Handgelöbniß

Handgelöbniß

Handgelöbniß (Handgelübde, Handtreue), ein Angelöbniß, welches mit feierlichen Worten u. unter Abstattung des Handschlags an die Person, welcher die Versicherung od. das Versprechen geleistet wird, geschieht. Das außergerichtliche nur einer Privatperson gegebene H. wirkt rechtlich nicht mehr, als jede andere einfache Versicherung. Wird das H. aber dem Gericht gegenüber an Eides Statt (Eidliches H.) abgeleistet, so wird demselben dann die nämliche Bedeutung beigelegt, als wenn der Angelobende einen förmlichen Eid abgelegt hätte, u. es treten daher namentlich für den Fall des Bruches[952] des H-s, insofern nicht etwa Specialgesetze mildere Strafen angeordnet haben, die gewöhnlichen Strafen des Meineides od. beziehungsweise leicht sinnigen Eides ein, In der Regel wird daher der Angelobende auf diese Gleichstellung von dem das H. abnehmenden Richter noch ausdrücklich aufmerksam gemacht, Die Formel der Worte ist verschieden. Manche Particularrechte erfordern von dem Angelobenden die Nachsprechung der Worte: So wahr mir Gott helfe! mit denen aber das H. eigentlich schon zu einem wirklichen Eide, nur von minderer Förmlichkeit wird; andere schreiben als Formel die Worte: Auf Ehre u. Gewissen! od.: Bei meiner Ehre! vor. Die Veranlassung, ein H. statt eines förmlichen Eides abzugeben, bieten theils die besonderen Standesverhältnisse u. Religionsansichten der Person, von welcher die Bestärkung verlangt wird, wie z.B. bei Studirenden u. Offizieren, welche statt Eides ihr Ehrenwort zu geben haben, u. bei den Mennoniten, welche, weil sie nach ihrem Glaubensbekenntniß einen Eid überhaupt nicht für erlaubtansehen, dafür »auf Manneswort« od. »bei Manneswahrheit« ihre Versicherungen abstellen; theils die aus dem besonderen Verhältniß zur Sache sich ergebende Eidesunfähigkeit, wie z.B. bei Angeschuldigten, welche gegen das Versprechen, sich auf die erste Aufforderung des Gerichtes wieder zu stellen, ihrer Hast entlassen werden sollen, theils auch die mindere Wichtigkeit der Sache, weshalb z.B. in gemeinen Rügen u. Bagatellsachen sowohl von den Parnien als den etwa zu vernehmenden Zeugen nach manchen Proceßgesetzen nur H-e geleistet werden.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Handgelöbniß [1] — Handgelöbniß, Handgelübd, in minder wichtigen Fällen an Eides Statt Angelobung der Wahrheit vor Gericht in die Hand des Präsidenten. Bei untern Beamten an der Stelle der Beeidigung das feierliche Versprechen durch Handschlag für ihre Diensttreue …   Herders Conversations-Lexikon

  • Handgelöbniß [2] — Handgelöbniß, s. Hand …   Herders Conversations-Lexikon

  • Handgelöbniß, das — Das Handgelöbniß, des sses, plur. die sse, der feyerliche Handschlag, welcher zur Sicherheit eines Versprechens gethan wird. Besonders bey Huldigungen, das Versprechen der Treue vermittelst des Handschlages; die Handtreue, das Handgelübde, die… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Verlobung — (Verlöbniß, Sponsalia), das freiwillige, meist durch Handgelöbniß u. Darreichung eines Mahlschatzes, z.B. eines Ringes (Arrha sponsalita), bekräftigte Versprechen zweier Personen verschiedenen Geschlechtes, von nun an Bräutigam (Sponsus) u. Braut …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Handschlag — Handschlag, so v.w. Handgelöbniß …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Gelöbniß, das — Das Gelöbniß, des sses, plur. die sse, ein noch im Oberdeutschen gangbares Wort, wofür im Hochdeutschen Gelübde üblicher ist, S. dasselbe, ingleichen Handgelöbniß …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Handgelübde, das — Das Handgelübde, des s, plur. ut nom. sing. S. Handgelöbniß …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Handmahl, das — * Das Handmahl, des es, plur. die e, ein veraltetes, ehedem aber sehr gebräuchliches Wort. Es bedeutete, 1) ein Handgelöbniß, den Handschlag, und in engerer Bedeutung, ein eheliches Verlöbniß. 2) Das körperliche Zeichen eines Besitzes; von Hand,… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Handpflicht, die — Die Handpflicht, plur. inus. die Verpflichtung vermittelst eines Handschlages. Die Handpflicht leisten. S. Handgelöbniß …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Handschlag, der — Der Handschlag, des es, plur. die schläge. 1) * Ein Schlag mit der Hand, besonders an den Kopf des andern, eine Ohrfeige, Maulschelle; in welchem Verstande es veraltet ist. Bey dem Tatian Hantslac. 2) Die Darreichung der Hand, zum Zeichen der… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

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