Investitur

Investitur

Investitur, 1) Einsetzung, bes. in ein Amt, so die J. der Hospodare der Moldau u. Walachei; 2) Belehnung Jemandes mit den zu dessen Amte gehörenden Besitzungen u. Gütern; so Investitŭra ecclesiastĭca, Belehnung mit einem Kirchengute; 3) die der J. beim Lehen nachgebildete Verleihung kirchlicher Beneficien, welche in dieser Art als simonistisch verboten wurde. Jetzt ist die I. e. eine Einweisung in ein kirchliches Beneficium, ein Vorrecht des Bischofs, geschieht aber auch durch dessen Stellvertreter; 4) das Recht, die von den Gemeinden od. dem Clerus gewählten Bischöfe zu bestätigen u. ihnen die zu ihren Ämtern gehörigen Pfründen zu verleihen (Investiturrecht), entstand in der Zeit, wo den Kirchendienern liegende Gründe zum Einkommen angewiesen waren. Die J. eines, Bischofs od. zuweilen auch der Äbte geschah durch Überreichung von Investiturzeichen, eines Ringes u. Hirtenstabes (oft auch eines Buches, einer Mütze u. dgl.), zur Versinnbildlichung der engen Verbindung des Bischofs mit seiner Diöcese u. der Würde u. Hirtensorgfalt desselben. Bis ins 11. Jahrh. übten Kaiser u. Könige in Deutschland dieses Recht; Georg VII. vindicirte es dem Päpstlichen Stuhl; sein Bruch mit Heinrich IV. dieserhalb veranlaßte den Investiturstreit, welcher erst unter Calixtus II. 1122 durch das Wormser Concordat beigelegt wurde, so daß der Kaiser die I. mit Ring u. Stab dem Papst abtrat, dieser aber ihm die Belehnung der Bischöfe durchs Scepter überließ. Die Reformation eignete den Fürsten das Bestätigungsrecht zu, die es in evangelischen Ländern denn auch jetzt wirklich üben, ohne jedoch die alten symbolischen Gebräuche beibehalten zu haben. Die Bischöfe der Katholischen Kirche werden, je nachdem es die Concordate bestimmen, vom Fürsten od. vom Papst bestätigt, s. Confirmation; 5) in der Evangelischen Kirche die feierliche Einführung der Geistlichen in das Amt, welche im Auftrag des Fürsten durch einen oberen Geistlichen des Landes geschieht, erfolgt mittelst einer, bei der Probepredigt in Gegenwart der ihm anvertrauten Diöces gehaltenen Vorstellungsrede, Überreichung der Bestätigungsurkunde u. Abnahme des Handschlags; 6) (Rechtsw.), so v.w. Belehnung.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Investitur — (von lat. vestire = bekleiden) bezeichnet die Praxis der Einweisung in ein Amt oder das Eigentumsrecht an Grundbesitz. Entscheidend für die Investitur ist die Benutzung von Symbolen, welche bei dem entsprechenden Akt überreicht werden. Der Streit …   Deutsch Wikipedia

  • Investitūr — (mittellat., »Einkleidung«), Verleihung namentlich eines Amtes oder des Eigentumsrechts an einem Grundstück; dann überhaupt soviel wie Belehnung (s. Lehnswesen). Im mittelalterlichen Kirchenrecht ist Investiturrecht das Recht des deutschen Königs …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Investitur — Investitūr (lat., »Einkleidung«), Einführung in ein Besitzrecht, Belehnung, bes. kirchlich die Belehnung der Bischöfe mit Ring und Stab als Zeichen ihres Besitzrechts …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Investitur — Investitur, Einkleidung, feierliche Einsetzung, Einweihung, Belehnung mit einem geistlichen Amte, welche die Bischöfe und Aebte seit dem Entstehen des Lehnswesens von dem Landesfürsten annehmen mußten. Die Zeichen dieser Belehnung waren der Ring… …   Damen Conversations Lexikon

  • Investitur — (mittelalterlich lat. Wort von vestire = bekleiden), Einkleidung, gesetzmäßige Einweisung in den Besitz einer beweglichen Sache, dann Belehnung, besonders aber die Belehnung mit Ring und Stab, womit vor Gregor VII. weltliche Herren Bischöfe und… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Investitur — In|ves|ti|tur 〈[ vɛs ] f. 20〉 Einweisung, Einsetzung (bes. eines Geistlichen) in ein Amt [<mlat. investitura „Einkleidung“; zu lat. vestis „Kleid“] * * * In|ves|ti|tur, die; , en [mlat. investitura = Einsetzung in ein Amt, eigtl. = Einkleidung …   Universal-Lexikon

  • Investitur — investieren »Kapital (langfristig in Sachgütern) anlegen«: Das Verb wurde bereits in mhd. Zeit (mhd. investieren) in der Bed. »feierlich mit den Zeichen der Amtswürde bekleiden« (= »in ein Amt einführen«) aus mlat. investire (lat. in vestire… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Investitur — In|ves|ti|tur 〈 [ vɛs ] f.; Gen.: , Pl.: en〉 Einweisung, Einsetzung (bes. eines Geistlichen) in ein Amt; Syn. Vestitur; Ggs.: Devestitur [Etym.: <mlat. investitura »Einkleidung«; zu lat. vestis »Kleid«] …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Investitur — In|ves|ti|tur die; , en <aus gleichbed. mlat. investitura, eigtl. »Einkleidung, Einsetzung«, zu lat. investire, vgl. 1↑investieren>: 1. a) Einweisung in ein niederes geistliches Amt (kath. Pfarramt); b) im Mittelalter feierliche Belehnung… …   Das große Fremdwörterbuch

  • investitur — in|ve|sti|tur sb., en (HISTORISK udnævnelse af kirkelige embedsmænd) …   Dansk ordbog

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