Triftgerechtigkeit

Triftgerechtigkeit

Triftgerechtigkeit (Triftrecht, Servitus actus, S. agendi), das Recht eines Grundstücksbesitzers, sein Vieh über das Grundstück eines Andern treiben zu dürfen. Insofern die T. nicht ausnahmsweise als ein vertragsmäßiges Recht bestellt ist, bildet dieselbe regelmäßig eine ländliche Servitut (Servitus praedii rustici) u. geht als solche activ wie passiv auf die Singularsuccessoren im Besitze des herrschenden u. dienenden Grundstücks über. Das Römische Recht hat über den Umfang der in der Servitus actus liegenden Befugnisse manche specielle Rechtsnormen ausgebildet, z.B. daß die Servitut auch das Recht auf dem Wege zu gehen (Fußsteiggerechtigkeit) mit begreift. Nach dem heutigen Recht entscheidet über diesen Umfang bes. der Sprachgebrauch, die Sitte u. die Gewohnheit der Gegend. Hiernach ist daher namentlich zu beurtheilen, zu welchen Zeiten u. mit welchem Vieh die T. ausgeübt werden darf. Ökonomisch bilden die Trift- u. Weidegerechtigkeiten die bequemste Form der Düngung für das nächste Jahr; nichtsdestoweniger hat die neuere Landwirthschaft allgemein sich gegen die Forterhaltung dieser Gerechtigkeiten erklärt, weil sie den Feldern u. Wiesen der Verpflichteten der Regel nach weit mehr schaden, als sie den Berechtigten Nutzen bringen. Es sind deshalb die T-en meist zunächst zu einem Gegenstand der neueren Ablösungsgesetzgebung geworden.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Triftgerechtigkeit, die — Die Triftgerêchtigkeit, plur. car. oder das Triftrecht, das Recht, sein Vieh so wohl über eines andern Grund und Boden, als auch auf demselben zur Weide zu treiben. S. Trift 4. Im letzten Falle auch die Hutgerechtigkeit, das Hutrecht …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Viehtreibe — (Viehtrift), s. Trift, Viehtreibeweg, s.u. Triftgerechtigkeit. Viehtrieb, 1) so v. w. Triftgerechtigkeit; 2) so v. w. Übertrift u. Triftweg …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Schlachthaufen — Schlachthaufen, eine Menge Thiere, bes. Schafe, welche zum Schlachten bestimmt sind; in manchen Städten haben die Fleischer für einen S. Triftgerechtigkeit …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Trieb — Trieb, 1) die beharrlich wirkende, einem Dinge inwohnende Ursache einer Thätigkeit, insofern ihr eine Richtung auf einen bestimmten Zweck beigelegt wird. Man wendet dabei diesen Begriff nicht sowohl im Gebiete der leblosen Natur an, wo man… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Trift — Trift, 1) die Bewegung, der öftere Gebrauch einer Sache; 2) so v.w. Triebrad; 3) so v.w. Göpelschwengel; 4) der Ort, auf welchen das Vieh zur Weide getrieben wird; ist solche Trift mehren Eigenthümern od. Gemeinden gemeinschaftlich, so heißt sie… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Triftgeld — Triftgeld, 1) Summe, welche die Trift auf eines Andern Grundstücken beträgt; 2) Summe, welche man dafür bezahlt, daß ein Anderer von seiner Triftgerechtigkeit auf den Grundstücken des Bezahlenden keinen Gebrauch macht …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Trott [1] — Trott, 1) so v.w. Trab; 2) so v.w. Triftgerechtigkeit …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Weidegenoß — Weidegenoß, Einer, welcher mit einem Anderen auf demselben Grundstücke die Triftgerechtigkeit hat …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Actus — (lat.), 1) Thätigkeit, Handlung, bes. öffentliche, feierliche, gerichtliche; z.B. A. ministeriales, geistliche Handlungen, welche von wirklichen Priestern vollzogen werden; 2) (Rechtsw.), rechtliche Handlung; A. possessorius, rechtlich vollzogene …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Durchtrift — (Durchtrieb), so v.w. Triftgerechtigkeit …   Pierer's Universal-Lexikon

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