Baierisches Recht

Baierisches Recht

Baierisches Recht, das älteste Gesetzbuch der Baiern, ist das von dem Frankenkönig Dagobert I. 630–638 veranstaltete, in lateinischer Sprache verabfaßte Rechtsbuch, Baierisches Gesetz, Leges Bajuvariorum (Ausg. v. Mederer, Ingolst. 1793; in Georgisch, Corp. jur. german. antiq., Halle 1738, u. Canciani, Barborum leges, Vened. 1781). Später, als das Römische Recht mehr aufkam, sammelten um 1347 Ludwig, Stephan u. Wilhelm, Söhne Ludwigs des Baiern, die Landtagsgewohnheiten in ein Werk, Baierisches Landrecht, das mit dem Sachsen- u. Schwabenspiegel die meiste Ähnlichkeit hat. Die älteren Ausgaben dieser Sammlung weichen von den neueren, wo spätere Gesetze dazu gekommen sind, bedeutend ab (Ausg.: Augsb. 1484, in Heumann, Opuse., Nürnb. 1747, v. Freiberg, Samml. histor. Schriften, Stuttg. 1834). Kaiser Ludwig gab auch 1340 eine Gerichtsordnung. Zu derselben Zeit zeigen sich Spuren von Landständen, aus deren Berathungen die Landesordnung von 1471, das Landgebot von 1491, u. Landpot von 1516 hervorgingen. 1510 ward eine neue Landesordnung, welcher jedoch die von 1346 zu Grunde liegt, publicirt, an welche sich 1518 eine Reformation der Landesordnung u. 1520 eine neue Gerichtsordnung anschloß. 1553 erschien die alte Landesordnung, umgearbeitet, zu welcher später Nachträge kamen, u. die durch currente Verordnungen (Generalien) mancherlei Modificationen erlitt. 1622 erschien wieder ein vom Landtag anerkanntes Landrecht, in welchem das Römische Recht mit berücksichtigt ward. Über die Veränderungen der Gesetzgebung um die Mitte des 18. Jahrh. durch den Freiherrn von Kreitmayr u. über die spätere Zeit, s.u. Baiern (Geogr.). Senkenberg, Comm. de legibus gent. Bav., Gießen 1742; Lori Comm. de orig. jur. boic. ant., Ingolst, 1748; Klem, Gesch. der bair. Gesetzgeb., Landsh. 1801; Rudhart, Gesch. der bair. Gesetzgeb., Münch, 1820; Baierns Gesetzgeb. von Mussinan, Münch. 1835.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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