Abmeierungsrecht

Abmeierungsrecht

Abmeierungsrecht (Entsetzungsrecht, Expulsion), im deutschen Rechte die Befugniß des Gutsherrn, seinen Meier (Bauer) nach Willkühr auszutreiben (abzumeiern). Nur bei denen, die als bloße Wirthe eingesetzt sind, kann es noch vorkommen, u. es ist stets von gewissen Ursachen abhängig gemacht, welche in der Verleihung festgesetzt, od. im[44] Landesgesetz od. der Hofgewohnheit begründet sind; auch hat der Herr die bestimmte Ursache anzuführen u. zu beweisen, worüber ein gerichtl. Verfahren (Abmeierungsproceß, Aufholungsproceß) eintritt. Selbst eine gerechte Ursache erhält nur bei wirklicher Verschuldung, hartnäckiger Nachlässigkeit u. fruchtloser Mahnung Erfolg. In neuerer Zeit ist das A. allenthalben aufgehoben, so in Baiern 1808, Württemberg 1817, Preußen 1820 u. Baden 1833.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Abmeierungsrecht — Abmeierungsrecht, nach früherm deutschen Recht Befugnis des Gutsherrn, den Bauern (Meier, Kolonen) wegen Vernachlässigung gewisser Pflichten unter gewissen Formen (Aufholungsprozeß) das Gut zu entziehen …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Zins — (Pacht, lat. Census), 1) im Allgemeinen eine regelmäßig wiederkehrende Abgabe, welche von einer Person als solcher od. wegen des Besitzes u. der Nutzung eines Grundstückes, an welchem die Verpflichtung zur Leistung haftet, entrichtet werden muß;… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Entsetzung — Entsetzung, 1) aus einem Besitz od. Amte entfernen; daher Entsetzungsrecht, so v.w. Abmeierungsrecht; 2) von einer Besetzung befreien, so E. einer Festung, s.u. Festungskrieg …   Pierer's Universal-Lexikon

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