Monarchie

Monarchie

Monarchie (v. gr.), diejenige Staatsform, bei welcher die Staatsgewalt in der Person eines Einzigen, des Monarchen, als concentrirt erscheint, so daß die Attribute der Staatsgewalt zu Attributen dieser Person werden u. der Monarch als Träger u. Repräsentant derselben auftritt. Das Charakteristische der M., das monarchische Princip, beruht daher darin, daß die Herrschaft über das Staatswesen dem Monarchen zu eigenem Rechte u. nicht als die Folge einer bloßen Übertragung zustehen muß, so wie daß der Monarch die oberste Staatshoheit u. die ganze Fülle derselben in sich zu vereinigen hat, daher auch die eigentlichen Staatsacte u. Regierungshandlungen nur von seiner Person ausgehen. Das Letztere schließt indessen keineswegs aus, daß das Zustandekommen dieser Handlungen, die Vorberathung u. Ausführung derselben immerhin mancherlei Beschränkungen unterworfen sein kann; ja M-n ohne dergleichen Schranken werden nur bei den uncultivirtesten Völkern gefunden. Den Gegensatz zur M. bildet die Auffassung, welche den Ursprung der Staatsgewalt in eine moralische Person,[377] sei dies nun ein aristokratisches Corpus od. die ganze Gemeinde (Volkssouveränetät) verlegt u. die mit der höchsten Gewalt bekleideten Personen nicht als die Subjecte dieser Gewalt, sondern nur als deren Diener u. Vollstrecker betrachtet. Der Unterschied zwischen unbeschränkter (absoluter) u. beschränkter M. beruht nur darin, daß in der letzteren die natürlichen Schranken, welche jedem Monarchen durch die Rücksicht auf das allgemeine Wohl u. auf seine Stellung als Beherrscher eines geordneten Gemeinwesens gezogen sind, sich zu äußerlich festen Bestimmungen erhoben haben, welche auch der Monarch bei Kundgebung seines höchsten Willens beachten muß. Nur in der Despotie, als einer den Staatszweck ganz außer Acht lassenden Anomalie, wird der reinen Willkür des Staatsoberhauptes ohne Weiteres die Kraft eines Gesetzes beigelegt. Als wirklich nothwendige Consequenzen des monarchischen Princips ergeben sich dagegen die persönliche Unverantwortlichkeit des Fürsten, so daß er wegen irgend einer Handlung od. Unterlassung nicht persönlich zur Rechenschaft gezogen werden kann; die Unzulässigkeit einer wirklich realen Theilung der Staatsgewalt mit einem anderen Subject, so daß diesem letzteren Subject ohne Mitwissen od. gar gegen den Willen des Monarchen in die staatliche Ordnung einzugreifen freistände; endlich die Möglichkeit, als wirklich actives Organ in die Ordnung der Staatsangelegenheiten einzugreifen, so daß der Satz: Le roi règne, mais il ne gouverne pas (der König herrscht, aber er regiert nicht), mit welchem man neuerdings in constitutionellen Staaten die ganze Regierungsgewalt nur auf die verantwortlichen Minister hat übertragen wollen, mit dem Charakter der M. offenbar nicht verträglich ist. Im Anschluß an die verschiedene Entwickelung der Völker u. Zeiten ist die Ausbildung der monarchischen Staatsform eine sehr mannigfaltige gewesen; im Allgemeinen erscheint sie nicht allein als die älteste, sondern auch die weitestverbreitete der Staatsverfassungen. In den alten orientalischen Staaten tritt die M. meist in Verbindung mit einer unbeschränkten Priesterherrschaft auf u. trägt daher eine theokratische Färbung; mehr als eine menschlich-politische Institution erscheint sie in dem Königthum der Hellenen u. alten Germanen. Obwohl auch diese die Reihe der Könige meist auf Göttergeschlechter zurückführen, so sind die Könige zugleich die sichtbaren, persönlichen Oberhäupter des Volkes, als welchen ihnen neben auszeichnenden Ehrenrechten der Vorsitz u. die Leitung im Rathe der Edlen u. in der Versammlung des Volkes, das oberste Richteramt u. die Anführung im Kriege zukommt. Das Königthum ist auf Erblichkeit gegründet, die Fürsten selbst sind nicht unbeschränkte Herrscher, sondern ihre Wirksamkeit ist wesentlich an die Mitwirkung u. den Beirath der Angesehensten im Volke gebunden. Mehr als eine individuelle Magistratur, daher nicht auf Erblichkeit u. Herkunft, sondern auf Wahl u. persönliche Tüchtigkeit gestützt, entwickelte sich das Königthum bei den Römern; die Gewalt der Könige, später der Kaiser (Imperium), zeigt sich aber dabei als eine viel umfassendere, als in den hellenischen Staaten u. führte in der späteren Kaiserzeit zur wirklichen Despotie. Im fränkischen Königthum wurde der Gedanke der römischen Staatshoheit wieder mit dem Princip der Erblichkeit u. einer Patrimonialherrschaft in Verbindung gebracht, nach welcher die Herrschaft im Staate wie ein Vermögen des Individuums u. der Familie betrachtet wurde; zugleich erhielt in dieser Staatsform aber auch das aristokratische Element einen wesentlichen Einfluß, indem für die Beschlüsse des Königs, bezüglich der Gesetzgebung, die Berathung u. Zustimmung der auf den Reichstagen versammelten geistlichen u. weltlichen Großen als unentbehrlich betrachtet wurde. Später trat mit der Ausbildung des Beneficialwesens (s.u. Lehn) die Feudalmonarchie an die Stelle, welche alle politischen Befugnisse in die Formen des Lehnsnexus brachte, hierdurch aber den Begriff des Staates zu Gunsten der berechtigten Individuen fast ganz aufhob. Die Opposition gegen diese Bevorrechtigungen einzelner Glieder des Staatswesens ließ im 17. u. 18. Jahrh. das Streben nach einer neuen absoluten M. entstehen, indem man die Macht wieder ganz u. ungetheilt in der Person des Fürsten zu concentriren hoffte. Theils durch Überbleibsel der alten Feudalmonarchie, theils durch neuere politische Doctrinen, welche auf die Nothwendigkeit einer Repräsentation des Volkes gegenüber, der umfassenden Gewalt des Staatsoberhauptes hinwiesen, ging endlich das System der constitutionellen M. hervor, welches zunächst in England ausgebildet, dann in Folge der Französischen Revolution auf Frankreich übertragen, gegenwärtig in fast allen germanischen u. romanischen Staaten zur herrschenden Staatsform geworden ist. Vgl. Constitutionell. Holsche, Über die monarchische Regierungsform, Königsb. 1794; Stahl, Das monarchische Princip, Heidelb. 1845.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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