Brief

Brief

Brief (v. lat. Breve), 1) im Mittelalter jede kürzere Mittheilung, welche schriftlich zur Kenntniß einer Privatperson od. des Publikums im Allgemeinen gebracht wurde, daher auch noch jetzt 2) einzelnes Schriftstück, welches sich auf ein Rechtsverhältniß zwischen zwei Personen bezieht, so Lehrbrief, Frachtbrief, Adelsbrief, Wechselbrief; in letzter Beziehung ist das Wort B. vorzüglich in Coursberichten gebräuchlich, wo B. den Gegensatz zu Geld bildet, u. dann so v.w. »angeboten« bedeutet, während Geld statt »gesucht« gesetzt wird; daher Briefinhaber, d.i. Besitzer des Wechsels; gemachte Briefe, so v.w. Trassirte Wechsel; 3) jede schriftliche Mittheilung, die an eine od. mehrere bestimmte Personen gerichtet ist; im gewöhnlichen Sprachgebrauch 4) ein von einer Privatperson an eine andere gerichtetes Schreiben, welches couvertirt u. gemeiniglich auch versiegelt ist. I. Man unterscheidet vom Briefe das Schreiben, als briefliche Mittheilung einer Privatperson an eine Behörde od. an eine Person, deren amtliche Stellung eine derartige Mittheilung veranlaßt od. bei Dienstverhältnissen erfordert, u. umgekehrt. Briefe von regierenden Fürsten an Privat- od. moralische Personen als Antworten auf Gesuche od. als Ehrenbezeugung für geleistete Dienste gerichtet, nennt man Handschreiben. Regierende Fürsten können auch unter einander als Privatpersonen Briefe wechseln, als Vertreter der von ihnen regierten Staaten aber nur Botschaften u. Depeschen. Der B. ersetzt die mündliche Rede u. wird wie diese in den meisten Fällen in der Erwartung einer Antwort, eines Meinungsaustausches an den Anderen gerichtet. Das Hin- u. Herschreiben, der Briefwechsel (Correspondenz) ist sonach ein schriftliches Gespräch der mündlichen Unterredung gegenüber. Aus dem Wesen des Briefes als Ersatzmittel der mündlichen Unterhaltung ergibt sich die Eigenthümlichkeit des Briefstyls, die ihn von anderen Stylgattungen dadurch unterscheidet, daß die Gedankenfolge nicht als Resultat einer vorherigen Disposition erscheint u. daß bei der Einkleidung der Gedanken nicht das Bemühen des Schreibenden nach stvlistischer Abrundung, noch der gewöhnlichen Redeweise fernliegenden Formen des Ausdrucks hervortritt. Die Gedanken u. Gefühle erhalten im Briefstyle eine dem Charakter, der Bildung u. der momentanen Stimmung des Schreibenden angemessene Form, ihr Ausdruck ist daher lebendiger, ihre Gestaltung natürlicher u. ungesuchter als bei Aufsätzen, die mit Rücksicht auf ein großes Publikum od. die Kritik geschrieben sind. Zwanglos den Eingebungen des Augenblickes folgend, nimmt der Briefschreiber größere Freiheit in den Abschweifungen u. Übergängen von einem Thema zum andern in Anspruch, doch darf in einem gut geschriebenen Briefe diese Ungebundenheit nicht dem verständlichen Zusammenhang u. der klaren Darstellung Eintrag thun. Um einen guten B. zu schreiben, bedarf es der Bildung des Geistes überhaupt u. der Gewöhnung an eine klare Wiedergabe des Gedachten u. Empfundenen. Die Eleganz u. Schönheit des brieflichen Ausdrucks läßt sich auch mit Hülfe eines sogenannten Briefstellers nicht erringen; aus einem Briefsteller kann nur das Formelle, bes. die Formen des Einganges u. Schlusses bei solchen Briefen erlernt werden, die nicht in vertraulichem Tone an Näherstehende, sondern an Personen geschrieben sind, denen man die durch das Herkommen festgestellten Höflichkeitsbezeugungen zu erweisen hat. Wie im persönlichen, so sind auch im brieflichen Verkehr gewisse ceremonielle, nach Rang u. Stand abgemessene Formen durch den Gebrauch festgestellt worden, u. das Vernachlässigen derselben gilt als Verletzung der schuldigen Höflichkeit. Je nach den Umständen, welche die Veranlassung zum Briefschreiben geben, kann man die Briefe in 3 Hauptgattungen theilen: a) solche, die aus dem individuellen Interesse einer Person an der anderen hervorgehen, an denen das Gefühl also den größten Antheil hat (vertrauliche Briefe); b) diejenigen, welche durch die geschäftliche Verbindung zweier Personen bedingt werden od. an Personen gerichtet sind, von denen man eine Förderung seiner materiellen Interessen erwartet (Geschäftsbriefe, Gesuche); c) Briefe, welche nur in der Absicht geschrieben sind, um den Formen der Höflichkeit zu genügen. Sie vertreten im schriftlichen Verkehr die Stelle der Besuche, die man im persönlichen Umgange Anstandsvisiten nennt (Convenienzbriefe). Die Theorie des Briefstyles od. die Kunst der Briefschreibung heißt Epistolographik. Der geschäftliche u. bes. der kaufmännische Briefstyl weicht von dem vertraulichen in Ton u. Form bedeutend ab, da dabei lediglich die Verstandesthätigkeit im Spiel ist. Das Streben, mit so wenig Worten wie möglich sein Begehren, seine Meinung u. Absicht auszudrücken, um sich u. dem Leser Zeit zu ersparen, gibt dem kaufmännischen Style Knappheit u. Kürze, welche indeß nicht selten zur Corruption der gewöhnlichen Schriftsprache führt. Zwischen Geschäftsfreunden sind die ceremoniellen Eingangs- u. Schlußphrasen in neuester Zeit auf ein geringes Maß reducirt worden, wie dies auch in Briefen anderer Art jetzt geschieht. Die Form von Briefen[305] wird mitunter auch von Schriftstellern bei Veröffentlichung ihrer Geistesproducte benutzt, gewöhnlich in der. Absicht, dem großen Publicum das Verständniß der betreffenden Materie dadurch bequemer zu machen u. der Ermüdung vorzubeugen, welche die Beschäftigung mit einer ernsten Lectüre bei denen hervorbringt, welche nicht an consequentes Denken gewöhnt sind. – Die ältesten Briefe, deren die Geschichte gedenkt, sind der B. des David an Joab wegen Urias, den er durch denselben auch dem Empfänger überschickte u. womit dieser gewissermaßen sein eigenes Todesurtheil überbrachte (daher ein Uriasrief, ein Brief mit einem für den Überbringer gefährlichen Inhalt), u. der B. des Prötos an seinen Schwiegervater Jobatas wegen Bellerophon, den er ebenfalls von diesem in gleicher Absicht überbringen ließ. Das Formelle im Innern u. Außern des Briefschreibens war bei den Griechen u. Römern verschieden; die Römer legten die Pergamentblätter in der Form eines Büchelchens zusammen u. umbanden sie mit einem Faden, dessen Knoten sie mit Wachs od. einer Art von Siegelerde (Terra s. Creta asiatica) überzogen, auf welche sie mit ihrem, mit der Zunge befeuchteten Ringe das Siegel drückten. Im Briefe selbst setzte bei beiden Völkern der Schreibende in der Überschrift (nie unter den B.) seinen Namen zuerst, dann den des Empfängers, entweder elliptisch, Πλάτων Σωκράτει (Plato dem Sokrates), Cicero Attico (Cicero dem Atticus), bei den Römern noch zuweilen mit Angabe des Amtes des Schreibenden od. des Empfängers (z.B. Cicero imperator M. Coelio aedili curuli, d.i. der Feldherr Cicero dem Curntischen Ädil M. Cölius), od. mit einer Bezeichnung des Wohlwollens, der Vertraulichkeit, od. der Zärtlichkeit, wie Cajus Sempronio suo, optimo, dulcissimo, animae suae (Cajus seinem, od. seinem besten, seinem liebsten Sempronius, seinem Leben), od. mit ausdrücklicher Beifügung der Wunschformel bei den Griechen γαίρειν, εὖ πράττειν, εὖ διάγειν, ὑγιαίνειν (d.h. [wünscht] Freude, Wohlsein, Gesundheit); bei den Römern salutem plurimam dicit (gewöhnlich abbrevirt s. p. d.), d.i. sagt schönsten Gruß, od. blos salutem dicit (s.d.), od. blos salutem (s.). Meist begannen die Römer die Briefe mit: S. V. B. E. E. V. (si vales, bene est; ego valeo, d.i. wenn du gesund bist, so ist es gut; ich bin gesund) u. schlussen mit vale od. salve (d.i. lebe wohl, sei gegrüßt); da Grjechen mit χαίρειν, später mit εὖτυχε, ἔῤῥωσο (d.i. lebe wohl, bleibe gesund). Beifügung des Datums war nicht selten. Annäherung an die moderne Form der Briefe, bes. in Über- u. Unterschrift, findet man seit der Kaiserzeit immer meyr, vorzüglich am byzantinischen Hofe. Zum Briefschreiben bedienten sich vie Römer meist ihrer Diener (ab epistolis, a manu, Amanuenses). Das Briefschreiben bildete bei den Römern während der Nachblüthe hellenischer Bildung einen eigenen Zweig des Unterrichts u. die Schüler übten sich in dieser Stylgattung durch Fingiren von Briefen, welche großen Staatsmännern u. Gelehrten des Alterthums in die Feder gelegt werden. Eine Anzahl solcher fingirter Briefe des Sokrates, Demosthenes u. A. wurde von Aldus Manutius, Venedig 1499, herausgegeben. Über die Kunst Briefe zu schreiben sind in allen Sprachen eine Menge Schriften verfaßt worden. In Deutschland erschien der erste bekannte Versuch dieser Art von Anton Sorg, 1484 zu Augsburg; dann von Heinrich Fabri, Ein gülden Epistelbüchlein, Köln 1565; Neu vollkommen Canzlei- u. Titelbuch, rhetorischer jetziger Canzleiischer Zierlichkeit, Frankf. 1590; Franz, Neuaufgerichtete Liebeskammer, 1679; Tobias Schröter, Sonderbares Briesschräuklein, Lpz. 1690; Talander (Bohse): Gründliche Anleitung zu deutschen Briefen, Jena 1700; außerdem von Neukirch, Menantes (Hunold), Junker, Lünig, Heinsius, Schlez, Klübe, Baumgarten, Kerndörfer, Rumpf, Heynatz, Handbuch zur Verfertigung aller Arten von schriftlichen Aufsätzen bes. der Briefe, Berl. 1786–1800, 5 Bde.; Moritz, Anweisung zum Briefschreiben, Berl. 1795; Claudius, Allgemeiner Briefsteller, 21. A. Lpz. 1854; Sternberg, Neuer deutscher Briefsteller, Lpz. 1825; Dieffenbach, Gemeinnütziger Briefsteller, Gießen 1825; Rammler, Briefsteller, 32. A., Lpz. 1858. Anweisungen zum Briefschreiben überhaupt gaben: De studio, stilo et artificio epistolico placita, Hamb. 1614; Gellert, Abhandlung vom guten Geschmack in Briefen (vor dessen Briefen, Lpz. 1751); Stockhausen, Grundsätze wohleingerichteter Briefe, Helmst. 1763; Moritz, Anweisung zum Briefschreiben, Berl. 1783.

II. In rechtlicher Beziehung kommen Briefe theils civilrechtlich, theils criminalrechtlich in Betracht. A) Im Civilrecht unterfallen die Briefe dem allgemeinen Begriffe von Privaturkunden, welche zunächst dem Adressaten gehören. Gleich anderen Urkunden können sie hier oft zur Führung eines Beweises dienen u. sind hierzu dann in derselben Weise zu gebrauchen, welche bei den übrigen Documenten vorgeschrieben ist (s.u. Beweis). Besitzt der Beweisführer die Briefe nicht selbst, so hat er zuvörderst mittelst eines Editionsgesuchs deren Herausgabe zu verlangen, welche bes. bei Handelsbriefen, insofern der Beweisführer nur sein Interesse an der Einsicht der Briefe darthut, nicht verweigert werden kann. Die Frage, ob Privatbriefe ohne Einwilligung des Schreibers zum Druck befördert werden dürfen, wird von den Rechtslehrern verschieden beantwortet. Ein Rechtsgrund, welchen die Veröffentlichung verböte, läßt sich indessen schwerlich auffinden, wenn dieselbe auch, vom moralischen Gesichtspunkt aus, weil der Briefschreiber der Regel nach sie nicht wünschen wird, ohne specielle Genehmigung des Letzteren verwerflich bleibt. B) Für das Criminalrecht bildet zunächst a) die Beschlagnahme der Briefe ein wichtiges, aber ebenso leicht in Ungerechtigkeit umschlagendes u. deshalb nur mit Vorsicht zu gebrauchendes Mittel der Untersuchungsführung. Neuere Proceßordnungen enthalten daher meist genauere Vorschriften über die Art, wie der Untersuchungsrichter dabei zu Werke zu gehen hat. Bei gewissen Verbrechen, z.B. Bankerott, hochverrätherischen Anschlägen u. dgl., können Briefe um so sicherer zur Ermittelung der Wahrheit führen, als die Gedanken der Angeschuldigten in denselben in der Regel offener zu Tage treten u. versteckte Pläne gerade durch sie in das Werk gesetzt zu werden pflegen. Bei der Mehrzahl der Verbrechen ist jedoch eine verbrecherische Correspondenz etwas Ungewöhnliches u. deshalb auch die Untersuchung der Briefschaften ein ebenso unnöthiger, als für den Angeschuldigten selbst immer besonders drückender Schritt. Der Untersuchungsrichter hat daher zunächst die Pflicht, bevor er zur Beschlagnahme von Briefen schreitet, sich zu vergewissern, ob[306] ein Grund zu der Vermuthung vorliege, auch die Briefschaften einer Durchforschung zu unterwerfen. Die Beschlagnahme selbst geht dann in der Regel wie die Haussuchung vor sich. Dieselbe ist daher ordentlicher Weise nur von dem Richter, wo es angeht, in Gegenwart des Angeschuldigten od. der Angehörigen desselben, vorzunehmen; nur ausnahmsweise sind auch die Polizeibehörden dazu berechtigt, doch sind dieselben alsdann meist verpflichtet, die weggenommenen Briefe sofort an die Criminalbehörde abzugeben. Die erste Durchsicht der Papiere soll auch eigentlich stets nur im Beisein des Angeschuldigten od. einer seiner Angehörigen erfolgen, damit derselbe sofort über den Inhalt des Briefes sich rechtfertigen könne. Ist zu vermuthen, daß wichtige Briefe erst noch eingehen, so kann die Untersuchungsbehörde die Beschlagnahme derselben sich dadurch sichern, daß sie Requisitionen an die betreffenden Postbehörden erläßt u. um Ablieferung der Briefe an das Gericht bittet. Während einer Untersuchungs- od. auch einer Strafhaft darf der Gefangene in der Regel ohne Vorwissen des Gefängnißaufsehers, bez. des Gerichtes, Briefe weder empfangen noch absenden, sondern es haben dieselben dann zunächst offen durch die Hände des Aufsehers od. Gerichtes zu gehen. b) Außerhalb des Strafprocesses bildet die eigenmächtige Ansichnahme u. Eröffnung der Briefe (Verletzung des Briefgeheimnisses) ein Verbrechen, welches z.B. nach dem Preußischen Strafgesetzbuch mit Geldbuße bis zu 100 Thalern od. Gefängniß mit 3 Monaten bestraft wird. Doch kann die Strafe auch noch höher steigen, wenn sich mit der Eröffnung, wie dies meist der Fall sein wird, zugleich noch ein anderes Verbrechen verbindet. So enthält die eigenmächtige Eröffnung, wenn sie von Postbeamten od. anderen, mit der Besorgung von Briefen amtlich beauftragten Personen erfolgt, zugleich ein Amtsverbrechen, da dieselbe zugleich jedenfalls eine Verletzung der Dienstpflicht in sich schließt. Zwar hat eine laxere Staatspraxis, namentlich in Frankreich, der gemeinen Polizei oft das Recht eingeräumt, Briefe auch ohne eine bereits gerichtlich erhobene Anschuldigung, lediglich um die Gesinnung der Briefschreiber u. Adressaten zu erkunden od. um Verbrechen erst aufzuspüren, zu erbrechen. Vom amtlichen Standpunkte aus bleibt dies jedoch immer eine nicht zu rechtfertigende Maßregel, die nur bei ganz außerordentlicher Gefahr, wie z.B. im Kriege u. bei förmlichen Aufständen, sich einigermaßen entschuldigen läßt.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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