Staatspapiere

Staatspapiere

Staatspapiere (Staatsschuldscheine, Staatsobligationen, Fonds, Stocks, Effets publics), die den Staatsgläubigern über die ihnen gegen den Staat zustehenden Forderungen ausgestellten Schuldscheine. Die S. unterscheiden sich danach wesentlich von dem Staatspapiergeld (s.u. Papiergeld), indem letzteres, wenn es auch eine Passivschuld des Staates begründet, doch nur dazu bestimmt ist als Tauschmittel u. als ein weiterer Ersatz des baaren Geldes umzulaufen; ebenso von den Werthpapieren, welche als Schuldverschreibungen von bloßen Privatgesellschaften[635] (Eisenbahncompagnien etc.), Standesherren u. Corporationen (Städten, Kreisen etc.) ausgegeben werden, obschon man in einem weiteren Sinne auch alle dergleichen Papiere, bes. diejenigen, welche auf den Inhaber ausgestellt sind (s. unten), unter dem Ausdruck S. mitbegreift, da der Handel mit dergleichen Papieren im Ganzen auf den nämlichen Grundsätzen beruht. Bei der großen Masse der Staatsschulden (s.d.) bilden heutzutage die S. einen bedeutenden Theil des Volksvermögens u. den Gegenstand eines sehr wichtigen Handels. Die innere Natur u. die äußere Form der S. ist sehr verschieden nach der Art der Staatsschulden, welche durch dieselben verbrieft werden.

Man hat dabei zu unterscheiden A) nach der Person des Gläubigers: a) die Schuldverschreibungen auf den Namen, welche so eingerichtet sind, daß die Urkunde den Namen des Gläubigers enthält. S. dieser Art sind entweder reine Schuldbriefe, wie dies in den deutschen Ländern meist der Fall ist, od. sogenannte Inscriptionen, d.h. Documente, bei denen es für jede Veräußerung einer Umschreibung des Gläubigers in dem Schuldverzeichniß der Regierung (dem Großen Buche) u. einer neuen Ausfertigung für den Gläubiger bedarf. Solche Inscriptionen bestehen für einen großen Theil der Renten in Frankreich (wo das Große Buch, Le grand livre de la dette publique, durch Cambon eingeführt wurde u. diese Renten deshalb Rentes nominatives heißen), die englischen Stocks (für welche die Londoner Bank das Buch führt u. jeder Verkauf im Umschreibeamt, Transfer office, angezeigt werden muß, worauf dem Käufer die Quittung des Verkäufers mit der Beglaubigung des Schreibers bei jenem Amte als neue Obligation eingehändigt wird), mehre Arten von Renten in Belgien, Holland, Rußland (wo der Verkauf durch eine schriftliche, im Ausland von einem russischen Consul auf der Rückseite beglaubigte Cession, Indossirung, zu geschehen hat), Spanien u. bei dem Monte in Mailand u. Venedig. S. dieser Art haben nur die Natur gewöhnlicher Schuldscheine. Im Ganzen sind dergleichen Inscriptionen im Staatspapierhandel wegen der mit der Übertragung verbundenen Kosten u. Mühen minder beliebt u. ihr Umlauf meist nur auf das Land beschränkt, welches sie ausgestellt hat. Ihr Nutzen besteht in der größeren Sicherheit des Gläubigers für den Fall des zufälligen Verlustes des Documentes, daher sie vorzugsweise von solchen Capitalisten gesucht werden, welche die Schuldforderung zu behalten beabsichtigen. b) Papiere au porteur, auf den Inhaber, d.h. solche S., welche auf keinen Namen, sondern auf jeden Inhaber ausgestellt sind (vgl. Kuntze, Die Lehre von den Inhaberpapieren od. Obligationen au porteur, Lpz. 1857). Obligationen dieser Art kommen bereits im 14. Jahrh. vor, indessen wurde ihre häufigere Anwendung bes. bei den S-n erst seit dem 18. Jahrh. verbreitet. Die blos auf den Inhaber gestellten S. sind um deswillen beliebter, weil ihre Übertragung auf eine andere Person ohne alle Mitwirkung der Behörde lediglich durch Übergabe des Documentes geschehen kann u. der Besitz. des Documentes selbst die Legitimation für den Gläubiger enthält, ohne daß er genöthigt wäre erst noch den Beweis der rechtmäßigen Erwerbung der Forderung (mithin auch nicht die Erfüllung der Lex Anastasiana, s.d.) nachzuweisen. Selbst ob der Besitz auf gutem od. bösem Glauben beruht, ist dabei dem Staate gegenüber gleichgültig, es müßte denn ausdrücklich die Ausstellung nur auf den getreuen Inhaber erfolgt sein; dagegen ist richt ausgeschlossen, daß der frühere Besitzer des Papieres vindiciren kann, wenn er nachzuweisen im Stande ist, daß der gegenwärtige Besitzer das Document auf unredliche Weise u. in bösem Glauben erworben habe. Eine weitere Folge dieser Eigenschaft der Papiere au porteur ist, daß der Veräußerer eines solchen Papieres nur für die Existenz der Forderung, d.i. die Echtheit des Papieres, nicht aber auch für die Bonität der Forderung, d.h. für die Solvenz des Staates, haftet. Ebenso folgt daraus, daß auch der zufällige Verlust des Papieres den Inhaber der Forderung beraubt, weil eben nur der Inhaber zur Geltendmachung der Forderung berechtigt ist. Um diesen letzteren Nachtheil zu beseitigen, gestatten die Landesgesetze dem Betroffenen meist auf die Einleitung eines besonderen Edictalverfahrens (Amortisationsverfahren) entweder bei den Gerichten od. der Staatsschuldenverwaltung anzutragen. Es werden sodann, wenn der Antragsteller bescheinigen kann, daß er ein bestimmtes Papier besessen habe u. daß ihm dasselbe verloren gegangen sei, alle Interessenten aufgefordert sich zu melden, u. wenn eine solche Anmeldung binnen gesetzter Frist nicht erfolgt, auch das Papier während der Zeit nicht wieder zum Vorschein kommt, so wird dann das letztere für amoriisirt erklärt, dem Antragsteller aber ein neues Papier an Stelle des verloren gegangenen ausgehändigt. Manche Landesgesetzgebungen enthalten ferner auch Anordnungen, durch welche es möglich gemacht wird ein auf den Inhaber ausgestelltes Papier außer Curs zu setzen u. dadurch in ein Papier auf den Namen umzuwandeln, späterhin aber auch dem so außer Curs gesetzten Papier wieder die ursprüngliche Eigenschaft zurückzugeben (dasselbe wieder in Curs zu setzen). Dies geschieht durch kurze Vormerkungen, welche. auf dem Papier angebracht werden. Umgekehrt finden sich auch bei den Inscriptionen (s. oben) Modalitäten, welche eine Verbindung der Vortheile der Inhaberpapiere mit den Vortheilen der Inscriptionen bezwecken. Dies sind die sogenannten Certificate u. Partialobligationen, welche meist von Bankhäusern, welche größere Inscriptionen besitzen, auf jeden Inhaber in der Weise ausgestellt werden, daß auf solche Certificate dann bei den betreffenden Bankhäusern die verschriebenen Theilbeträge der Inscriptionen erhoben werden können. B) Nach der Beschaffenheit der verschriebenen Forderung zerfallen die S. in: a) einfache verzinsliche S., bei denen für Hingabe einer bestimmten Summe dem Gläubiger in wiederkehrenden Zeiträumen ein geringerer Theilbetrag als Zins ausgezahlt wird. Je nach den über die Heimzahlung des Capitals aber getroffenen Verabredungen zerfallen dieselben wieder in solche S., bei denen nach einer gewissen Frist die Abtragung sofort von vornherein festgesetzt ist (z.B. bei den Schatzkammerscheinen u. den Staatsanleihen mit festem Tilgungsplan, s.u. Staatsschulden), u. in solche, wo dem Gläubiger lediglich der Zinsbezug ohne das Versprechen einer Rückzahlung der Forderung selbst zugesichert ist (Renten, Annuitäten); b) solche S., bei welchen die Rente die Verzinsung u. allmälige Tilgung zugleich enthält (Zeit- u. Leibrenten); c) Lotteriepapiere[636] (Staatsanlehnsloose), wobei die aufgeschobenen Zinsen nachbezahlt u. Gewinnste verloost werden. Zwischen diesen Arten der S. gibt es noch Mittelstufen, bei denen die eine u. andere Einrichtung auch verbunden vorkommt, z.B. in der Weise, daß bei einer einfachen verzinslichen Anleihe ein Theil der Procente zu Gewinnsten bestimmt ist, wie dies bei der Königlich Preußischen 31/2 procentigen Prämienanleihe von 1855, den Österreichischen 4procentigen Anlehnsloosen von 1854 u. den 5procentigen von 1860, der Anhalt-Dessauischen 31/2procentigen Prämienanleihe etc. der Fall ist.

Die Ausfertigung der S. erfolgt da, wo eine besondere Staatsschuldenverwaltung eingesetzt ist, durch diese, sonst durch die höchsten Staatsbehörden, welche mit der Verwaltung des Finanzwesens betraut sind. Um Fälschungen vorzubeugen, werden dabei besondere Stempel, ungewöhnlicher Druck etc. angewendet; zum Zwecke der Controle erhält jedes S. seine besondere Nummer, gleichartige werden in Klassen, Serien od. Litera's zusammengestellt. Bei den verzinslichen S-n erfolgt die Zinszahlung, wenn die Obligation auf den Namen lautet, entweder gegen eine besondere Quittung darüber durch den Eigenthümer der Obligation, od. es wird die letztere von der betreffenden Kassenbehörde mit einem Stempel versehen, welcher die Stelle der Quittung vertritt (abgestempelt). Lautet das Document auf den Inhaber, so wird neben der Hauptobligation in der Regel noch ein besonderer Zinsbogen ausgegeben, auf welchem die Zinsquittungen für die einzelnen Zinstermine in einer gewissen Anzahl (10, 20 etc.) gedruckt sind. Diese Zinsquittungen (Zinsabschnitte, Zinsleisten, Coupons) sind dann je an den betreffenden Zinsterminen zu produciren u. legitimiren, gleich der Hauptobligation selbst, jeden Inhaber vom Zinstage an auf eine gewisse, meist auf dem Coupon selbst angegebene Zeit (z.B. vier Jahre) hinaus für die Empfangnahme des Zinsbetrages. Auf dem oberen Streifen des Zinsbogens befindet sich in der Regel noch eine Notiz, zu welcher Hauptobligation der Zinsbogen gehört (Legitimationsschein, Talon). Sind die Zinsabschnitte zu Ende, so werden an den Überbringer des Talon gegen dessen Einlieferung, ohne daß es der Production der Hauptobligation bedarf, neue Coupons ausgegeben. Bei manchen S-n fehlt indessen ein solcher Talon; dann gilt entweder der letzte Coupon (dann Stichcoupon genannt) zur Legitimation für die Einforderung neuer Zinsscheine, od. die Hauptobligation muß selbst producirt werden. Über die Ausgabe, Verzinsung, Tilgung von S-n vgl. Anleihen u. Staatsschulden. Werden S. in den durch sie verschriebenen Hauptsummen zahlbar, so sind die Obligationen gegen Auszahlung der Beträge an die Staatsschuldentilgungskasse zurückzugeben, bei welcher sie dann gewöhnlich nach Löschung in den Hauptbüchern durch Feuer vernichtet werden.

Ganz bes. durch die Verwandlung der meisten S. in Papiere au porteur hat der Staatspapierhandel in neuerer Zeit eine außerordentliche Ausdehnung gewonnen u. bildet einen der bedeutendsten Zweige des Bankiergeschäftes. Die S. werden dabei im Ganzen gleich einer Waare behandelt, indessen gewinnt der Handel mit denselben dadurch an Vielseitigkeit, daß der Werth der S. bei der Verschiedenheit der politischen Conjuncturen einem viel größeren Wechsel unterworfen ist, als der jeder anderen Waare. Die bedeutenden Plätze für den Staatspapierhandel sind London, Paris (in Frankreich der einzige Platz, wo Papiergeschäfte gemacht werden), Amsterdam, Wien, Berlin, Frankfurt a. M., in zweiter Linie Augsburg, Hamburg, Leipzig, Köln u. Breslau. Die bedeutenderen Geschäfte werden größtentheils an der Börse (s.d.) durch Vermittelung von vereideten Mäklern (Sensalen) abgeschlossen; in Österreich u. Frankreich ist dies sogar ausdrückliche Vorschrift. Über den jeweiligen Preis, zu welchem die einzelnen Arten von S-n zu haben sind, geben die Curszettel (Fondszettel) Auskunft, in welchen zugleich auch meist die Preise der Wechsel, Actien, Geldsorten aufgenommen zu sein pflegen; s.u. Curs. Nur ein geringer Theil der im Staatspapierhandel abgeschlossenen Geschäfte bezweckt übrigens die zinstragende Anlegung von Vermögen in S-n; bei dem bei weitem größten Theile derselben haben die betheiligten Parteien nur den Zweck durch Kauf u. Wiederverkauf Gewinn zu ziehen (Speculationsgeschäfte). In Frankreich unterscheidet man in dieser Hinsicht Rentes flottantes, d.h. Rentenbeträge im Besitze von Bankiers u. Mäklern, welche also leicht ihre Besitzer wechseln, u. Rentes classées (classirte Renten), d.h. Renten, welche in fester Hand von Privaten sind. Am meisten umlaufend sind daher im Staatspapierhandel nicht sowohl diejenigen Papiere, welche einen mehr festen Curs haben, wie die der mittleren u. kleineren deutschen Staaten, als vielmehr diejenigen, welche größeren Veränderungen unterworfen sind, wie z.B. die S. Österreichs, Englands, Frankreichs, Spaniens. Nicht blos die Sicherheit der betreffenden S., sondern auch mannigfache Verhältnisse des Geldmarktes, die Nachfrage nach Geld u. Geldeswerth, der Stand des Zinsfußes, die politischen Ereignisse wirken dabei auf den Stand der S. wesentlich ein. Es ist ein Hauptgeschäft gewisser Speculanten, selbst durch falsche Gerüchte (sogenannte Börsengerüchte) auf den Credit der S. zu wirken u. so ein Steigen od. Fallen derselben zu bewirken. Die Hauptformen, in denen Geschäfte über S. abgeschlossen werden, sind folgende: a) der Tageskauf (fester, prompter Kauf, Zug um Zug, Marché ferme, à comptant, per liquidation, per cassa), wenn die sofortige Tradition der S. gegen baare Bezahlung verabredet wird; b) der Lieferungs- od. Zeitkauf (Kauf auf Ziel, Zielkauf, Marché à terme), wenn erst einige Zeit nach Abschluß des Kaufes übergeben werden soll; die Rechtsbestimmungen für ihn sind dieselben wie für den Kauf im Allgemeinen, nur ist der Verkäufer unbedingt berechtigt im Falle des Verzuges von Seiten des Käufers über die Papiere anderweitig zu verfügen u. auf etwaige Preisdifferenz zu klagen. Der Vertrag über die zu liefernden S. heißt Schluß- od. Engagementsbrief. Die Schlußbriefe können von der einen od. anderen Partei cedirt werden. Die Lieferungsgeschäfte werden fast an allen Orten auf üblich gewordene bestimmte Fristen abgeschlossen, z.B. auf Mitte od. Ende des laufenden od. nächsten Monats. Die Unterarten des Zeitkaufes sind: aa) der einfache (reine, feste) Zeitkauf (Kauf auf fixe Leistung, Kauf auf Lieferung fix), ohne alle Nebenbestimmungen; gewöhnlich wird in dem Schlußbriefe das Wort fix gebraucht, welches die scharfe Angabe desjenigen Termins enthält, an welchem der Vertrag erfüllt werden soll, zugleich[637] mit der Angabe desjenigen Tages (gewöhnlich des folgenden), an welchem das Engagement erlischt u. die Mora eintritt; bb) der modificirte (bedingte) Zeitkauf, welcher dem einen Contrahenten gegen eine in Procenten ausgedrückte Vergütung (Prämie), welche als Reugeld (Arrha poenitentialis) erscheint, ein Rücktrittsrecht zugesteht, entweder hinsichtlich der Erfüllung selbst od. der Art od. der Zeit od. des Gegenstandes der Erfüllung. Hiernach unterscheidet man: aaa) das einfache Prämiengeschäft (alternativer Kauf, Marché à prime, M. libre), wobei der Käufer od. Verkäufer gegen eine Prämie zurückzutreten sich vorbehält. Hat der Käufer das Wahlrecht, so heißt die Prämie Lieferungs- od. Vorprämie, hat der Verkäufer dasselbe, Empfangs- od. Rückprämie. In der Regel bedingt sich der Käufer das Recht der Wahl. Die Prämie wird entweder für die Wahl od. blos für den gewählten Rücktritt bezahlt, so daß sie im letzteren Falle nicht gezahlt wird, wenn der Contract besteht Im Zweifel gilt der erstere Fall, bes. wenn die Prämie sofort gezahlt wird. Die Prämie wird nämlich entweder sogleich beim Abschlusse des Geschäftes (so regelmäßig in Paris), od. erst bei Abwickelung desselben (so in der Regel in Berlin) bezahlt. Der schriftliche Vertrag über ein Prämiengeschäft wird wohl auch Prämienbrief genannt. Schließt Jemand zu gleicher Zeit zwei entgegengesetzte Prämiengeschäfte, indem er von dem Einen kauft u. an einen Anderen verkauft, so entsteht das Zweiprämiengeschäft; bei ihm leitet die Hoffnung an einem der beiden Geschäfte mehr zu gewinnen als an dem anderen verloren wird, so daß noch die zahlende Prämie gedeckt wird. Übrigens kann der Speculirende dabei so wohl Prämiennehmer als Prämiengeber sein. bbb) Das Stellgeschäft (Stellage, Schluß auf Geben u. Nehmen), wobei der eine Contrahent (Wähler) die Wahl (welche jedoch an einem bestimmten Tage schriftlich erklärt sein muß) hat die Papiere dem Anderen (Steller) zu liefern od. von ihm zu beziehen, dieses gegen einen um etwas höheren, jenes um einen etwas niedrigeren Preis, als der Tagescurs ist, welche Differenz eine Prämie als Vergütung für das Wahlrecht ist. Der Schlußbrief heißt bei diesem Geschäft Stellbrief. ccc) Das zweischneidige Prämiengeschäft, eine Vereinigung von aaa) u. bbb), indem der eine Contrahent, der Prämiengeber, die dreifache Wahl hat die Papiere von dem Anderen zu beziehen od. sie ihm zu liefern od. den Vertrag aufzuheben. ddd) Das. Wandelgeschäft (Schluß auf früheres od. späteres Verlangen), wobei der Käufer sich die Wahl vorbehält, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, an jedem beliebigen Tage die Papiere zu beziehen, u. zwar entweder sogleich vom Abschlußtage an (sogenannte tägliche Lieferung) od. von einem späteren Tage an bis zu dem festgesetzten spätesten Beziehungstage (sogenannte fixe Lieferung). Die Prämie liegt in der höheren Stellung des sonst geringeren Kaufpreises. eee) Der Schluß auf fest u. offen gibt entweder dem Käufer das Recht einen bestimmten Theil der ausbedungenen Papiere nicht zu nehmen, wofür er einen etwas höheren Preis als den Tagescurs verspricht; od. dem Verkäufer die Befugniß eine Anzahl der versprochenen Papiere nicht zu liefern, wogegen er die übrigen etwas wohlfeiler gibt, als bestimmt war. Diese Preisdifferenz bildet die Prämie, welche wieder entweder für das Wahlrecht od. für den Rücktritt bezahlt wird. fff) Das Nochgeschäft (Geschäft auf Noch u. mit Noch, Nachgeschäft), wobei der Käufer das Recht hat zur Lieferungszeit eine Anzahl von Papieren mehr zu fordern, u. der Verkäufer noch mehr zu liefern, als ausbedungen war. Die Papiere, welche noch nachverlangt od. noch nachgeliefert werden, heißen Nochpapiere od. Nachpapiere; gewöhnlich gehören sie derselben Gattung an, wie die festen Papiere. Die Prämie liegt hier gewöhnlich in dem für die festgenommenen Papiere festgesetzten Preise, welcher je nach der verschiedenen Wahl höher od. niedriger als der Tagescurs erscheint. Zuweilen werden zwei Geschäfte mit einander verbunden. Wenn man mittelst Eines Entschlusses zwei Geschäfte in der Art verbindet, daß man die nämliche Gattung Papiere kauft od. verkauft, indem der Käufer sich verpflichtet die Papiere dem Verkäufer zu einer bestimmten Zeit um einen verhältnißmäßig höheren Preis zurückzuliefern, so entsteht das Prolongationsgeschäft (Marché à reports). Während dieser Frist laufen die Zinsen der Obligationen zu Gunsten des Inhabers. Dieses Geschäft gestattet Capitalisten ihr Geld vortheilhaft anzulegen, u. den Speculanten das zu ihren Unternehmungen nöthige Geld auf eine leichte u. einfache Weise gegen S. zu erhalten. Ausgeartet erscheint das Lieferungsgeschäft als Differenzgeschäft (Windhandel, Stockjobberei, Stockjobbery, Agiotage, Jeu de la bourse), welches darin besteht, daß die Contrahenten, welche sich über eine gewisse Summe von Papieren, über einen bestimmten Curs u. einen bestimmten Termin verabreden, keine wirkliche Lieferung der Papiere beabsichtigen, sondern nur die Zahlung der Differenz zwischen dem verabredeten Curse u. demjenigen am Lieferungstage. Über die Speculanten im Staatspapierhandel, Mineurs, Contremineurs, Bears etc. s.u. Börse S. 107. Diejenigen, welche Differenzgeschäfte treiben, heißen in Frankreich Coulissiers, in England Stockjobber. In Frankreich sind reine Differenzgeschäfte nicht klagbar; in England sind sie durch das Gesetz von 1734 verboten; nach gemeinem Deutschen Rechte läßt sich die Gültigkeit des Differenzgeschäftes als eine Art bedingter Verträge (Sponsionen) nicht bezweifeln.

Die Lotterieanleihen geben noch zu zwei anderen Geschäften Anlaß: a) Das Heuergeschäft (Promessengeschäft), das Verheuern der zu Prämienverloosungen (Lotterieanleihen) gehörenden Obligationen, wonach der eine Contrahent dem anderen eine gewisse Anzahl Loose in der Bank anweist (vermiethet), daß er sich verpflichtet ihm die darauf fallenden Gewinne gegen eine Prämie zu überlassen; es kauft also der Käufer nur ein schriftliches Versprechen (Promesse, Heuerbrief) von einem Unternehmer des Spieles, ihm den in der nächsten Ziehung auf ein genanntes Loos fallenden Gewinn bezahlen zu wollen, während die Loose in den Händen des Verheuerers bleiben. Dieses Geschäft ist sehr unsicher, wenn man den Aussteller der Promesse nicht als zuverlässig kennt, weil man keine Gewißheit hat, daß er die Loose, für welche er die Promessen ausstellt, wirklich besitzt u., wenn dies nicht der Fall ist, seinen Verbindlichkeiten nachkommen kann. Das Promessenspiel gehört deshalb zum Windhandel u. ist in Preußen durch Cabinetsordre vom 27. Juni 1837 u. in vielen anderen [638] Staaten verboten. b) Das Assecuranzgeschäft, wobei gegen eine Prämie die Loose in der Art versichert werden, daß jedes bestimmt genannte in einer bestimmten Verloosung herausgekommene Loos auf Verlangen des Inhabers gegen ein anderes umgetauscht wird, wenn es mit dem Minimum (Capital u. Zinsen) herauskommt, also, wenn der Curs höher steht, Verlust bringen würde. Das schriftliche Versprechen des Versicherers ein neues Loos zu liefern, heißt Promesse od. Originalpromesse. Vgl. Thöl, Über den Verkehr mit S-n, aus dem Gesichtspunkte der kaufmännischen Speculation mit Berücksichtigung seiner juristischen Natur, 1837; Bender, Der Verkehr mit S-n, 2. Ausg. 1830.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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