Quasiususfructus

Quasiususfructus

Quasiususfructus, ein Nießbrauchsrecht, welches Jemandem in Form einer persönlichen Servitut an einer verbrauchbaren Sache, z.B. Geld, in der Weise eingeräumt wird, daß ihm die Befugniß zusteht, die Sache, wie er will, zu gebrauchen, jedoch mit der Verbindlichkeit, nach Beendigung des Nießbrauchsrechtes die gleiche Quantität od. den Taxwerth derselben zu restituiren; s. Ususfructus.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Nießbrauch — (Nutznießung, Fruchtnießung, lat. Ususfructus), das dingliche Recht an einer fremden, beweglichen oder unbeweglichen Sache, kraft dessen der Berechtigte befugt ist, die Nutzungen der Sache ganz oder teilweise zu ziehen (§ 1030 des Bürgerlichen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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