Verbot

Verbot

Verbot (Interdictum, Inhibitio), der Befehl zur Unterlassung einer Handlung, im Gegensatz von Gebot als dem Befehl zur Vornahme einer solchen. Je nach der Person dessen, von welchem das V. ausgeht, ist das V. entweder ein gesetzliches (Interdictum legale), wenn es unmittelbar im Gesetze selbst angeordnet ist; od. ein obrigkeitliches (I. judiciale), wenn es auf einer besonderen Verfügung einer obrigkeitlichen, bes. richterlichen od. polizeilichen Behörde beruht; od. ein Privatverbot (I. privatum), wenn es auf der Disposition einer Privatperson (Vertrag od. letztwillige Verfügung) beruht. Eine Handlung, welche wider ein gesetzliches od. obrigkeitliches V. geschieht, ist (vorausgesetzt, daß nur das Gesetz ordentlich erlassen war u. die obrigkeitliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse handelte) nichtig, nach Befinden aber, insofern das V. zugleich mit einem Strafgebot versehen war, kann der dawider Handelnde in Strafe u. Schadensersatz verfallen. Betrifft das gesetzliche od. richterliche V. die Veräußerung (s.d.) einer Sache, so hindert das V. daher den Übergang des Eigenthums, so daß die Sache gegen jeden Besitzer, auch von dem Veräußernden selbst, welchem jedoch unter Umständen eine Exceptio doli entgegensteht, vindicirt werden kann. Dagegen hat ein bloßes Privatverbot diese Wirkung nicht: vielmehr gibt sie nur dem, zu dessen Gunsten das V. getroffen worden ist, nach Verschiedenheit der Falle ein persönliches Recht auf Rückgabe der Sache od. auf Gewährung des Interesse, wenn ein solches nachweisbar ist, od. auf die bedungene Strafe. Nur bei dem durch letztwillige Verfügung getroffenen V. kann auch die Nichtigkeit als Folge eintreten, wenn dem V. entweder zugleich die Gestalt eines Vermächtnisses gegeben worden ist od. mit dem V. die Wirkung einer Resolutivbedingung verbunden wurde. Richterliche V-e kommen bes. im Processe in verschiedener Veranlassung vor, z.B. bei dem Arrest-, Mandats- u. Inhibitivproceß (vgl. Summarischer Proceß) u. bei den sogenannten Inhibitorialien, durch welche der Oberrichter, wenn in einer Sache an ihn Appellation eingewendet worden ist, dem Unterrichter den Befehl ertheilt nicht weiter vorzuschreiten. Doch sind dieselben neuerdings meist abgekommen, indem die Einwendung der Appellation jetzt gewöhnlich bei dem Unterrichtet geschieht u. der Unterrichter alsdann schon gesetzlich verpflichtet ist sich alles weiteren Verfahrens zu enthalten.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Verbot — Verbot …   Deutsch Wörterbuch

  • Verbot — ↑Interdikt, ↑Tabu …   Das große Fremdwörterbuch

  • Verbot — ↑ bieten …   Das Herkunftswörterbuch

  • Verbot — Ein Verbot ist eine Anweisung zur Unterlassung einer Handlung. Diese Anweisung kann in Regeln, Richtlinien, Befehlen oder Rechtsnormen näher definiert sein. Vergleichbare Begriffe können je nach Sachzusammenhang Tabu, Bann, Prohibition oder… …   Deutsch Wikipedia

  • Verbot — Ausschluss; Verdammung; Bann; Ächtung; Verfemung; Untersagung; Prohibition; Informationssperre; Zensur; Indizierung * * * Ver|bot [fɛɐ̯ bo:t], das; [e]s, e …   Universal-Lexikon

  • Verbot — The Verbot (Verbal Robot) is a popular [cite web last = Joshua first = Quittner title = WHAT S HOT IN BOTS publisher = Time Magazine date = 1997 12 08 url = http://www.time.com/time/magazine/article/0,9171,987519,00.html ] chatterbot program and… …   Wikipedia

  • Verbot — Ver·bo̲t das; (e)s, e; eine Vorschrift, ein Befehl, etwas nicht oder nicht länger zu tun <ein Verbot aussprechen, befolgen, beachten, einhalten, übertreten; jemandem ein Verbot erteilen; gegen ein Verbot verstoßen> || K : Verbotsschild,… …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Verbot — 1. Es bedarf keines Verbots, Galle zu essen. 2. Je mehr Verbot, je mehr Missethat. – Tendlau, 709. 3. Je strenger das Verbot, je süsser schmecken die Aepfel. 4. Verbot macht Lust. Holl.: Het verbod doet den lust ontstaan. (Harrebomée, II, 369b.) …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

  • Verbot — das Verbot, e (Grundstufe) Befehl, etw. nicht zu tun, Gegenteil zu Erlaubnis Synonym: Untersagung Beispiel: Trotz des Verbots ist er schwimmen gegangen. Kollokation: sich an ein Verbot halten …   Extremes Deutsch

  • Verbot — 1. Anordnung, Bann, Befehl, Bestimmung, Dekret, Erlass, Gesetz, Hinderung, Machtspruch, Machtwort, Nein, Norm, Regel, Untersagung, Verfügung, Verordnung, Vorschrift; (bildungsspr.): Direktive, Veto; (bildungsspr., Völkerk.): Tabu; (bes.… …   Das Wörterbuch der Synonyme

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”