u. Speditionshandel hat in neuerer Zeit wesentlich gelitten. Sehr förderlich für den Verkehr ist die Landesbank, eine Leihbank (1792 als Kammerleihbank gegründet, seit 1818 in eine Landesbank umgewandelt), s. Bank S. 286. Sparkassenbestehen zu Altenburg, Schmölln, Ronneburg, Gößnitz, Meuselwitz, Lucka, Roda, Eisenberg, Kahla u. Uhlstädt, 1859 mit Gesammteinlagen von 188,477 Thlr.; Vorschußkassen zu Altenburg, Schmölln, Ronneburg, Lucka, Meuselwitz, Gößnitz, Eisenberg, Kahla u. Roda. Unterrichtsanstalten: Gemeinschaftliche Landesuniversität ist Jena, welche Altenburg nebst den übrigen Ernestinisch-sächsischen Häusern mit unterhält; Gymnasium in der Hauptstadt (Statuten vom 4. Febr. 1834) u. Lyceum in Eisenberg; Schullehrerseminar in der Hauptstadt seit 1787 (neues Regulativ am 3. Aug. 1858); höhere Bürgerschule, adeliges Fräuleinstift, Kunst- u. Handwerksschule für Lehrlinge u. Gesellen, Hufbeschlagschule, Hebammeninstitut u. Entbindungsanstalt in. Altenburg, Rettungshaus, Straf- u. Correctionsanstalt auf der Leuchtenburg, Genesungshaus in Roda, Landessiechenhaus in Altenburg. Wissenschaftliche u. gemeinnützliche Vereine: die Pomologische u. die Naturforschende Gesellschaft des Osterlandes mit Naturalienkabinet, der Kunst- u. Handwerksverein, der Geschichts- u. Alterthumsforschende Verein, Landwirthschaftliche Vereine, Bienenwirthschaftlicher Verein; Gustav-Adolf-Verein, Landesbibelgesellschaft, Missionsverein. Die Verfassung des Landes beruht noch gegenwärtig in der Hauptsache auf dem Grundgesetz vom 29. April 1831 (vgl. darüber Pölitz, Andeutungen über den Charakter des Grundgesetzes für das Herzogthum S.-A., Lpz. 1831), doch sind im Einzelnen, namentlich seit dem Jahre 1848, vielfache Änderungen der Bestimmungen desselben eingetreten. Der Herzog vereinigt als souveränes Oberhaupt des Staates die gesammte ungetheilte Staatsgewalt in sich; bildet auf dem Bundestage im engeren Rath mit den übrigen sächsischen Herzögen die 12. Curie u. hat im Plenum 1 Stimme. Die Regierungsnachfolge für das herzogliche Haus ist durch eine Primogeniturordnung vom 24. Juni 1793 u. letztwillige Verordnung vom 11. Jan. 1705 geordnet. Die Verhältnisse am Domanialvermögen, hinsichtlich dessen das Grundgesetz das Eigenthum des herzoglichen Hauses als ein Familienfidelcommiß ausdrücklich anerkennt, wurden im Jahre 1849 durch den sogenannten Civillistenvertrag vom 29. März d. J. wesentlich alterirt, aber durch ein Gesetz vom 18. März 1854, welches jenen Vertrag wieder beseitigte, das Eigenthum am Domanialvermögen dem herzoglichen Hause zurückgegeben; doch ist weder eine Veräußerung, noch eine Verpfändung desselben ohne Genehmigung der Landschaft verstattet u. die Verwaltung ist für die Dauer der Regierung der Speciallinie S.-A. den Staatsfinanzbehörden übertragen. Der regierende Herzog bezieht zwar auch noch eine Civilliste, allein dieselbe ist nicht als feste Rente constituirt, sondern als ein nach den durchschnittlichen Erträgnissen der Domanialbesitzungen zu bemessendes Äquivalent. Gegenwärtig ist dieselbe auf 143,000 Thlr. bestimmt. Die Landesvertretung wird durch 25 in Einer Kammer vereinigte Abgeordnete gebildet, von denen 8 durch die Rittergutsbesitzer, 8 von den Städten, 8 von den Bauern u. 1 von dem Fabrik- u. Handelsstande gewählt werden. Die Wahl erfolgt nach dem Gesetz vom 1. Mai 1857 in der Klasse der Rittergutsbesitzer u. bezüglich des Vertreters des Handels- u. Fabrikstandes (bezüglich des letzteren nach Gesetz vom 23. Dec. 1858) unmittelbar, bei den beiden anderen Klassen durch Wahlmänner. Die Abgeordneten werden auf 6 Jahre gewählt; alle 3 Jahre tritt jedoch eine theilweise Erneuerung insofern ein, als aus den drei Hauptständen je die Hälfte der Abgeordneten ausscheidet u. durch Neuwahlen ergänzt wird. Der Landtag übt seine Rechte (Zustimmung zu allen allgemeinen Gesetzen, welche die Freiheit der Person od. das Eigenthum aller Staatsangehörigen, die Grund- u. die Militärverfassung betreffen, Festsetzung des Finanzetats für die regelmäßig dreijährigen Finanzperioden, Ernennung zweier controlirenden Beisitzer bei dem herzoglichen Finanzcollegium u. eines Condirectors der Landesbank, Petitions- u. Beschwerderechts) nur in voller Versammlung aus; die früher bestandene Landesdeputation ist seit 1848 aufgehoben. Der Präsident u. Vicepräsident des Landtags werden vom Landtag gewählt, bedürfen aber der landesherrlichen Bestätigung. Über die Leitung der Geschäfte im Einzelnen entscheidet eine Geschäftsordnung vom 23. December 1858. Die Stellung der einzelnen Landesbehörden zu einander, so wie die Rechte u. Pflichten der Staatsdiener hat ein Edict vom 18. April 1831 geregelt, welches durch Patent vom 8. Octbr. 1861 eine wesentliche Ergänzung gefunden hat. An der Spitze der gesammten Staatsverwaltung steht das herzogliche Ministerium mit 3 Departements. Die Mitglieder desselben sollen ihre Vorträge collegialisch unter persönlichem Vorsitze des Landesherrn od. eines fürstlichen Stellvertreters halten. Unter dem Ministerium stehen als selbständige Mittelbehörden für die gesammte innere Verwaltung u. [665] Polizei die Landesregierung, für die Verwaltung des gesammten Staats- u. Domanialvermögens das seit 1849 aus einer Vereinigung der herzoglichen Kammer u. dem Obersteuersenat der herzoglichen Landesregierung gebildete Finanzcollegium; für die kirchlichen u. Unterrichtsangelegenheiten das Consistorium. Der Landesregierung sind namentlich alle Maßregeln für Landeswohlfahrt, die Fürsorge für Armen- u. Krankenwesen, die Oberaufsicht über die Gemeinden u. das Gewerbewesen, die Leitung der Gesinde-, Wege-, Feuer-, Jagdpolizeiordnung etc. übertragen. Als Amtsgehülfen u. ständige Commissarien stehen ihr zu diesem Zwecke zwei Kreishauptleute (einer für den Altenburger, einer für den Saal-Eisenbergischen Kreis) zur Seite. In Betreff des Gemeindewesens besteht für das platte Land eine Dorfordnung vom 16. Sept. 1851 mit Zusätzen vom 31. Jan. 1856; die Verfassung der Städte richtet sich nach den jeder Stadt besonders verliehenen Städteordnungen, deren Inhalt im Ganzen den Grundsätzen der revidirten preußischen Städteordnung vom Jahre 1831 nachgebildet ist. Für das Medicinalwesen ist der Landesregierung als technischer Beirath eine Medicinaldeputation beigegeben; die Organisation der untern Medicinalbehörden beruht auf einem Mandat vom 17. Juli 1841, wonach das Land in 11, je mit einem Be. zirksarzt, Landesgeburtshelfer u. mehren Bezirkswundärzten besetzte Medicinalbezirke zerfällt. Außerdem bestehen 2 Landeskrankenhäuser in Altenburg u. Roda, von denen die letztere zugleich als Irrenanstalt dient. Nach Aufhebung des früher bestandenen besonderen Militärcollegiums sind seit 1852 auch die sämmtlichen auf das Conscriptions-, Militäreinquartierungs- u. Marschwesen bezüglichen Angelegenheiten auf die Landesregierung übertragen worden. Unter der Landesregierung steht auch das Gendarmeriecorps. Für Ablösung der Grundlasten (Gesetz vom 23. Mai 1837, 17. Jan. u. 6. Aug. 1849) u. Zusammenlegungen von Grundstücken (vom 20. April 1857) besteht eine besondere Generalcommission. Dem Finanzcollegium sind untergeben die Steuer- u. Rentämter für Vereinnahmung der directen Steuern u. Domanialgefälle, das Hauptsteueramt zu Altenburg für die indirecten Einnahmen des Zollvereins, die Verwaltung der Saalenflöße zu Kahla, 3 Forstämter (zu Altenburg, Klosterlausnitz u. Hummelshain), das herzogliche Bauamt u. unmittelbar mit der Kanzlei des Finanzcollegiums ist verbunden die Finanzhauptkasse als die eigentliche Landeskasse u. die Hauptinstitutenkasse, welche die Kassen der Landes-Brandversicherungsanstalt, der Diener-Wittwensocietät, des Armenhülfsfonds für Unterstützung dürftiger Gemeinden bei der Armenversorgung u. mehrer anderer Institute umfaßt. Als ein wichtiges Geldinstitut besteht außerdem die Landesbank (s. Bank S. 286). Der Hauptfinanzetat für die letzte Finanzperiode 1859–61 berechnete die gesammte Einnahme des Staates auf 803,810 Thlr. (darunter 157,000 Thlr. Ertrag der Forsten, 154,000 Thlr. Ertrag der Grundsteuer, 33,000 Thlr. Gewerbe- u. Personalsteuer, 72,600 Thlr. Sporteln, 158,000 Thlr. mit dem Zoll- u. Handelsverein gemeinschaftliche Abgaben), die Ausgabe auf 801,910 Thlr. (davon 117,385 Thlr. wegen der Rechtspflege u. unteren Verwaltung, 76,091 Thlr. wegen der Landesregierung, 61,236 Thlr. kirchliche u. Unterrichtsanstalten, 94,798 Thlr. Finanzverwaltung, 83,957 Thlr. Militär). Als Mitglied des Zollvereins steht das Herzogthum unter der Generalinspection zu Erfurt; den Aufsichtsdienst besorgen 2 Obercontroleure. Die Schulden des Staates sind neuerdings erheblich gemindert worden; sie betrugen Anfangs 1862 noch 109,763 Thlr. Domanial- u. 505,189 Thlr. Staatsschulden, so wie 432,400 Thlr. an unverzinslichen Kassenscheinen (Gesetz vom 16. Juli 1848). Die Post ist gegen eine fixe Rente von 7500 Thlrn. an die Krone Sachsen verpachtet. Das Consistorium, aus weltlichen u. geistlichen Räthen zusammengesetzt, hat neben der Aufsicht über die Geistlichen u. Schullehrer, die Kirchen- u. Schulanstalten auch die Entscheidung in Eheirrungen u. Eheverlöbnißsachen. Als untere kirchliche Aufsichts behörden bestehen 7 Ephoralämter u. die aus den Superintendenten u. weltlichen Coïnspectoren gebildeten Kirchen- u. Schulinspectionen. Über die Bildung neuer Religionsgesellschaften erschien eine Verordnung vom 24. Jan. 1851 f. Die Unterrichtsanstalten s. oben. Für die Rechtspflege bestehen in unterer Instanz als Civiljustizbehörden 8 zugleich mit der Verwaltung über die Dorfschaften ihres Bezirks betraute Gerichtsämter u. 3 Stadtgerichte, als Criminalbehörden bei jedem Amt ein Einzelrichter u. 2 besondere Criminalgerichte zu Altenburg u. Roda; die zweite Instanz bildet das Appellationsgericht zu Altenburg, welches zugleich die Examinations- u. Aufsichtsbehörde für alle Justizbeamten, Advocaten u. Notare des Landes ist; die dritte das gemeinschaftliche Oberappellationsgericht zu Jena. Die Patrimonialgerichtsbarkeit, so wie der privilegirte Gerichtsstand sind seit 1854 aufgehoben; nur für das Militär (Patent vom 25. März 1837) besteht derselbe noch fort. Die Grundlage des Rechtes bildet namentlich im Civilrecht u. Civilproceß noch das gemeine Deutsche Recht mit den Modificationen des gemeinen Sachsenrechtes. Die Particulargesetze sind in der allgemeinen Landesordnung von 1705, drei dazu gehörigen Beifugen-Sammlungen von 1750, 1775 u. 1820 u. der seit 1821 jährlich erscheinenden Gesetzsammlung enthalten. Repertorien über dieselben lieferten Haberland u. C. W. Schultes, 1786, u. H. E. Schultes, 1836; Hesse, Handbuch des S. Altenburgischen Privatrechtes, Altenb. 1841. Für das Civilrecht sind bes. wichtig das auf den Grundsätzen der Publicität u. Specialität beruhende Gesetz über Einführung von Grund- u. Hypothekenbüchern vom 13. Oct. 1852, die Vormundschaftsordnung vom 31. Aug. 1780, die Eheordnung vom 13. Mai 1837, ein Gesetz über die Intestaterbfolge vom 6. April 1841, Gesetz über Aufhebung des Lehnsverbandes vom 1. April 1851, über Aufhebung des Jagdrechts vom 24. Sept. 1848. Das Civilproceßverfahren hat noch gegenwärtig zur hauptsächlichsten Grundlage die Gerichts- u. Proceßordnung von 1744, welche indessen durch ein Mandat vom 7. April 1823 u. ein Gesetz vom 14. Oct. wesentliche Verbesserungen erhalten hat. Das Criminalrecht beruht auf dem, mit dem älteren königlich sächsischen Strafgesetzbuch vom Jahre 1838 fast ganz gleichlautenden Criminalgesetzbuch vom 3. Mai 1841; eine neue Strafproceßordnung erschien am 11. Febr. 1854; dieselbe ist insofern eigenthümlich, als sie, obschon im Übrigen der thüringischen Strafproceßordnung (s.u. Sachsen-Weimar) nachgebildet, doch das Institut des Geschwornengerichts nicht kennt, an Stelle dessen urtheilt bei schwereren Verbrechen ein[666] aus 5 rechtsgelehrten Richtern zusammengesetzter Gerichtshof zugleich über die That- u. Rechtsfrage. Auch tritt die Staatsanwaltschaft nur bei dem zur Competenz der Criminalgerichte u. des Gerichtshofs gehörenden Verbrechen, nicht auch bei den geringeren, von den Einzelrichtern zu behandelnden Vergehen in Wirksamkeit. Das Landeszucht- u. Arbeitshaus befindet sich auf der Leuchtenburg bei Kahla; für jugendliche Verbrecher besteht eine eigene Anstalt in Altenburg. Militär: Das Bundescontingent beträgt 1474 M. Infanteric in erster Linie u. 327 M. als Ersatz (seit Bundesbeschluß vom 27. April 1861); formirt ist dasselbe in 2 Bataillone zu 4 Compagnien. Die Recrutirung erfolgt durch Conscription, Stellvertretung ist gestattet. Die Dienstzeit beträgt 7 Jahre, davon 41 Jahre im Haupt- u. 24 Jahre im Reservecontingent. Das Reglement, sowie sonstige Instructionsvorschriften u. die Kriegsartikel sind zumei st die königlich preußischen. Die Bekleidung besteht in grünem Waffenrock mit schwarzem Kragen u. ebensolchen Aufschlägen, beide mit gelben Litzen besetzt, die Passepoil ist roth, die Beinkleider sind grau, ebenso der Mantel; Fußbekleidung sind Stiefel, Kopfbedeckung der Helm; die Bewaffnung besteht in Zündnadelgewehren u. einem Faschinenmesser, welches an schwarzem Kuppel getragen wird. Das Gepäck ist nach Virchow eingerichtet. Die Ökonomie steht unter einem Wirthschaftschef; die Gerichtsbarkeit des Militärs unter einem Stabsauditoriat u. bei Civilangelegenheiten in zweiter Instanz unter dem Landesjustizcollegio; das Medicinalwesen wird von einem Stabsarzt geleitet. Orden u. Ehrenzeichen: der Ernestinische Hausorden (s.d.), mit Gotha-Koburg u. Meiningen gemeinschaftlich; außerdem ein silbernes Dienstkreuz am grün u. silbernem Bande für Offiziere, die 25 Jahre gedient haben, u. eine Dienstauszeichnung von Eisen, Silber od. vergoldet für Unteroffiziere u. Soldaten für 6,9 u. 12 Dienstjahre. Außerdem hat S.-A. Antheil an der gothaischen Feldzugsmedaille für 1813–15. Wappen: das größere ist das der andern Sächsischen Herzogthümer der Ernestinischen Linie mit den Specialfeldern der Familienbesitzungen ähnlich wie in Sachsen-Weimar (s.d.); das kleinere das allgemeine sächsische (meist ein deutsches Schild mit fünf schwarzen Querbalken in goldenem Felde u. schräg darüber gehängtem Rautenkranze), von der Herzogskrone bedeckt, od. dasselbe als französisches Schild mit Purpurmantel umgeben u. ebenfalls von der Herzogskrone bedeckt. Landesfarbe u. Cocarden: Weiß u. grün. Eintheilung des Landes: in 2 Kreise u. Kreishauptmannschaften, Altenburgischer od. Ostkreis u. Saal-Eisenbergischer od. Westkreis; zu jenem gehören die Ämter Altenburg u. Ronneburg, zu diesem die Ämter Eisenberg, Kahla u. Roda. Münze: von 1841 an Zollvereinsgeld (preuß. Cour.) nach dem 14 Thalerfuß, aber nach der Eintheilung 1 Thlr. = 30 Neugroschen à 10 Pfennige, seit der Münzconvention von 1857 im 30 Thalerfuße; in Bezug auf die geprägten Münzen selbst schließt es sich vollständig an das Königreich Sachsen (s.d.) an. Früher hatte S.-A. Conventionsgeld u. das Currentgeld von Gotha u. Weimar, wo 1 Thlr. Conventionsgeld = 1 Thlr. 11/2 Gr. Curr. Geld war. Maße u. Gewichte: die der benachbarten Länder; als Längenmaß ist die Leipziger Elle u. der Rheinländische Fuß am gewöhnlichsten. Flächenmaß: Altenburger Acker 200 zehnellige Quadratruthen = 2,523 preußische Morgen = 1,263 sächsische Acker. Der Altenburger Scheffel hält 7304 französische Kubikzoll = 2,674 preußische Scheffel = 1,413 sächsische Scheffel. Anderes Scheffelgemäß haben Kahla (8007), Eisenberg (Stadtmaß 11470, 7/10, Amtsmaß 11343), Orlamünde (wie Altenburg), Roda (Stadtmaß 8540, Amtsmaß 71351/4), Ronneburg (56715/6 franz. Kubikzoll). Das Gewicht ist das Zollpfund der Vereinsstaaten (0,5 Kilogramm) zu 30 Loth. Vgl. Thümmel historische, statistische, geographische u. topographische Beiträge zur Kenntniß des Herzogthums Altenburg, Altenb. 1830: Frommelt, Geographie u. Statistik des Herzogthums S.-A., Lpz. 1841; Nachrichten über den Bezirk des Kreisamtes Altenburg, Altenb. 1843; Kronbiegel, Sitten u. Gebräuche, Trachten, Mundart etc. der Altenburger Bauern, 3. Aufl. von Hempel, Altenb. 1839; Ullrich, Volksklänge in altenburger Mundart, 2. Aufl., Zwickau 1861; Geschichte der Landwirthschaft des Altenburgischen Osterlandes von Z. Kresse, Altenb. 1845, u. von W. Löbe, Lpz. 1845.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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