Deservīten

Deservīten

Deservīten (v. lat. Deservitum, Rechtsw.), die Gebühren des Advocaten, die er wegen der für seinen Vollmachtgeber besorgten Geschäfte von demselben fordern kann. Ihr Betrag richtet sich nach den bestehenden Taxordnungen, u. die Liquidation (Berechnung) derselben unterliegt der richterlichen Ermäßigung (Moderation); doch findet diese der Regel nach nur auf den besonderen Antrag der Partei u. hauptsächlich in den Fällen Statt, wo die eine Partei zur Erstattung (Restitution) der von der anderen Partei verlegten D. verurtheilt ist. Wegen der Forderung auf D. hat der Sachwalter bis zur Bezahlung ein Retentionsrecht an den von ihm geführten Privatacten.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Deservīten — (lat.), Gebühren für geleistete Dienste, besonders das Honorar eines Rechtsanwalts oder Arztes für seine Bemühungen …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Deserviten — Deservīten (lat.), die Gebühren des Rechtsanwalts …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Deserviten — Deserviten, Gebühren des Advokaten. Nach älterm röm. Recht war jede Bezahlung von Rednern verboten; später änderte sich das und es bestehen jetzt häufig bestimmte Taxenordnungen. Der Advocat unterliegt für die Ansätze seiner D. der Controlle des… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Advocat — (v. lat., Sachwalter, Anwalt, Rechtsfreund, in der Schweiz Fürsprech), Rechtsgelehrter, welcher bei gerichtlichen Verhandlungen die Gerechtsame eines Anderen (seines Clienten) im Auftrage desselben wahrnimmt. Das gemeine Recht berechtigt zur… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Anwalt — (lat. Procurator), 1) ein Bevollmächtigter zu einem bestimmten Geschäft, vorzüglich vor Gericht: 2) der Vertreter einer streitenden Partei im Civilproceß, welcher Handlungen für dieselbe vornimmt u. sie überall repräsentiren kann, außer bei einer …   Pierer's Universal-Lexikon

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