Schottische Kirche

Schottische Kirche

Schottische Kirche, die Landeskirche in Schottland ist die presbyterianische (s.u. Presbyterianer); wie die Reformation seit der Mitte des 16. Jahrh. den Sieg über das alte katholische Kirchenwesen gewonnen u. sich, trotz der mehrfachen Versuche von England aus den Episkopalismus zur Geltung zu bringen, behauptet hat, s.u. Schottland S. 408 ff. Die S. K. erhielt ihr erstes symbolisches Buch in der von Joh. Knox 1561 verfaßten Confessio scoticana (s.u. Confession S. 353), dazu 1581 die sogen. Confessio negativa (s. ebd.) gegen die Katholische Kirche; zu diesen beiden Bekenntnissen kam 1648 die Confessio Westmonasteriensis (s. ebd.) nebst einem größeren u. kleineren Katechismus; dazu die Form of presbyterial church government (das Regulativ für das Kirchenregiment) u. das Directory for the public worship of God (Festsetzung der Ordnung des Gottesdienstes). Sonach war die Organisation der S-n K. folgende: Die erste Stufe in jeder Gemeinde ist der Kirchenrath (Kirchsession), aus den Geistlichen u. den ältesten Gemeindegliedern (Heritors) bestehend, welcher von der Gemeinde gewählt, sich selbst ergänzt u. eine Art geistliches Gericht bildet, welches die kirchlichen Angelegenheiten der Gemeinde verwaltet u. als Disciplinarbehörde kirchliche Zucht übt. Die zweite Stufe, das Presbyterium (Local Presbytery), aus den Geistlichen u. Ältesten eines bestimmten Districtes von meist 12 bis 15 Gemeinden zusammengesetzt, hat den Geistlichen u. Candidaten gegenüber die Geschäfte eines Consistoriums in Deutschland; die dritte Stufe bildet aus mehren Presbyterien die Provinzialsynode, zu welcher sämmtliche Pfarrer des Synodalsprengels u. die Ältesten, welche Vertreter der Gemeinden in den Presbyterien waren, gehören; u. die vierte Stufe die Generalsynode (General Assembly), welche als die oberste Kirchenbehörde jedes, Jahr im Mai auf 10 Tage zusammentritt (während der Zeit ihres Nichtbeisammenseins besorgt ein Ausschuß [Asseinblycommission] die laufenden Geschäfte) Die Beschlüsse der Generalsynode bedürfen keiner Bestätigung, sondern haben schon an sich Gesetzeskraft. Alle Presbyterien, die Städte, die Universitäten, selbst die Gemeinden in Ostindien schicken Abgeordnete zu der Generalsynode, welche aus 386 Mitgliedern besteht, u. die Regierung wird durch einen aus dem schottischen Adel ernannten Commissär (High Commissioner) vertreten, der indeß nur die Verhandlungen überwacht. Obgleich diese Verfassung sowohl vom König Wilbelin 1690, als auch bei der Union mit England 1707 von der Königin Anna gewährleistet war, so wurde doch 1712 von der Königin unter dem Einfluß der Jakobiten nicht nur den englischen Episkopalen Duldung gewährt, sondern auch das Patronatsrecht den Gemeinden genommen u. den alten Patronen wiedergegeben. Es wurde nun bei der Besetzung der geistlichen Stellen so verfahren: Der Patron (die Regierung od. ein Adlicher u. andere Grundbesitzer) präsentirte den Candidaten dem Presbyterium u. nach geschehener Prüfung des Candidaten durch das Presbyterium wurde diesem ein Sonntag zur Predigt bestimmt, worauf die Gemeinde die Vocation unterzeichnete u. dadurch die Annahme des Pfarrers genehmigte. Im Fall der Nichtunterzeichnung trat eine neue Wahl ein. Dadurch war der Einfluß der Gemeinde auf ein sehr geringes Maß zurückgeführt, weil sie in dem Presbyterium des Districts nur eine Stimme hatte. Dieses Gesetz, welches in der Abneigung gegen das schottische Kirchenwesen seinen Grund hatte u. mit Strenge gehandhabt wurde, gab die Veranlassung zu vielen Streitigkeiten. Schon im 18. Jahrh. sonderten sich Gemeinden von der Staatskirche ab, eine Partei bildete das Reformed Presbytery, wie sich seit 1743 die alten Cameronianer (s. Schottland S. 412) nannten, welche von einer menschlichen Gesetzgebung in der Kirche nichts wissen wollten, weil die Einsetzung der Kirche allein auf Christo, als dem Haupt der Kirche, beruhe; in der Staatskirche erfolgte nach 1732, wo nach Aufhebung der Barrieract von 1697 (wonach die von der Assembly angenommenen Gesetze erst durch Beistimmung der Majorität der Presbyterien Gültigkeit erlangen sollten) die erste Secession unter dem Geistlichen Ebenezer Erskine erfolgte. Die Seceders erkannten zwar die allgemeinen Grundlagen der Staatskirche an, sonderten sich aber von den Mitgliedern der gegenwärtigen Kirche als von einer in Sünde versunkenen gänzlich[401] ab u, nannten sich Associted Presbytery. Im Jahr 1747 gehörten schon 32 Gemeinden zu ihnen, als eine Spaltung unter ihnen eintrat, indem die Einen, Burghers, den städtischen Bürgereid mit dem Bekenntniß zu der in S. bekannten u. gesetzlich autorisirten wahren Religion anerkannten; die Anderen, Antiburghers, aber diesen Eid verwarfen, weil dadurch die verderbte Staatskirche als die wabre anerkannt werde. 1752 erfolgte eine zweite Secession, der Presbytery of relief, unter dem Geistlichen Gillespie, als die Assembly verlangte, daß die bei Anstellung eines Geistlichen überstimmten Mitglieder des Presbyteriums sich förmlich der Majorität unterwerfen sollten, während man sie früher von, durch die Assembly abgeschickten Commissären hatte überstimmen lassen u. dann unbehelligt bei ihrem wirkungslosen Dissens gelassen hatte; diese Partei war übrigens tolerant, indem sie mit Allen kirchliche Gemeinschaft halten wollte, welche sich sichtlich an Christus, als das Haupt der Kirche, halten würden. Allen diesen an dem strengen Begriff der Kirche haltenden Parteien gegenüber vertrat die große Mehrheit der Staatskirche unter Robertson den Moderatismus, d.h. die Anerkenunug allgemeiner wissenschaftlicher, namentlich philosophischer Bildung u. die Gleichgültigkeit gegen dogmatische Festigkeit u. Abneigung gegen die Bekenntnisse. Seit dem Ende des 18. Jahrh kam für die kirchlich Gesinnten der Name Evangelische auf, unter denen sich im Anfang des 19. Jahrh. bes. Erskine, Moncrieffe, A. Thomson u. dann Chalmers auszeichneten. Daneben machte sich eine bes. unter dem Volk sich vielfach verbreitende Richtung geltend, der Voluntarismus, welcher sich gegen allen Einfluß des Staates auf die Kirche erklärte u. die Kirche vielmehr ausschließlich auf freiwillige Theilnahme der einzelnen Gläubigen gegründet wissen wollte. Dieser Richtung gegenüber hielten die Evangelischen streng am Staatskirchenthume fest, suchten aber den Grundsatz der inneren Selbständigkeit der Kirche u. die Rechte der Gemeinden geltend zu machen, u. stellte seit 1832 die Assembly wieder Anträge auf Wiederherstellung des eigentlichen Berufungsrechtes der Gemeinden bei Pfarreranstellungen. Am 28. Mai 1834 erklärte sich die evangelische Majorität der Generalsynode für das Verwerfungsrecht der Gemeinden u. erließ demzufolge die berühmte Vetoacte, worin festgesetzt wurde, daß kein Geistlicher, wenn sich die Majorität der stimmfähigen männlichen Gemeindeglieder gegen ihn ausspreche, einer Gemeinde von dem Patron aufgenöthigt werden könne u. daß demgemäß die Presbyterien die Stimme derselben zu hören hätten. Man nannte Diejenigen, welche das Princip der Nichtaufdrängung der Pfarrer Seitens der Patrone vertheidigten. Non-intrusionisten, auch blos Nons. Die meisten Nons gehörten zu der Whigpartei, ihre Gegner, die Moderates (Gemäßigten) zu den Tories. Dagegen wendeten sich die Patrone an die Civilgerichte u. selbst an den obersten Gerichtshof in Schottland (Court of Session). Dieser sah das Patronat als ein reines Eigenthumsrecht an, verwarf die Vetoacte als ungesetzlich, behauptete die Rechtsbeständigkeit der Act of Queen Anna (s. Schottland S. 413) u. entschied zu Gunsten der Patrone. Die Landessynode, bei welcher das verurtheilte Presbyterium Recurs gegen diesen Ausspruch eingelegt hatte, appellirte erfolglos bei dem Oberhaus. Außerdem kam es über die in Schottland entstehenden neuen Kirchen u. Kapellen, deren Pfarrern man sehr oft die Rechte der Pfarrgeistlichkeit zugestand, zu anderen Streitigkeiten, was die Gerichtshöfe für illegal erklärten. Um diese Differenzen zu einer definitiven Entscheidung zu bringen, erließ die Generalsynode 1842, hauptsächlich auf Betrieb der Nonintrusionisten, zwei Denkschriften an die Regierung, worin das volle Patronatsrecht für die Kirche in Anspruch genommen u. der Eingriff der Civilgerichte in die Rechte der Kirche als der Freiheit der Gerichtsbarkeit in allen geistlichen Sachen widerstreitend bezeichnet wurde. Da aber die Regierung u. das Parlament, an welches sich die Generalsynode beschwerend gewendet hatte, die Beschwerden nicht berücksichtigten beschloß man die Gründung einer Freien Schottischen Nationalkirche (Free Presbyterian Church). Die evangelische Partei, welche sich im Laufe der Streitigkeiten immer mehr von den Gemäßigten absonderte, u. ihre Führer Chalmers, Welsh, Candlish, Guthri u.a. hatten schon längst für Einsammlung von Geldern zum Ankauf von Grundstücken u. zum Bau neuer Kirchen gesorgt. Am 18. Mai 1843 erklärte der Präsident Welsh in der Generalassembly der Schottischen Kirche im Namen der zahlreich anwesenden Nonintrusionisten, daß sie, da der Kirche durch die Urtheile der Gerichtshöfe Gewalt angethan worden sei, nicht länger in dem Verband derselben mit dem Staate bleiben könnten u. überreichten einen Protest. In den acht Punkten desselben war darauf hingewiesen, daß die Kirche in geistlichen Dingen nur der Gewalt kirchlicher Gerichtshöfe unterworfen sei, daß aber im Widerspruch damit die weltlichen Gerichte geistliche Verrichtungen verboten, die abgesetzten Geistlichen wieder in ihr Amt eingeführt, die Entscheidungen der Kirchenbehörden beseitigt, die Ausübung geistlicher Wirksamkeit in Disciplinar- u. anderen Sachen in unerträglicher Weise beschränkt hätten etc. Nach Vorlesung dieser von 125 Geistlichen u. 77 Kirchenältesten unterzeichneten Erklärung verließen die Nons die Landessynode u. constituirten sich als die Repräsentanten der Freien Presbyterianischen Kirche unter Chalmers. So entstand das große Schisma (Disruption) in der Schottischen Kirche.

Die beiden Landessynoden, welche hierdurch entstanden, zeigten eine rege Thätigkeit: die Moderates setzten die dem weltlichen Regiment ergebenen Geistlichen wieder in ihre Stellen ein, ließen die durch den Austritt von mehr als 200 Predigern erledigten Pfarreien durch die Patrone wieder besetzen u. trafen über streitige Punkte mit der Regierung eine Vereinbarung. Viel eifriger war die ausgeschiedene Partei, sie entwarf eine Kirchenverfassung, überwies die Wahl der Geistlichen der Hauptsache nach den Gemeinden, gründete eine gemeinschaftliche Kasse für die Pfarrbesoldungen, sorgte für den Ban neuer Gotteshäuser u. für eine strenge Sonntagsfeier u. wußte durch ihre Thätigkeit eine so große Theilnahme zu erwecken, daß sich durch das ganze Land hindurch Gesellschaften zur Unterstützung der Kirchen bildeten u. daß die zum Gottesdienst benutzten Locale die Schaaren des zuströmenden Volks nicht faßten, weshalb die Versammlungen unter freiem Himmel gehalten werden mußten. Durch den Verzicht der Geistlichen auf die Hälfte ihres zeitherigen Gehalts wurde die neue Kirchengemeinschaft in den Stand gesetzt eines[402] großen Theil der Geldmittel auf die Gründung neuer Kirchen zu verwenden. An mehrern Orten, bes. in dem südlichen Theile der Grafschaft Roß, kam es selbst zu Ruhestörungen, u. mehre Gemeinden widersetzten sich der Einführung u. dem Predigen der Geistlichen, welche an die Stelle der zu den freien Gemeinden übergegangenen Pfarrer eingesetzt werden sollten. Die Regierung wollte einer größeren Secession durch eine Bill vorbeugen, die 1843 durch den Lord Aberdeen im Parlament eingebracht wurde. Nach derselben wurde das Beto (s. oben) dahin bestimmt, daß die Gemeinde Gründe für ihren Widerspruch angeben u. das Presbyterium, ebenfalls unter Anführung von Gründen darüber entscheiden solle, daß man aber gegen diese Entscheidung an höhere Kirchengerichte appelliren u., sofern sie auf gesetzwidrigem Grunde beruhe, die Hülfe der Staatsgerichte in Anspruch nehmen könne. Allein diese Bestimmung genügte den kirchlichen Parteien nicht, u. die Mitgliederzahl der freien Gemeinden, zu denen jetzt auch sehr hochgestellte Männer, z.B. der Herzog von Argyle, der Marquis Breadelbane u.a. gehörten, war im Zunehmen Jedoch weigerten sich auch mehre Gutsherren ihren Unterfassen der freien Kirche einen Platz zum Bau eines Gotteshauses einzuräumen. Indeß findet sich jetzt fast in jedem Orte ein Gotteshaus. Nächst der Kirche wendete sich die Thätigkeit in der Freien Schottischen Kirche bes. auf das Unterrichtswesen; von 1843–44 wurden 122 Schulen u. ein Normalseminar eröffnet, außerdem aber 50,000 Pfund Sterl. zur Errichtung von 500 Schulen gezeichnet u. in Edinburgh eine theologische Facultät gegründet. Für die Pfarrbesoldungen gründete man einen eigenen Fond (General Sustentation Fond), welcher 1859 über 110,000 Pfd. Sterl. betrug. Die gesammten Fonds für Kirchenschulgemeinde u. Missionszwecke wurden von der Generalsynode 1859 auf 2,400,000 Pfd. angegeben. Die Atmenpflege wird eifrig betrieben. In England u. Amerika zeigten sich viel Sympathien für die neue Kirche u. sämmtliche Missionare, die im Dienst der Kirche gewesen waren, traten zu derselben über, so daß das Missionswesen in der Schottischen Kirche einen großen Aufschwung nahm. Auf die Staatskirche hatte die Trennung ebenfalls einen wohlthätigen Einfluß; dieselbe nahm sofort das modificirte Betogesetz (s. oben) an u. zeigte in gleicher Weise, wie die Ausgetretenen, eine sehr rege Thätigkeit für die Zwecke der Kirche. Vergl. Calderwood, History of the kirk of Scotland (bis 1625), 1678, u.A. 1842–49; Now, History of the kirk of Sc. (1558 bis 1637), herausgeg. 1842; Cook, History of the Reformation in Sc. Edinb. 1814, 2. A. 1819, 3 Bde.; Gemberg, Die Schottische Nationalkirche, 1828; Sack, Die Kirche von Schottland, 1844; Sydow, Die Schottische Kirchenfrage, 1845; Merle d'Aubigné, Trois siècles de luttes en Ecosse, 1850 (deutsch von Otto Fiebig, Lpz. 1851); J. Köstlin, Die Schottische Kirche, Hamb. 1852.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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