Wechselabschrift

Wechselabschrift

Wechselabschrift, s.u. Wechsel S. 951.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Wechselabschrift — Wechselkopie; begebbare Abschrift eines ⇡ Wechsels. Jeder Wechselinhaber (ausgenommen Aussteller) kann von dem Wechsel eine Abschrift anfertigen, v.a. wenn er die Urschrift zur Einholung des ⇡ Akzepts verwendet. Die W. muss die Urschrift mit den… …   Lexikon der Economics

  • Wechselkopie — ⇡ Wechselabschrift …   Lexikon der Economics

  • Wechsel [2] — Wechsel (fr. Lettre de change, engl. Bill of exchange, ital. Littera di cambio), ein in gesetzmäßiger Form ausgestelltes schriftliches Versprechen, durch welches der Aussteller sich nach dem geltenden Wechselrechte verpflichtet an eine darin… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Wechselcontract — Wechselcontract, so v. w. Wechselvertrag, s.u. Wechsel S. 952. Wechselcopie, so v. w. Wechselabschrift, Wechselkurs, s. ebd. S. 950 …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Arretierungsklausel — Vermerk auf einer ⇡ Wechselabschrift, z.B. „bis hierher Abschrift“ …   Lexikon der Economics

  • Ausfolgungsprotest — ⇡ Wechselprotest, der wegen Nichtherausgabe des Wechsels an den Inhaber der ⇡ Wechselausfertigung oder ⇡ Wechselabschrift erhoben wird (Art. 66, 68, 82 WG) …   Lexikon der Economics

  • Depositionsklausel — Depositions oder Antreffungsvermerk auf einer ⇡ Wechselabschrift oder auf der nicht zum Akzept versandten ⇡ Wechselausfertigung. Die D. gibt an, wo sich das Original bzw. Annahmeexemplar befindet. Diese müssen vom Verwahrer dem rechtmäßigen… …   Lexikon der Economics

  • Duplikat — Abschrift eines Dokuments, z.B. eines Frachtbriefes, auch eines Wechsels (⇡ Wechselabschrift) …   Lexikon der Economics

  • Teilakzept — Teilannahme eines Wechsels; die auf einen Teil der Wechselsumme beschränkte Annahme eines Wechsels (⇡ Akzept) durch den Bezogenen (Art. 26 I Halbs. 2 WG). Der Inhaber des Wechsels hat dann, falls nicht durch Angstklauseln, Vorlegungsge oder… …   Lexikon der Economics

  • Wechsel — I. Begriff:Urkunde, die die unbedingte Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen enthält, eine bestimmte Geldsummen an eine im W. genannte Person oder deren Order zu zahlen. Die Urkunde muss im Text als W. bezeichnet sein und gilt kraft Gesetzes …   Lexikon der Economics

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